probeabo70 hat geschrieben:Schnauze voll und Danke!!!!!
Ähm. Wir machen hier ja keine Rechtsberatung. Deshalb sind so individuelle Statements nicht sinnvoll. Aber wenn Du allgemein umschreiben könntest, wie das OVG nach Lektüre der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weiter vorgeht, fände ich das schon interessant.
probeabo70 hat geschrieben:Wenn das Disziplinarverfahren nicht bzw. erst nach drei Jahren ausgesetzt wird. Quasi beide Verfahren parallel geführt werden. Ist das sauber so??????

Grundsätzlich können Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgesetzt werden bis z.B. ein (vorgreifliches) Strafverfahren abgeschlossen ist. Sie können aber auch parallel geführt werden.
Die Risiken, die sich aus einer Aussetzung ergeben z.B. für die Wahrung von Handlungsfristen, trägt die Verwaltung. Diese hätte das Verwaltungsverfahren nicht aussetzen müssen oder hätte der Aussetzung des Gerichtsverfahrens widersprechen können. Zudem hätte diese nach Abschluss des Strafverfahrens das Verwaltungsverfahren bzw. Gerichtsverfahren zeitnah wieder aufnehmen können. Ein Schreiben an das Gericht hätte genügt!
Also summa summarum dürfte es für einen Betroffenen, der tatsächlich ein Dienstvergehen begangen hat, eher von Vorteil sein, wenn ein Verfahren schleppend verläuft, weil er dann mit einem Nachlass bei der Diszi rechnen darf bzw. die Diszi gar nicht mehr durchgesetzt werden kann. Blöd läuft es hingegen für denjenigen, der mittels Gericht seine Beamtenehre wiederherstellen möchte und dann die Erfahrung macht, dass diese Verfahren dauern und dauern und vielleicht auch, dass das Gericht so manches anders sieht.