frecher Vertraulichkeitshinweis

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Rolf.Oetinger
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frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von Rolf.Oetinger »

Angenommen ein privater Fernsehsender würde auf eine allgemeine Zuschauerfrage bezüglich einer Fernsehsendung per e-mail antworten mit nachfolgendem "Vertraulichkeitshinweis":

Vertraulichkeitshinweis - Diese Nachricht und jeder übermittelte Anhang beinhaltet vertrauliche Informationen und ist nur für die Personen oder das Unternehmen bestimmt, an welche sie tatsächlich gerichtet ist. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Verbreitung, das (auch teilweise) Kopieren sowie der Gebrauch der empfangenen E-Mail und der darin enthaltenen Informationen gesetzlich verboten ist und gegebenenfalls Schadensersatzpflichten auslösen kann. Sollten Sie diese Nachricht aufgrund eines Übermittlungsfehlers erhalten haben, bitten wir Sie, den Absender unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

Hat dieser Hinweis irgendeine Rechtsbedeutung?
Ist er überhaupt legal - wieso sollte der e-mail-Empfänger nicht die darin enthaltenen Informationen kopieren, verbreiten können, wo
doch die Informationen keinesfalls privater Natur sind, sondern die banale Auskunft eines Fernsehsenders auf eine Publikumsanfrage?
ExDevil67
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Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von ExDevil67 »

Ich vermute mal stark das wird ein allgemeiner Hinweis sein der automatisch vom Server unter jede Mail die das Haus verlässt gepackt wird.

Das mag für eine allgemeine Zuschaueranfrage ala "Warum wurde meine Sendung XY am 30.2 zugunsten der *wüstebeschimpfung" Sendung ABC gestrichen" übertrieben sein und ein Schaden dürfte auch nur schwer nachweisbar sein.

Wenn aber die Marketingabteilung für einen Großkunden eine neue Preisliste für Werbezeiten inkl sattem Rabatt erstellt und die in die falschen Hände gerät, dürfte das ganz anders aussehen.
Rolf.Oetinger
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Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von Rolf.Oetinger »

ja klar ist das automatisch drangehängt - aber es hängt dran! Deswegen meine Frage hier - und es geht im Beispiel nicht um vertrauliche Preise, sondern Z.B. darum, warum in einer Fernsehshow nur der Sieger bekanntgegeben wurde und nicht die Rangfolge der Nachplatzierten.
Ich meine, darf man LEGAL solch einen bedrohenden Anhang dranhängen, der doch wohl überhaupt nicht der Wahrheit bzw der Rechtslage entspricht obwohl ebendies behauptet wird?
Ist dieser Anhang nicht sogar abmahnwürdig? (Es will dennoch keiner abmahnen....)
ExDevil67
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Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von ExDevil67 »

Das ist aber ein ganz anderes Problem. Nämlich das der Durchsetzbarkeit einer solchen Klausel.
Wobei ich jetzt nicht so das Problem sehe in der Verwendung. Das ist doch quasi üblich im Geschäftsverkehr das Klauseln genutzt werden die unwirksam sind. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Müsste man halt ggf mal durchklagen das sowas nicht genutzt werden darf. Wobei mir jetzt auch kein Ansatz anfällt auf dessen Grundlage da jemand klagen können sollte. AFAIR scheitert nämlich die Durchsetzung einer solchen Klausel schon daran das ihre einseitige Nutzung zu keinem Vertrag mit dem Empfänger führt.
winterspaziergang

Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von winterspaziergang »

Rolf.Oetinger hat geschrieben:ja klar ist das automatisch drangehängt - aber es hängt dran! Deswegen meine Frage hier - und es geht im Beispiel nicht um vertrauliche Preise, sondern Z.B. darum, warum in einer Fernsehshow nur der Sieger bekanntgegeben wurde und nicht die Rangfolge der Nachplatzierten.
Ich meine, darf man LEGAL solch einen bedrohenden Anhang dranhängen, der doch wohl überhaupt nicht der Wahrheit bzw der Rechtslage entspricht obwohl ebendies behauptet wird?
in dem Anhang ist keine Drohung und auch keine Bedrohung. Da steht
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Verbreitung, das (auch teilweise) Kopieren sowie der Gebrauch der empfangenen E-Mail und der darin enthaltenen Informationen gesetzlich verboten ist und gegebenenfalls Schadensersatzpflichten auslösen kann.
Der Hinweis auf ein (nicht vorhandenen?) gesetzliches Verbot ist keine Drohung und der Hinweis, dass das Verbreiten dieser Information eventuell Schadensersatzpflicht auslösen kann (oder eben auch nicht) noch weniger.
Hat dieser Hinweis irgendeine Rechtsbedeutung?
je nach Info und wohin diese vom Empfänger versendet würde, das kann der Absender ja nicht für alle Eventualitäten festlegen, dann wäre die Nachricht 5 Seiten lang, davon 4,5 nur für den rechtlichen Hinweis. Also wird das jeder Nachricht angehängt.
Rolf.Oetinger
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Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von Rolf.Oetinger »

"Wir weisen Sie darauf hin, dass die Verbreitung, das (auch teilweise) Kopieren sowie der Gebrauch der empfangenen E-Mail und der darin enthaltenen Informationen gesetzlich verboten ist." ist das nicht eine falsche Rechtsberatung?
gmmg
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Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von gmmg »

Hat denn jemand um Rat ersucht?

Es ist ja niemand verpflichtet sich das überhaupt durchzulesen.

Und wer bis hierher liest hat auf der Stelle einen Kopfstand zu machen.
Rolf.Oetinger
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Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von Rolf.Oetinger »

Aber Sie würden mir darin zustimmen, dass solch ein e-mail-Anhang im Allgemeinen keinerlei Bedeutung hätte?
SusanneBerlin
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Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von SusanneBerlin »

Es ist ein Hinweis. Tatsächlich vertrauliche Informationen und geschäftliche Geheimnisse dürfte man auch ohne diesen Hinweis nicht verbreiten.
Grüße, Susanne
winterspaziergang

Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von winterspaziergang »

Rolf.Oetinger hat geschrieben:Aber Sie würden mir darin zustimmen, dass solch ein e-mail-Anhang im Allgemeinen keinerlei Bedeutung hätte?
Keinerlei Bedeutung kann man nicht sagen. Es ist ein Hinweis, sich zu überlegen, wem man was von der Info weiterleitet.
Froggel
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Re: frecher Vertraulichkeitshinweis

Beitrag von Froggel »

Nun ja, im Hinblick darauf, dass das Versenden einer E-Mail auch ohne gewollte Weitergabe von fremden Personen eingesehen werden kann, sofern nicht verschlüsselt gesendet wird, könnte man auf den Gedanken kommen, dass so eine Klausel keinerlei rechtliche Bedeutung hat. Anders sehen es allerdings das OLG Stuttgart (Az. 4 U 96/10) und das LG Köln (Az. 28 O 157/08). Dem Argument nach ist die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkt überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail wie die Veröffentlichung eines Briefes als eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen.
Als eine besonders gute Erklärung der rechtlichen Lage empfinde ich das hier:
Rechtliche Bewertung
In Deutschland ist ein solcher E-Mail-Anhang eine rein einseitige Aufforderung und entfaltet grundsätzlich keinerlei rechtliche Wirkung für den Empfänger. Eine solche Aufforderung könnte allenfalls dann verbindlich sein, wenn zwischen Versender und Empfänger bereits ein Vertragsverhältnis besteht und gegenseitige Schutzpflichten zu beachten sind. Wird eine E-Mail dagegen an eine fremde Person geschickt, ist eine vertragliche Beziehung nicht vorhanden. Ein E-Mail Disclaimer bringt also nichts, da man im deutschen Recht rechtliche Beziehungen nicht einseitig festlegen kann.

Das bedeutet aber nicht, dass unberechtigt empfangene E-Mails ohne Konsequenzen veröffentlicht oder weitergeleitet werden dürfen. Auch wenn der E-Mail Disclaimer keine Rechtsfolgen hat, gibt es immer noch gesetzliche Vorschriften die eine Weiterverbreitung verbieten können. Ist man beispielsweise von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet, besteht diese Pflicht selbstverständlich weiterhin fort. Wird der Versender durch eine Weiternutzung der falsch versendeten E-Mail gar vorsätzlich und sittenwidrig durch den Empfänger geschädigt, könnte gemäß § 826 BGB zudem ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Hierzu müsste der Empfänger aber eine gute Portion Feindseligkeit aufbringen, um diese Hürde zu überspringen. Die Rechtsprechung prüft zudem im Einzelfall, ob eine Veröffentlichung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und keine überwiegenden Persönlichkeitsrechte des Versenders entgegenstehen (dazu unten mehr).

Anders bei Vertragsbeziehungen
Besteht zwischen Absender und Empfänger hingegen eine Geschäfts- oder Vertragsbeziehung, sieht die Sache wieder anders aus. Innerhalb von Vertragsbeziehungen können sogenannte Schutz- und Aufklärungspflichten bestehen. So dürfte beispielsweise ein Arbeitnehmer Informationen nicht verwenden, wenn diese seinen Arbeitgeber schädigen. Da gegenseitige Schutzpflichten in Vertragsverhältnissen aber auch ohne besondere Hinweise gelten, ist ein Disclaimer hier ebenfalls überflüssig.
Quelle
Ich bin kein Jurist.
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