Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im MFH

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ktown
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von ktown »

Verpflichteter hat geschrieben:
ktown hat geschrieben:Wieso sollte er das können?
Weil es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

MfG
uwe
Was ist den ihrer Meinung nach eine ordnungsgemäße Verwaltung?
Der Begriff der "ordnungsgemäße Verwaltung" ist nämlich gesetzlich nicht bestimmt.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Zafilutsche
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von Zafilutsche »

Die "ordnungsgemäße Verwaltung" entwickelt sich durch die Rechtsprechung.
Hier die Erwägungen durch den BGH:
Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Nach § 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW hat zwar der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Das hindert die Wohnungseigentümer aber nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen.

Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung...
ktown
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von ktown »

Das erklärt meines Erachtens aber nicht wieso Verpflichteter anscheinend der Meinung ist, dass ein einzelner Eigentümer dieses BGH nutzen kann um seinen Willen einer Kontrolle durch die WEG einzufordern obwohl die Mehrheit dies nicht will.
Aber vielleicht sehe ich den Begriff der ordnungsgemäßen Verwaltung etwas anders.
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von Zafilutsche »

ktown
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von ktown »

Zafilutsche hat geschrieben:Auch hier etwas zum lesen
ist ja in groben Zügen das selbe wie in meinem Link. :wink: Es zeigt aber, meines Erachtens, trotzdem nicht auf, wieso in diesem Fall ein einzelner Eigentümer solch einen Beschluss kippen könnte.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

auch interessant.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 68007.html

und dann noch
https://archiv.ddiv.de/blog/die-sache-m ... arnmeldern

Wenn unser Verwalter davon abgeraten hat dazu zu beschließen, dann wohl deshalb
https://www.vnwi.de/news/artikel/articl ... 26-02-2016

MfG
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von Zafilutsche »

Die Geschichte aus dem 1. link finde ich in gewisser Weise auch interessant. (Genauer: Die Beschlussfassung zur Haftungsfreistellung des beauftragten Hausverwalters)
Gerade dann, wenn z.B. ein WEG Mitglied sich dahin gehend Äußern könnte: Bei mir kommen auf gar keinen Fall Rauchwarnmelder in meine Wohnung!
Der Wohnungsnachbar ist "not amused"
Zumal die Wohngebäudeversicherung zeitnah mit der schriftlichen Aufkündigung des (alt)Vertrages droht und gleichzeitig einen neuen (wesentlich teureren) neuen Vertrag anbietet.
Wahrscheinlich wird hier das Agieren der Wohngebäudeversicherung nicht im Kontext von "fehlenden" Rauchwarnmeldern stehen, aber der Nachbar (die Nachbarn) könnten vielleicht auf eventuelle finanzielle/Gesundheitliche Nachteile kommen. Ist eigentlich ein verstoß gegen die Bauordnung eine OWI?
Angenommen der Nachbar erleidet aufgrund der fehlenden Warneinrichtung in Nachbars Wohnung und eines Schwelbrands (da Nachbar mal wieder auf Reisen ist) eine sog Rauchgasvergiftung. Einfach Pech?
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von Verpflichteter »

Zafilutsche hat geschrieben:Angenommen der Nachbar erleidet aufgrund der fehlenden Warneinrichtung in Nachbars Wohnung und eines Schwelbrands (da Nachbar mal wieder auf Reisen ist) eine sog Rauchgasvergiftung. Einfach Pech?
Nein, dann haben wohl die RM im eigenen Bereich versagt und er konnte sich nicht rechzeitig in Sicherheit bringen. :ironie:

MfG
uwe
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von Zafilutsche »

Gehen wir mal davon aus, das Nachbars Wohnung und das Treppenhaus (beide ohne RWM) völlig verraucht sind. Bei 20 WE und 5 Geschossbauweise wird das mit "Luft-anhalten und durch" nix werden. Der eigene
RWM sei mal als funktionstüchtig gegeben, die verspätete Warnmeldung kommt z.B. durch die oberste Etage (mit RWM) die zuerst durch aufsteigendem Rauch aus einer der darunter liegenden Wohnungen (ohne RWM) aufmerksam wird.
ktown
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von ktown »

Zafilutsche hat geschrieben:Gehen wir mal davon aus, das Nachbars Wohnung und das Treppenhaus (beide ohne RWM) völlig verraucht sind.
Nicht ohne Grund sollten Wohnungsabschlusstüren Brandschutzanforderungen erfüllen. Wenn es nicht in der eigenen Wohnung brennt, dann nutzt man den 2 gesicherten Fluchtweg und der erfolgt, sollte es kein Hochhaus sein, üblicherweise über die Fenster.
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von Verpflichteter »

Zafilutsche hat geschrieben:Gehen wir mal davon aus, das Nachbars Wohnung und das Treppenhaus (beide ohne RWM) völlig verraucht sind.
Vor vielen Jahren( vor der RM Pflicht) hatten wir das Thema RM auf der Versammlung.
Als Ergebnis haben wir die Treppenhäuser mit RM ausgerüstet.

Ist jedoch auch nicht ohne "Probleme".

Nach Einlassungen der Feuerwehr: "Wenn es nicht in der eigene Wohnung brennt und Rauch bereits im Treppenhaus ist, Türe wieder zu, 112, und am Fenster auf Rettung warten."

Wenn nun jemand ob eines Rauchalarm im Treppenhaus in Panik durch das Treppenhaus zu entkommen sucht und dabei zu Schaden kommt, kann dann die WEG ob der RM im Treppenhaus in Haftung genommen werden?


Bauamt auf die Frage nach nicht vorhandenen RM in Wohnung: :kopfstreichel: :lachen: :shock: :ostern:
Haftpflichtversicherung Wohngebäude :?: :idea: :arrow: frag die Gebäudeversicherung

Gebäudeversicherung: die Frage ist für uns derzeit nicht relevant. Die Versicherungsbedingungen geben dazu nichts her. Mal warten bis jemand klagt und schaun was Rechtssprechung dazu sagt bis dahin :liegestuhl:

MfG
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von Zafilutsche »

Verpflichteter hat geschrieben: Wenn nun jemand ob eines Rauchalarm im Treppenhaus in Panik durch das Treppenhaus zu entkommen sucht und dabei zu Schaden kommt, kann dann die WEG ob der RM im Treppenhaus in Haftung genommen werden?
Hm- Thematisiert hatten wir das mal hier im Forum, dass in einem Haus wo jeder das macht worauf dieser gerade "Bock" oder eben "keinen Bock" hat, alles durcheinander läuft:
Die Haustüre Abends abgeschlossen (natürlich keine Panikverriegelung!) Brennbare Schränke, Möbel Teppiche in Fluren/Treppen Auf-/Abgängen- zu schmale/zu niedrige Durchfahrten zur Rettungszone (zu den Fenstern/Balkone), Lagerung von großen Mengen leichtentzündlichen Stoffen u.v.m.
Verpflichteter hat geschrieben:Gebäudeversicherung: die Frage ist für uns derzeit nicht relevant. Die Versicherungsbedingungen geben dazu nichts her. Mal warten bis jemand klagt und schaun was Rechtsprechung dazu sagt bis dahin :liegestuhl:

Ja- wenn ein Schaden mal eingetreten ist, suchen die Geschädigten WEG Mitglieder regelmäßig einen "Schuldigen" (Weil alle ja nix dazu konnten) :devil:
Verpflichteter
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Re: Zwangskontrolle des Rauchmelders in Eigentumswohnung im

Beitrag von Verpflichteter »

Zafilutsche hat geschrieben:Ja- wenn ein Schaden mal eingetreten ist, suchen die Geschädigten WEG Mitglieder regelmäßig einen "Schuldigen"
Verstehe ich jetzt nicht was damit ausgesagt werden soll.

Damit eine Versicherung nicht oder nur teilweise leistet müsste eine Obligenheitsverletzung vorliegen, die von der Versicherung vorzutragen wäre.

LBauONRW
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer ....... jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Wann ist ein Raum in einer Wohnung ein Kinderzimmer bzw. ein Schlafraum. Ist dafür die Bezeichnung im Bauplan maßgeblich oder die tatsächliche Nutzung.
Schläft jemand regelmäßig vor dem TV ein und bleibt dort länger Zeit schlafend liegen, muss dann auch das sogenannte Wohnzimmer auch mit einem RM ausgestattet sein.
Was ist, wenn die unmittelbare besitzhabende Person die Räume überhaupt anders nutzt als im Bauplan beschrieben. Muss dann die WEG ( die die RM zum GE machte) handeln und den RM ummontieren.
Wenn ein Raum nicht unmittelbar zum Schlafen vorgesehen ist, jedoch die Schwiegermutter solchen Raum bei ihren Besuchen beschläft, kann man sich dann beim Verwalter der WEG einen RM temporär ausleihen?
Was ist mit dem Spielzimmer des Kindes? Ist einen WEG nicht gut beraten vorbeugend alle potentiellen Räume mit RM auszurüsten?

LBauONRW
Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen
Das bedeutet mehr als nur eine regelmäße Inspektion und Wartung.
Betriebsbereitschaft an 8.760h im Jahr oder nur zu Schlafenszeiten. Kann der Besitzhabende, z.B. um die Stromversorgung zu schonen, im Urlaub die RM ausschalten?
Muss der Verwalter von GE RM neuen Besitzhabenden den Umgang mit RM erklären damit diese sachgemäß damit umgehen.

Es bleibt noch viel Raum für Rechtstreite.

MfG
uwe
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