Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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m34
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von m34 »

Ich habe mit der Behörde bzw. dem Prüfer vor Antragsstellung gesprochen ... mehrfach ... Er wollte die Zustimmung des Nachbarn ... wie kann ich denn da verhandeln?
ralph12345
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von ralph12345 »

Mit dem Nachbarn... Entweder Du stimmst zu oder ich geh gegen Deinen Schwarzbau vor.

Mit dem Amt braucht man nicht verhandeln, das Amt hat keine Möglichkeit, anstelle des Nachbarn auf die Umsetzung einer Vorschrift zu verzichten, die eben diesen Nachbarn schützen soll.
Etienne777
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von Etienne777 »

Nochmal zu meinem Verständnis, das zu bebauende Grundstück sei 5 m breit, ist mit einem Reihenhaus-Teilhaus bebaut und vorderseitig soll angebaut werden? Dann wäre der Anbau so breit wie die vollständige Hausfront dieses Teilhauses, mit der Konsequenz, daß sogar die Zustimmung von zwei Nachbarn erforderlich sein könnte, es sei denn, es wäre das Reihenendhaus ("Kopfhaus").

Wie ist das nun mit der Front der Teilhäuser, ist diese als durchgehende Linie zu verstehen, oder gibt es von Haus zu Haus einen Versatz um beispielsweise 2 m, so daß man ein Stück der Giebelwand des Nachbar-Teilhauses sieht?

Wie tief ist das bestehende Reihenteilhaus (Vorderfront bis Rückfront)?
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ralph12345
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von ralph12345 »

m34 hat geschrieben:So, ich habe dies im Antrag des Architekten gefunden: "Der Grenzabstand von 3m kann nicht eingehalten werden, da das Grundstück nur 5m breit ist. Gemäß §5 NBauO, Abs (5), ist eine Grenzbebauung zulässig,, soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstände errichtet werden muss. Dies ist in dem vorliegenden Fall der Reihenhausbebauung gegeben."
Ein Wintergarten oder ein Vorbau mit WC oder was immer ist vermutlich kein Gebäude, das zwingend notwendig gebaut werden MUSS.
ktown
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von ktown »

m34 hat geschrieben:Ich habe mit der Behörde bzw. dem Prüfer vor Antragsstellung gesprochen ... mehrfach ... Er wollte die Zustimmung des Nachbarn ... wie kann ich denn da verhandeln?
Sorry. Natürlich muss der Nachbar mitspielen.
Was mich ärgert ist, dass ein versierter Architekt diesen Sachverhalt erkennt und vor einreichen der Unterlagen den Bauherrn darüber informiert.
Dann verursacht er keine weiteren Kosten.
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Etienne777
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von Etienne777 »

ktown hat geschrieben:Was mich ärgert ist, dass ein versierter Architekt diesen Sachverhalt erkennt und vor einreichen der Unterlagen den Bauherrn darüber informiert.
Dann verursacht er keine weiteren Kosten.
Das trifft aber bestenfalls dann zu, wenn der Bauherr das einsieht, anderenfalls wird der Architekt das tun, was von ihm verlangt wird.
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m34
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von m34 »

Etienne777 hat geschrieben:Nochmal zu meinem Verständnis, das zu bebauende Grundstück sei 5 m breit, ist mit einem Reihenhaus-Teilhaus bebaut und vorderseitig soll angebaut werden? Dann wäre der Anbau so breit wie die vollständige Hausfront dieses Teilhauses, mit der Konsequenz, daß sogar die Zustimmung von zwei Nachbarn erforderlich sein könnte, es sei denn, es wäre das Reihenendhaus ("Kopfhaus").
Wir beabsichtigten sowohl vorne als auch rückseitig anzubauen. Der andere Nachbar hat hinten und vorne bereits die Anbauten, die wir haben wollen. Hierzu gibt es auch eine Baulast. Der andere hat wie gesagt nur den besagten Schwarzbau hinten - entsprechend gibt es keine Baulast.
Etienne777 hat geschrieben:Wie ist das nun mit der Front der Teilhäuser, ist diese als durchgehende Linie zu verstehen, oder gibt es von Haus zu Haus einen Versatz um beispielsweise 2 m, so daß man ein Stück der Giebelwand des Nachbar-Teilhauses sieht?
Durchgehende Linie. Im gesamten Straßenzug sind aber bereits bei einer Vielzahl von Häusern Anbauen ähnlich dieses Antrages vorhanden - die Linie wird genaugenommen in 4 von 6 Fällen unterbrochen. Das städtebauliche Erscheinungsbild würde also auch nicht beeinträchtigt werden.
Etienne777 hat geschrieben:Wie tief ist das bestehende Reihenteilhaus (Vorderfront bis Rückfront)?
7 Meter
Etienne777 hat geschrieben:
ktown hat geschrieben:Was mich ärgert ist, dass ein versierter Architekt diesen Sachverhalt erkennt und vor einreichen der Unterlagen den Bauherrn darüber informiert.
Dann verursacht er keine weiteren Kosten.
Das trifft aber bestenfalls dann zu, wenn der Bauherr das einsieht, anderenfalls wird der Architekt das tun, was von ihm verlangt wird.
Der Architekt hat mehrfach versucht die Zustimmung der Nachbarin zu erhalten - vergeblich. Daher haben wir das Bauamt gebeten, sie im Rahmen des Antrages anzusprechen. Wir hätten angesichts ihres Schwarzbaues nicht gedacht, dass sie ihre Zustimmung verweigert und riskiert, dass wir sie in der Folge davon anzeigen. Sie hat das Haus von ihrem Mann geerbt und ist der Meinung, dass der Schwarzbau damit hinfällig ist. Leider hat sie das trotz mehrfachen Ansprechens nicht verstanden.
Zuletzt geändert von m34 am 30.01.19, 17:07, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von Etienne777 »

ralph12345 hat geschrieben:Ein Wintergarten oder ein Vorbau mit WC oder was immer ist vermutlich kein Gebäude, das zwingend notwendig gebaut werden MUSS.
Das kann dahinstehen, da es darauf nicht ankommen würde. Ich vermute, daß der Gesetzgeber aus guten Gründen davon abgesehen hat, die Erforderlichkeit oder Sinnhaftigkeit von Bauvorhaben zum Prüfpunkt zu machen, denn würde man nur sinnvolle oder notwendige Bauvorhaben genehmigt sehen wollen, hieße das ja im Umkehrschluß, daß zwingend erforderliche Bauvorhaben nicht versagt werden dürfen.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von ktown »

Etienne777 hat geschrieben:
ktown hat geschrieben:Was mich ärgert ist, dass ein versierter Architekt diesen Sachverhalt erkennt und vor einreichen der Unterlagen den Bauherrn darüber informiert.
Dann verursacht er keine weiteren Kosten.
Das trifft aber bestenfalls dann zu, wenn der Bauherr das einsieht, anderenfalls wird der Architekt das tun, was von ihm verlangt wird.
Sie meinen ein Bauherr weiß um das Problem der notwendigen Unterschrift (die man übrigens auch schon vorher einholen kann und den Antragsunterlagen beilegt) und steckt buchstäblich den Kopf in den Sand und hofft: "Es wird schon gut gehen." :wink:

Dann kann man ihm nicht helfen. :wink:
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von ktown »

m34 hat geschrieben:Im gesamten Straßenzug sind aber bereits bei einer Vielzahl von Häusern Anbauen ähnlich dieses Antrages vorhanden - die Linie wird genaugenommen in 4 von 6 Fällen unterbrochen. Das städtebauliche Erscheinungsbild würde also auch nicht beeinträchtigt werden.
Wenn diese alle genehmigt wurden, dann wäre dass ein Ansatz für Gespräche mit der Verwaltung.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von Etienne777 »

m34 hat geschrieben:Der andere Nachbar hat hinten und vorne bereits die Anbauten, die wir haben wollen. Hierzu gibt es auch eine Baulast.
Das heißt, es gibt (über die Baulast) eine Verlagerung von Abstandsflächen von dem Nachbargrundstück ohne Schwarzbauten auf Ihr Grundstück? Falls ja, würde bereits das dazu führen, daß Sie nicht wie vorgesehen bauen dürfen. Es bedürfte der Baulast schließlich nicht, wenn das gar keine praktischen Folgen hätte. Von daher scheint mir - wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe - das Problem weniger bei der nicht zustimmungswilligen Nachbarin zu liegen, als in der übernommenen Baulast.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von m34 »

Etienne777 hat geschrieben:
m34 hat geschrieben:Der andere Nachbar hat hinten und vorne bereits die Anbauten, die wir haben wollen. Hierzu gibt es auch eine Baulast.
Das heißt, es gibt (über die Baulast) eine Verlagerung von Abstandsflächen von dem Nachbargrundstück ohne Schwarzbauten auf Ihr Grundstück? Falls ja, würde bereits das dazu führen, daß Sie nicht wie vorgesehen bauen dürfen. Es bedürfte der Baulast schließlich nicht, wenn das gar keine praktischen Folgen hätte. Von daher scheint mir - wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe - das Problem weniger bei der nicht zustimmungswilligen Nachbarin zu liegen, als in der übernommenen Baulast.
Nein, davon steht in der Ablehnung nichts. Es kann sein, dass ich das mit der Baulast missverstanden habe.

Was bedeutet das nun konkret, wenn folgendes zutrifft: "Gemäß §5 NBauO, Abs (5), ist eine Grenzbebauung zulässig, soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstände errichtet werden muss."

Ist auch dann eine Zustimmung notwendig?
Zuletzt geändert von m34 am 30.01.19, 17:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von Etienne777 »

Es geht mir nicht darum was in der Ablehnung steht, sondern worin genau die Baulast besteht. In der Übernahme von Abstandsflächen wegen des Anbaus des Nachbarn der legal angebaut hat?
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von m34 »

Etienne777 hat geschrieben:Es geht mir nicht darum was in der Ablehnung steht, sondern worin genau die Baulast besteht. In der Übernahme von Abstandsflächen wegen des Anbaus des Nachbarn der legal angebaut hat?
Bitte ignorieren Sie das mit der Baulast.
ktown
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus

Beitrag von ktown »

m34 hat geschrieben:Was bedeutet das nun konkret, wenn folgendes zutrifft: "Gemäß §5 NBauO, Abs (5), ist eine Grenzbebauung zulässig, soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstände errichtet werden muss."
Nichts, denn wir driften so langsam sehr detailliert in eine Rechtsberatung ab. Bitte klären sie das mit ihrem Anwalt und ihrem Architekten. Ich denke es wurden viele Aspekte aufgezeigt, die einen Ansatz zu weiteren Diskussionen mit Anwalt, Architekt und Nachbar ermöglichen.

Was hoffentlich klar ist. Ein Schwarzbau hebelt nicht das Baurecht auf und ermöglicht selbst entgegen der Gesetzeslage zu handeln. Eine Gleichbehandlung um Recht (Thema, die anderen haben es doch auch) ist definitiv eine Diskussionsgrundlage. Es könnte jedoch sein, dass weiterhin der Nachbar das Zünglein an der Waage bleiben wird.
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