Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
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Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Januar 2013 wurde mir das Ruhegehalt durch Disziplinarmaßnahme wegen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst aberkannt. Jetzt möchte ich kandidieren bei den bevorstehenden Kommunalwahlen. Wie lange verhindert die Disziplinarmaßnahme meine Wählbarkeit. Wie ist hier die Rechtslage?
Vielen Dank.
Vielen Dank.
Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Was hat das mit Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitsrecht zutun?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Das sollte in Kommunalwahlgesetz bzw. Kommunalwahlordnung stehen.... ggf. in dort referenzierten weiteren Vorschriften.
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Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Ich bin leider nirgendwo fündig geworden, aber Disziplinarvergehen werden ja auch wie Straftaten im BZR eingetragen, daher habe ich hier gepostet.
Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Das ist ja wirklich die bestmögliche Qualifikation für ein politisches Amt.bogusch1964 hat geschrieben:Januar 2013 wurde mir das Ruhegehalt durch Disziplinarmaßnahme wegen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst aberkannt. Jetzt möchte ich kandidieren bei den bevorstehenden Kommunalwahlen.
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Mal abgesehen davon, dass ihr Beitrag wieder rein nur auf Provokation au ist, möchte ich hier diesem Statment nur Joschka Fischer entgegen stellen.FelixSt hat geschrieben:Das ist ja wirklich die bestmögliche Qualifikation für ein politisches Amt.bogusch1964 hat geschrieben:Januar 2013 wurde mir das Ruhegehalt durch Disziplinarmaßnahme wegen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst aberkannt. Jetzt möchte ich kandidieren bei den bevorstehenden Kommunalwahlen.
Wieso also eine Disziplinarmaßnahme ein Wertungskriterium für eine politische Karriere sein soll, können sie sicherlich erklären.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
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Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
ktown hat geschrieben:Mal abgesehen davon, dass ihr Beitrag wieder rein nur auf Provokation au ist, möchte ich hier diesem Statment nur Joschka Fischer entgegen stellen.FelixSt hat geschrieben:Das ist ja wirklich die bestmögliche Qualifikation für ein politisches Amt.bogusch1964 hat geschrieben:Januar 2013 wurde mir das Ruhegehalt durch Disziplinarmaßnahme wegen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst aberkannt. Jetzt möchte ich kandidieren bei den bevorstehenden Kommunalwahlen.
Wieso also eine Disziplinarmaßnahme ein Wertungskriterium für eine politische Karriere sein soll, können sie sicherlich erklären.
soll er jetzt Herrn Joseph Fischer kontaktieren,denn ich kann die Frage des TE auch nicht beantworten?
a bisserl was geht immer
Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Die Aberkennung des Ruhegehaltes hat keinen Einfluss auf die Wählbarkeit.Wie lange verhindert die Disziplinarmaßnahme meine Wählbarkeit.
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Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Meine Güte... Ich springe mal ein, damit auch ktown es versteht: Nicht das frühere Disziplinarverfahren, sondern die offensichtlich vorhandene Übung im unentschuldigten Fernbleiben qualifiziert ganz hervorragend für ein politisches Amt. Tätäää!
Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
OK um diese Ecke dachte ich nicht.
Wobei das auch mal wieder reines Klischeedenken ist.
So ähnlich wie: Im öffentlichen Dienst arbeitet niemand.
Wobei das auch mal wieder reines Klischeedenken ist.
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Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Ich kann Sie beruhigen, ich bin auch im ÖD. Aber auch hier ist Selbstironie nicht verboten.
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Wie kommen Sie darauf?aber Disziplinarvergehen werden ja auch wie Straftaten im BZR eingetragen
Im übrigen sehe ich auch nicht, dass diese Disziplinarmaßnahme den Verlust der Wählbarkeit auslöst.
In den Fällen, in denen der zeitweise Verlust der Wählbarkeit durch eine strafgerichtliche Verurteilung eintritt, ist die maximale Frist 5 Jahre.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Was ich mich noch Frage. Wie schafft man es eigentlich durch fernbleiben vom Dienst das Ruhegehalt aberkannt zu bekommen?
So wie ich das lese ist die Aberkennung des Ruhegehaltes die Variante der Entfernung aus dem Dienst für bereits pensionierte Beamte. Wenn ich also schon pensioniert bin, muss ja nirgendwo zum Dienst erscheinen, kann also auch schlecht selbigem unerlaubt fernbleiben.
So wie ich das lese ist die Aberkennung des Ruhegehaltes die Variante der Entfernung aus dem Dienst für bereits pensionierte Beamte. Wenn ich also schon pensioniert bin, muss ja nirgendwo zum Dienst erscheinen, kann also auch schlecht selbigem unerlaubt fernbleiben.
Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
@ExDevil67
Wenn man zB die letzten Jahre seiner Dienstzeit blau macht, kann es schon sein, dass man in der Ruhestand geht und gleichzeitig entlassen wird; dann ist man im Ruhestand und das Gehalt ist weg.
Um das zu Erreichen muss man sich aber schon einen ziemlichen Bolzen leisten ... das passiert nicht weil man mal eine Woche krank macht.
Wenn man zB die letzten Jahre seiner Dienstzeit blau macht, kann es schon sein, dass man in der Ruhestand geht und gleichzeitig entlassen wird; dann ist man im Ruhestand und das Gehalt ist weg.
Um das zu Erreichen muss man sich aber schon einen ziemlichen Bolzen leisten ... das passiert nicht weil man mal eine Woche krank macht.
Re: Wähbarkeit bei Aberkennung des Ruhegehaltes
Stimmt, da hatte ich die zeitliche Komponente nicht bedacht. Das entsprechende Verfahren wird ja eher nicht von heute auf morgen erfolgen, sondern an Fristen gebunden sein. Und darüber kann natürlich in der Zwischenzeit die reguläre Pensionierung erfolgen.
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