Vorkaufsrecht Kreisstadt Schleswig-Holstein Teil des Grundst

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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feller
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Vorkaufsrecht Kreisstadt Schleswig-Holstein Teil des Grundst

Beitrag von feller »

Angenommen
V verkaufe ein Haus an K, welches sich im Sanierungsgebiet befinde und ein eingetragenes Vorkausfsrecht für die Stadt habe.
Zuvor - also vor Unterzeichnung des Notarvertrag - haben V und K bei der Stadt nachgefragt, ob die Stadt ein Vorkaufsrecht ausüben wolle oder nicht.
Dort habe die Stadt mitgeteilt, dass zu 99,9 % ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden wird.
Nach Notarvertrag, befragte der Notar die Stadt wegen des Sanierungs- - Vorkaufseintrags, ob sie es nun ausüben wolle oder nicht. Für die Freigabe des Geldes benötige
der Notar die entsprechende Bescheinigung.

Die Stadt habe sich darauf gemeldet: Danach wolle sie nicht das ganze Grundstück, sondern nur einen kleinen Teil erwerben.

K will deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten, bzw. den Kaufvertrag rückabwickeln.


Wie ist die Rechtslage?

Gruß
Frank
hambre
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Re: Vorkaufsrecht Kreisstadt Schleswig-Holstein Teil des Gru

Beitrag von hambre »

Nach meiner Auffassung muss sich die Stadt entscheiden, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht. Eine Ausübung des Vorkaufsrechtes nur für einen Teil des Grundstücks ist nicht möglich.

Der Käufer hat keine Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Er kann natürlich einfach nicht bezahlen, muss dann aber Schadenersatz leisten für sämtliche Nachteile, die dem Verkäufer durch die Rückabwicklung entstehen.
Etienne777
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Re: Vorkaufsrecht Kreisstadt Schleswig-Holstein Teil des Gru

Beitrag von Etienne777 »

Ich sehe das auch so, daß man sein Vorkaufsrecht entweder ausübt, oder es bleiben läßt. Ein Vorkaufsrecht kann sich aber immer nur dahingehend auswirken, daß der Vorkaufsberechtigte, hier die Stadt, anstelle des eigentlichen Käufers in den Kaufvertrag eintritt. Das bedeutet, Gegenstand auch des Vorkaufs wäre genau das, was im Vertrag des eigentlichen Käufers steht, also das komplette Grundstück mit allem dort genannten Zubehör. Auch an den vereinbarten Kaufpreis und andere Vereinbarungen wäre der Vorkaufsberechtigte dann gebunden, Vorkauf bedeutet immer, Übernahme aller Konditionen und Vereinbarungen 1:1 wie im Kaufvertrag enthalten.

Was die Stadt hier ansinnt, wäre kein Vorkauf. Sie könnte, um zu dem von ihr begehrten Teilstück des Grundstücks zu gelangen, allenfalls das komplette Grundstück im Wege des Vorkaufs erwerben, es dann teilen lassen und anschließend den nicht gewünschten Teil ihrerseits wieder veräußern. Mit Ausübung des Vorkaufsrechts wäre der eigentliche Käufer automatisch draußen, eines Rücktritts bedürfte es nicht.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
ktown
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Re: Vorkaufsrecht Kreisstadt Schleswig-Holstein Teil des Gru

Beitrag von ktown »

Etwas Lektüre.
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ralph12345
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Re: Vorkaufsrecht Kreisstadt Schleswig-Holstein Teil des Gru

Beitrag von ralph12345 »

feller hat geschrieben: K will deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten, bzw. den Kaufvertrag rückabwickeln.
Der Kaufvertrag in der Form ist doch dann eh obsolet? 100% des Grundstückes, wie K das kaufen will, gäbe es dann ja nicht mehr. Also entweder die Stadt kauft 100% oder K kauft 100% oder es braucht einen neuen Kaufvertrag über die restliche Teilfläche. Den zu unterschreiben besteht kein Zwang.
ktown
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Re: Vorkaufsrecht Kreisstadt Schleswig-Holstein Teil des Gru

Beitrag von ktown »

BGH, Urteil vom 05.07.1990, III ZR 229/89:
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs sowie der Zweck der gesetzlichen Regelung sind anzuwenden, wonach das Vorkaufsrecht den Grunderwerb für die im Gesetz bezeichneten Nutzungszwecke erleichtern soll, um spätere Enteignungen entbehrlich zu machen. Eine Erstreckung des Vorkaufsrechts auf das Restgrundstück kommt nur in Betracht, wenn die Teilfläche, um deren Erwerb es der Gemeinde geht, und das Restgrundstück nicht ohne Nachteil für den Vorkaufsverpflichteten/Verkäufer getrennt werden können und dieser deshalb die Erstreckung verlangt (Bestätigung BayObLG München, 1966-09-02, BReg 2 Z 26/66, NJW 1967, 113 und OLG Düsseldorf, 1970-11-04, 9 U 24/70, BauR 1971, 37).
Nach meinem Verständnis, kann die Gemeinde also solch einen Teilkauf nur fordern, wenn, wie z.B. ein Teil des zu verkaufenden Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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