Einstweilige Verfügung abgelehnt
Moderator: FDR-Team
Einstweilige Verfügung abgelehnt
Wenn eine einstweilige Verfügung abgelehnt wurde, mit der Begründung, der Betreiber der Seite wäre von dem Vorfall nicht informiert worden und somit auch nicht haftbar § 10 TMG.
Es geht um ein Bild dass von einem Dritten hochgeladen wurde.
So viel ich weiss muss der Betreiber vorher nicht informiert werden. Er kann höchstens nachher die Kosten ablehnen aber für das Bild haftet er ja und kann auf entfernung verklagt werden.
Hab ich was verpasst oder ist das Gericht auf dem Holzweg?
Es geht um ein Bild dass von einem Dritten hochgeladen wurde.
So viel ich weiss muss der Betreiber vorher nicht informiert werden. Er kann höchstens nachher die Kosten ablehnen aber für das Bild haftet er ja und kann auf entfernung verklagt werden.
Hab ich was verpasst oder ist das Gericht auf dem Holzweg?
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1209
- Registriert: 24.06.12, 00:03
- Wohnort: Im hohen Norden
Re: Einstweilige Verfügung abgelehnt
Ruhig, Brauner!
Fangen wir mal gaaanz langsam an.
1. Was genau und in welcher Reihenfolge ist der zu Grunde liegende Sachverhalt?
2. Wer hat was unternommen, um was genau zu erreichen?
3. Was wurde genau bei Gericht beantragt?
4. Wie hat das Gericht entschieden und welche Rechtsgrundlage wurde herangezogen?
Fangen wir mal gaaanz langsam an.
1. Was genau und in welcher Reihenfolge ist der zu Grunde liegende Sachverhalt?
2. Wer hat was unternommen, um was genau zu erreichen?
3. Was wurde genau bei Gericht beantragt?
4. Wie hat das Gericht entschieden und welche Rechtsgrundlage wurde herangezogen?
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
Re: Einstweilige Verfügung abgelehnt
Ein Bild wurde von einem Unbekannten von der eigenen Website geklaut und anderswo hochgeladen.
Darauf will der Rechteinhaber den Betreiber dazu zwingen, das Bild zu löschen.
Die dazu beantragte einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen, mit Begründung, der Betreiber ist Diensteanbieter im Sinne §2 N1 TMG.
Somit seien Diensteanbieter laut § 10 TMG nicht für fremde Inhalte haftbar, da er nicht vorher informiert worden sei.
Geil somit kann man seine Rechte ja wohl nie durchsetzen.
Darauf will der Rechteinhaber den Betreiber dazu zwingen, das Bild zu löschen.
Die dazu beantragte einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen, mit Begründung, der Betreiber ist Diensteanbieter im Sinne §2 N1 TMG.
Somit seien Diensteanbieter laut § 10 TMG nicht für fremde Inhalte haftbar, da er nicht vorher informiert worden sei.
Geil somit kann man seine Rechte ja wohl nie durchsetzen.
Re: Einstweilige Verfügung abgelehnt
Klingt für mich eher nach: "Rechteinhaber hätte zunächst den Plattformbetreiber informieren müssen, damit dieser Gelegenheit hat, das Bild zu löschen. Da dies versäumt wurde, wird die einstweilige Verfügung abgelehnt." Vernünftig, wie ich finde ....Elvira3 hat geschrieben:Geil somit kann man seine Rechte ja wohl nie durchsetzen.
Re: Einstweilige Verfügung abgelehnt
Wenn die Sache eilt, warum nimmt man dann nicht erst mal den schnellsten Weg und wendet sich direkt an den Seitenbetreiber?
Re: Einstweilige Verfügung abgelehnt
Weil der Seitenbetreiber mit ** beginnt und in der Vergangenheit bereits nichts getan hat, sondern nur Standardmails verschickt.
Somit ist es nur Zeitverschwendung. Schliesslich eilt es ja bei einer Verfügung, auf eine Antwort zu warten kann ja länger dauern.
Mir ist aber neu, das man jemanden erst auf etwas aufmerksam machen muss. Er kann höchstens die Kosten verweigern, muss aber trotzdem das entfernen, bzw. der Anspruch den man hat ist ja gegeben.
Kann man eine einstweilige Verfügung in eine Klage umwandeln, oder muss man ein neues Schreiben aufsetzen?
Danke an alle.
Somit ist es nur Zeitverschwendung. Schliesslich eilt es ja bei einer Verfügung, auf eine Antwort zu warten kann ja länger dauern.
Mir ist aber neu, das man jemanden erst auf etwas aufmerksam machen muss. Er kann höchstens die Kosten verweigern, muss aber trotzdem das entfernen, bzw. der Anspruch den man hat ist ja gegeben.
Kann man eine einstweilige Verfügung in eine Klage umwandeln, oder muss man ein neues Schreiben aufsetzen?
Danke an alle.
Zuletzt geändert von ktown am 04.02.19, 16:48, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Klarnamen entfernt
Grund: Klarnamen entfernt
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 13877
- Registriert: 14.12.06, 18:18
Re: Einstweilige Verfügung abgelehnt
Natürlich muss man den Betreiber der Plattform informieren. Er haftet als Mitstörer erst ab Kenntnisnahme. Und auch um das Bild zu löschen, muss er informiert werden. Woher sollte der Betreiber sonst wissen, dass irgendein Nutzer auf seiner Plattform ein Bild veröffentlicht hat, dass nicht frei von Rechten Dritter ist? Glaskugel?Elvira3 hat geschrieben:Mir ist aber neu, das man jemanden erst auf etwas aufmerksam machen muss.

„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 16199
- Registriert: 05.11.12, 13:35
Re: Einstweilige Verfügung abgelehnt
Man muss ja nicht wochenlang darauf warten, ob der Seitenbetreiber reagiert. Eine kurze Fristsetzung von 3 bis 7 Tagen hätte genügt, und nach deren Ablauf kann man die Einstweilige Verfügung beantragen.Elvira3 hat geschrieben:Weil der Seitenbetreiber mit ** beginnt und in der Vergangenheit bereits nichts getan hat, sondern nur Standardmails verschickt.
Somit ist es nur Zeitverschwendung. Schliesslich eilt es ja bei einer Verfügung, auf eine Antwort zu warten kann ja länger dauern.
Für eine reguläre Klage ist es richtig, dass die Forderung vorher nicht außergerichtlich geltend gemacht werden muss. Der Beklagte kann mit sofortiger Anerkennung des Anspruchs reagieren und dem Kläger werden dann die Kosten des Verfahrens auferlegt.Elvira3 hat geschrieben:So viel ich weiss muss der Betreiber vorher nicht informiert werden. Er kann höchstens nachher die Kosten ablehnen aber für das Bild haftet er ja und kann auf entfernung verklagt werden.
Bei einem Antrag auf Einstweilige Verfügung ist es aber anders. Der Antragsteller muss nachweisen, dass ihm Nachteile drohen, wenn ein Zustand nicht sofort durch gerichtliche Verfügung abgestellt wird. Der Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Antragsteller nicht belegen kann, dass der Antragsgegner zuvor zur Abhilfe aufgefordert wurde.
Grüße, Susanne
Re: Einstweilige Verfügung abgelehnt
@ nordlicht
Ich denke Sie wissen was ich mit informieren meinte.
Somit ist zunächst eine Kontaktaufnahme schwachsinn.
@SusanneBerlin
Ihre Aussage verstehe ich nicht.
Erst wenn nan den Betreiber vorher informiert, entstehen einem Nachteile, wenn der Zustand durch eine gerichtliche Verfügung abgestellt wird?
Ich denke der Richter am kleinen Amtsgericht hat keine Lust sich mit einem Weltkonzern anzulegen und suchte sich eine fadenscheinige Begründung.
Ich denke Sie wissen was ich mit informieren meinte.
Wenn der Anbieter im Ausland ist dauert die Post Wochen. Bei einer Verfügung geht es um die Dringlichkeit und wochenlanger Briefverkehr kann eine Dringlichkeitsbegründung zu nichte machen.SusanneBerlin hat geschrieben: Man muss ja nicht wochenlang darauf warten, ob der Seitenbetreiber reagiert. Eine kurze Fristsetzung von 3 bis 7 Tagen hätte genügt, und nach deren Ablauf kann man die Einstweilige Verfügung beantragen.
Bei einem Antrag auf Einstweilige Verfügung ist es aber anders. Der Antragsteller muss nachweisen, dass ihm Nachteile drohen, wenn ein Zustand nicht sofort durch gerichtliche Verfügung abgestellt wird. Der Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Antragsteller nicht belegen kann, dass der Antragsgegner zuvor zur Abhilfe aufgefordert wurde.
Somit ist zunächst eine Kontaktaufnahme schwachsinn.
@SusanneBerlin
Ihre Aussage verstehe ich nicht.
Erst wenn nan den Betreiber vorher informiert, entstehen einem Nachteile, wenn der Zustand durch eine gerichtliche Verfügung abgestellt wird?
Ich denke der Richter am kleinen Amtsgericht hat keine Lust sich mit einem Weltkonzern anzulegen und suchte sich eine fadenscheinige Begründung.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 16199
- Registriert: 05.11.12, 13:35
Re: Einstweilige Verfügung abgelehnt
Es wäre natürlich auch völlig schwachsinnig auf die Idee zu kommen, einen Webseitenbetreiber per Fax oder e-mail zu kontaktieren.Elvira3 hat geschrieben: Wenn der Anbieter im Ausland ist dauert die Post Wochen. Bei einer Verfügung geht es um die Dringlichkeit und wochenlanger Briefverkehr kann eine Dringlichkeitsbegründung zu nichte machen.
Somit ist zunächst eine Kontaktaufnahme schwachsinn.

Sorry wenn diese beiden Sätze zu kompliziert formuliert waren, ich habe keine Lust es nochmal anders zu erklären. Sie können es ja einfach in der ZPO direkt nachlesen, § 935 bis § 944.Elvira3 hat geschrieben: @SusanneBerlin
Ihre Aussage verstehe ich nicht.
Erst wenn nan den Betreiber vorher informiert, entstehen einem Nachteile, wenn der Zustand durch eine gerichtliche Verfügung abgestellt wird?
Grüße, Susanne