Da ist nichts zu klären, die Vorschrift ist eindeutig und setzt Maßstäbe an den Umfang dessen, was an Erste-Hilfe-Material mitzuführen ist. Da haben auch keine kleinen Amtsrichter und Verkehrskontrolleurer etwas hinzuzuerfinden, sondern sich nach dem Gesetz zu richten.windalf hat geschrieben:Deshalb war das ja als Frage (und nicht als Feststellung) formuliert, ob es da etwas Neueres gibt, was das höchst richterlich klärt. Google hat für mich nicht mehr gefunden...
Aber das ist ja hier nicht der einzige Versuch, der Bürgerin eine OWi anzudichten, sondern der Vorwurf der Benutzung des Handys am Steuer.
Wenn es verschiedene Betroffene gibt, die gleiches aussagen können, stehen die Chancen doch nicht schlecht für eine erfolgreiche Anzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde.TOM_M hat geschrieben:K war auf dem Weg zur Arbeit - auch die Kolleginnen von K mussten diese Sache über sich ergehen lassen