Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Moderator: FDR-Team

Bud Hill
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Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von Bud Hill »

Hallo,

fiktiver Fall:

eine schwerbehinderte Bewerberin bewirbt sich per Mail (von keiner DE-Mail-Adresse an die normale Mail-Adresse des Empfängers). Im Mail-Text wird auf die beigefügte Bewerbung hingewiesen. Diese liegt im pdf-Format vor.

Auf der ersten Seite der pdf befindet sich das Anschreiben. Im Anschreiben wird auf die Schwerbehinderung hingewiesen ("50 GdB"). Weder in der gesamten pdf noch im Mail-Text steht was von "behindert", "Behinderung", "Schwerbehinderung".

Die Bewerberin erhält daraufhin eine Antwort vom Personalamt, dass man aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung einige Dinge telefonisch mit ihr klären möchte.

Sie überlegt, ob seitens des Personalamts nicht ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegt, da dieses ja in dem normalen E-Mail-Text das Wort "Schwerbehinderung" benutzt hat.

Hat das Personalamt gegen Datenschutz verstoßen und könnte die Bewerberin alleine deswegen eine Art Entschädigungszahlung oder "Schadenersatz" oder "Schmerzensgeld" geltend machen? Falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Oder könnte das Personalamt argumentieren "Selbst Schuld! Du hast doch selbst in Deiner pdf auf Deine Schwerbehinderung hingewiesen!"?

Wie schauts aus?

Danke.

Gruß

Bud
FelixSt
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von FelixSt »

Ich kann keinen Verstoß erkennen, dafür aber den Versuch, sich irgendetwas zusammenzureimen.
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
ratlose mama
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von ratlose mama »

Ich versteh das Ganze nicht.

Man bewirbt sich. Gibt sowohl in der mail, als auch im Anschreiben an, dass man einen GDB hat. Diese mail wird ja wohl in der Personalabteilung landen, da die sich i.d.R. um Bewerbungen kümmern.

Nun ruft jemand aus dieser Abteilung an und braucht noch weitere Auskünfte. Wo ist da nun der Verstoß gegen den Datenschutz? Hätte nicht angerufen werden sollen? Hätte es keine weitergehenden Fragen bzgl. der Behinderung geben sollen?

Übrigens sind email etwa so offen wie eine Postkarte und können theoretisch von vielen angefangen und gelesen werden. Wer das nicht möchte sollte sie verschlüsselt schicken und dem Empfänger den Schlüssel zur Verfügung stellen.
lottchen
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von lottchen »

Die TE hat eine Bewerbung per unverschlüsselter E-Mail versendet, in der sie auf ihre Schwerbehinderung hinweist. Sie bekommt eine Antwort per unverschlüsselter E-Mail, in der ebenfalls das Wort Schwerbehinderung erwähnt wird und fragt jetzt allen Ernstes, ob ihr allein deswegen eine Entschädigung zusteht?
Charon-
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von Charon- »

Bud Hill hat geschrieben:Falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Die einzige Grundlage, die mir dazu einfällt, wäre § 82 DSGVO, das setzt aber einen Schaden voraus, der entstanden ist. Ist hier aber nicht erkennbar.

Ansonsten ist es ein Fehler zu glauben, dass etwas sicherer wäre, weil es in einem Anhang an eine E-Mail als in der E-Mail selber steht, das gibt sich nichts.

Gab es denn in der Bewerbung noch andere Kontaktdaten, also Adresse oder Telefonnummer?
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.
winterspaziergang

Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von winterspaziergang »

Bud Hill hat geschrieben: Die Bewerberin erhält daraufhin eine Antwort vom Personalamt, dass man aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung einige Dinge telefonisch mit ihr klären möchte.

Sie überlegt, ob seitens des Personalamts nicht ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegt, da dieses ja in dem normalen E-Mail-Text das Wort "Schwerbehinderung" benutzt hat.
:?:
Der schwerbehinderte Bewerber sieht seinen Datenschutz verletzt, weil man auf den Inhalt seiner Nachricht eingeht und ihn um Rückruf bittet?
Hat das Personalamt gegen Datenschutz verstoßen und könnte die Bewerberin alleine deswegen eine Art Entschädigungszahlung oder "Schadenersatz" oder "Schmerzensgeld" geltend machen?

Gegenfragen:
Wozu bewirbt sich die Bewerberin, wenn sie den Job offenbar nicht möchte?
Welcher Schaden ist entstanden, weil der zuständige Personalleiter das Wort "Schwerbehinderung" in einer Mail verfasst hat? oder hätte er ihr gar nicht schreiben dürfen?
Welche Schmerzen möchte sie geltend machen?
Oder könnte das Personalamt argumentieren "Selbst Schuld! Du hast doch selbst in Deiner pdf auf Deine Schwerbehinderung hingewiesen!"?
Das Personalamt (und nicht nur das) wird sich eher wundern: Da bewirbt sich jemand und fühlt sich angegriffen, weil man ihn anspricht bzw. anschreibt.
Möchte die Bewerberin demnach gar nicht angeschrieben werden?
Wie oll die Einladung zum Bewerbungsgespräch- das sie ja allein aufgrund ihres Hinweises auf die Schwerbehinderung erhalten wird- erfolgen, wenn man die von der Bewerberin genannten Daten- dazu gehören auch Kontaktdaten- nicht nutzen darf?
Wie schauts aus?
sehr verwirrend
Bud Hill
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von Bud Hill »

Vergesst bitte den fiktiven Fall.

Leider ist der zu sehr "in den falschen Hals gekommen".

Danke trotzdem!
FM
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von FM »

Bud Hill hat geschrieben:Im Anschreiben wird auf die Schwerbehinderung hingewiesen ("50 GdB"). Weder in der gesamten pdf noch im Mail-Text steht was von "behindert", "Behinderung", "Schwerbehinderung".
Diese Sätze sind widersprüchlich. Da das B in GdB bedeutet "Behinderung" und da aus "50 " folgt "schwer-" wurde doch beides gesagt.

Und da der Bewerber dies per E-Mail tat machte er deutlich, dass er kein Problenm damit hat, wenn dies in einer E-Mail erwähnt wird.

Wie hoch genau ist der Schaden und wie wurde er berechnet, und warum ist man der Meinung das Personalamt und nicht der Bewerber hätte den Schaden verursacht?
winterspaziergang

Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von winterspaziergang »

Bud Hill hat geschrieben:Vergesst bitte den fiktiven Fall.

Leider ist der zu sehr "in den falschen Hals gekommen".

Danke trotzdem!
daran
Bud Hill hat geschrieben: eine schwerbehinderte Bewerberin bewirbt sich per Mail (von keiner DE-Mail-Adresse an die normale Mail-Adresse des Empfängers). ...Im Anschreiben wird auf die Schwerbehinderung hingewiesen ("50 GdB").

Die Bewerberin erhält daraufhin eine Antwort vom Personalamt, dass man aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung einige Dinge telefonisch mit ihr klären möchte.

Sie überlegt, ob seitens des Personalamts nicht ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegt, da dieses ja in dem normalen E-Mail-Text das Wort "Schwerbehinderung" benutzt hat.

Hat das Personalamt gegen Datenschutz verstoßen und könnte die Bewerberin alleine deswegen eine Art Entschädigungszahlung oder "Schadenersatz" oder "Schmerzensgeld" geltend machen? Falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
gibt es eigentlich nichts, was man missverstehe oder in den "falschen Hals" kriegen könnte.
FN hat geschrieben:Wie hoch genau ist der Schaden und wie wurde er berechnet, und warum ist man der Meinung das Personalamt und nicht der Bewerber hätte den Schaden verursacht?
Auf eine Bewerbung hin vom Personalamt kontaktiert zu werden, um eine Frage zu klären, ist kein Schaden.
FelixSt
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von FelixSt »

Ui ui ui, da fühlt sich aber jemand ertappt...
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
Bud Hill
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von Bud Hill »

FelixSt hat geschrieben:Ui ui ui, da fühlt sich aber jemand ertappt...
*kopfschüttel*
Dieter_Meisenkaiser
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von Dieter_Meisenkaiser »

"In den falschen Hals gekriegt..." :lachen:

Erklären Sie doch lieber mal, wo hier Datenschutzverstöße festzustellen sein sollen sowie welche Schäden und Schmerzen entstanden sind, anstatt den Teilnehmern zu attestieren, dass sie Ihre ominöse Geschichte falsch verstehen.
idem
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von idem »

ratlose mama hat geschrieben:Übrigens sind email etwa so offen wie eine Postkarte und können theoretisch von vielen angefangen und gelesen werden.
Mit dem "Argument" gehen Datenschützer gerne hausieren. Hat schon mal jemand versucht, eine Postkarte abzufangen? Oder gar eine Email? Kann bestimmt jeder. :mrgreen:
hambre
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von hambre »

Gemeint war hier wohl, dass Firmen aus Datenschutzgründen verpflichtet sind, Emails mit persönlichen Daten nur verschlüsselt zu versenden. Das kann man jedenfalls in verschiedenen Fachartikeln nachlesen. Gegen diese Pflicht hätte die Personalabteilung verstoßen. Dass so eine Pflicht wirklich ausnahmslos gilt, kann ich persönlich jedenfalls dem Art. 32 DSGVO nicht entnehmen.

Hier hat die Bewerberin zuvor selbst ihre personenbezogenen Daten einschließlich der Angabe, dass sie schwerbehindert ist, unverschlüsselt verschickt. Dabei kommt es nach meiner Auffassung nicht darauf an, dass das Wort "Schwerbehinderung" in der eigenen Email nicht vorkommt. Aus diesem Grund durfte die Personalabteilung nach meiner Auffassung davon ausgehen, dass die Bewerberin auch eine unverschlüsselte Antwort erlaubt. Ein Verstoß gegen den Datenschutz liegt daher nach meiner Auffassung nicht vor.
ExDevil67
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Re: Verstoß gegen Datenschutz = Anspruch auf Entschädigung?

Beitrag von ExDevil67 »

idem hat geschrieben:Mit dem "Argument" gehen Datenschützer gerne hausieren. Hat schon mal jemand versucht, eine Postkarte abzufangen? Oder gar eine Email? Kann bestimmt jeder. :mrgreen:
Abfangen wird sicher bei beiden schwer. Aber eine Postkarte kann jeder der die im Rahmen der Zustellung physikalisch in die Hand bekommt lesen.
Bei der E-Mail ist es ähnlich, jeder Server den die Mail auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger passiert kann diese lesen bzw jeder der Zugriff auf den Datenverkehr zwischen 2 beteiligten Servern hat kann mitlesen.
Bei der E-Mail erfordern das zwar einiges an technischem Know-How und für eine einzelne Mail mit der Bewerbung eines Schwerbehinderten wird man den Aufwand sicher nicht treiben. Aber bei entsprechenden gezielten Ein-/Angriffen wird man sowas als Beifang haben und Datenverluste passieren auch vermeintlichen Profis, siehe Herrn Snowden der Geheimmaterial der NSA veröffentlicht hat.
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