Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

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mietpeter
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Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von mietpeter »

Hallo,

2015: Vermieter A kündigt wegen Eigenbedarf seinem Mieter B in der gesetzlich vorgegebenen Frist. Mieter B verlässt und übergibt daraufhin freiwillig noch vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung, um in eine neue Wohnung zu ziehen.

2016: Nach dem Auszug der B renoviert Vermieter A seine Wohnung. Anstatt seines Verwandten, vermietet er fortan die Wohnung an wechselnde Mieter (Praktikanten und Studenten). Er behauptet, der Grund der Kündigung wäre nachträglich weggefallen, zwar innerhalb der Frist aber nach dem freiwilligen Auszug der B.

2018: Die Mieterin B klagt nun auf SE vom Vermieter A begründet durch vorgetäuschtem Eigenbedarf. Mittlerweile wohnt der Vermieter selbst in seiner Eigentumswohnung.

Frage 1: Was könnte B im Erfolgsfall verlangen außer Umzugskosten und Mietdifferenz? Könnte außerdem der Ersatz von zukünftigen Schäden durch den Vermieter verlangt werden? Was könnten zukünftige Schäden sein? Und wie lange muss A solche zukünftigen Schäden ersetzen, wenn er doch seit 2018 selbst die Wohnung bewohnt?

Frage 2: Macht der vorzeitige freiwillige Auszug der Mieterin den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs obsolet?
winterspaziergang

Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von winterspaziergang »

mietpeter hat geschrieben:Hallo,

2015: Vermieter A kündigt wegen Eigenbedarf seinem Mieter B in der gesetzlich vorgegebenen Frist. Mieter B verlässt und übergibt daraufhin freiwillig noch vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung, um in eine neue Wohnung zu ziehen.

2016: Nach dem Auszug der B renoviert Vermieter A seine Wohnung. Anstatt seines Verwandten, vermietet er fortan die Wohnung an wechselnde Mieter (Praktikanten und Studenten). Er behauptet, der Grund der Kündigung wäre nachträglich weggefallen, zwar innerhalb der Frist aber nach dem freiwilligen Auszug der B.
was durchaus möglich und vom VM darzulegen wäre. War der EB für den Verwandten rechtswirksam formuliert?
2018: Die Mieterin B klagt nun auf SE vom Vermieter A begründet durch vorgetäuschtem Eigenbedarf. Mittlerweile wohnt der Vermieter selbst in seiner Eigentumswohnung.
Der VM wohnt selbst in der Wohnung ? und wo ist jetzt der vorgetäuschte Eigenbedarf?
Frage 1: Was könnte B im Erfolgsfall verlangen außer Umzugskosten und Mietdifferenz? Könnte außerdem der Ersatz von zukünftigen Schäden durch den Vermieter verlangt werden? Was könnten zukünftige Schäden sein?

:?: man möchte Schadensersatz für einen Schaden, von dem man selbst nicht weiß, worin der bestehen könnte? Für einen Schaden, bei dem man im Internet nach Tipps sucht, was das sein könnte?
Und wie lange muss A solche zukünftigen Schäden ersetzen, wenn er doch seit 2018 selbst die Wohnung bewohnt?
man sollte erstmal klären, wie man einen Schadensersatz für künftige, eventuelle Schäden geltend machen will. Was soll das sein? Eine Eigenbedarfskündigung ist ein kleines Lebensrisiko eines Mieters. Auch wenn er vorgetäuscht ist, was man hier kaum eindeutig behaupten kann, schwer nachweisen kann.
Das bedeutet nicht, dass der VM nun für alle Zeiten für irgendwas aufzukommen hat, haften muss, was dem Mieter in der neuen Wohnung passiert.

F
rage 2: Macht der vorzeitige freiwillige Auszug der Mieterin den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs obsolet?
man muss nicht bis zum Ende der Frist in der Wohnung bleiben, man findet ja selten termingenau eine neue. Anlass für den Umzug war die Kündigung.
Würde man diese als vorgeschobenen EB sehen, wären Umzugskosten und Mietdifferenz als Schaden denkbar. Sicher nichts künftiges, von dem man heute nicht mal weiß, was das sein könnte.
mietpeter
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von mietpeter »

[quote][/quote]Der VM wohnt selbst in der Wohnung ? und wo ist jetzt der vorgetäuschte Eigenbedarf?

Es sollte 2015 ein Verwandter des Vermieters einziehen. Stattdessen zog die Mieterin aus und die Wohnung wurde renoviert und an wechselnde Mieter weitervermietet. Erst 2018 zog der Vermieter dann selbst in die Wohnung ein. Hier liegt m.E. ein vorgetäuschter EB vor
winterspaziergang

Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von winterspaziergang »

mietpeter hat geschrieben:
Der VM wohnt selbst in der Wohnung ? und wo ist jetzt der vorgetäuschte Eigenbedarf?

Es sollte 2015 ein Verwandter des Vermieters einziehen. Stattdessen zog die Mieterin aus und die Wohnung wurde renoviert und an wechselnde Mieter weitervermietet. Erst 2018 zog der Vermieter dann selbst in die Wohnung ein. Hier liegt m.E. ein vorgetäuschter EB vor
kann sein, ändert aber nichts daran, dass der EB bezüglich des Verwandten wegfallen kann, was ja nicht die eigentliche Frage war.

Ob EB vorgetäuscht oder nicht: Man kann keinen Schadenersatz für künftige, im heute nicht mal bekannte oder denkbare "Schäden" in Folge des Auszugs/Umzugs geltend machen.
SusanneBerlin
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von SusanneBerlin »

Hier liegt m.E. ein vorgetäuschter EB vor
Wenn die Behauptung des Vermieters wahr ist, dann war der Eigenbedarf nicht vorgetäuscht.
Es sollte 2015 ein Verwandter des Vermieters einziehen.
Er behauptet, der Grund der Kündigung wäre nachträglich weggefallen, zwar innerhalb der Frist aber nach dem freiwilligen Auszug der B.
Grüße, Susanne
mietpeter
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von mietpeter »

Auch nicht, wenn die gegnerische Partei dies in der Klage beantragt?
SusanneBerlin
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von SusanneBerlin »

mietpeter hat geschrieben:Auch nicht, wenn die gegnerische Partei dies in der Klage beantragt?
In der Klage beantragt man, den Vermieter zu einer Schadensersatzzahlung zu verurteilen. Man kann nicht beantragen, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, sondern dies wäre die Begründung für den Klageantrag. Der Kläger muss den Beweis erbringen, dass das was er in der Begründung vorträgt, der Wahrheit entspricht.

Die gegnerische Partei beantragt üblicherweise die Klage abzuweisen.
Grüße, Susanne
mietpeter
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von mietpeter »

SusanneBerlin hat geschrieben:In der Klage beantragt man, den Vermieter zu einer Schadensersatzzahlung zu verurteilen. Man kann nicht beantragen, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, sondern dies wäre die Begründung für den Klageantrag. Der Kläger muss den Beweis erbringen, dass das was er in der Begründung vorträgt, der Wahrheit entspricht.
Ja das macht Sinn. Ich meinte aber, wenn der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte zukünftige Schäden zu ersetzen hat.
ktown
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von ktown »

Ich glaube der Mieter steht hier mit einer ziemlich abstrusen und wackeligen Strategie vor Gericht.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
SusanneBerlin
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von SusanneBerlin »

mietpeter hat geschrieben:Ich meinte aber, wenn der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte zukünftige Schäden zu ersetzen hat.
Ach so, diese Frage von Ihnen
mietpeter hat geschrieben:Auch nicht, wenn die gegnerische Partei dies in der Klage beantragt?
bezog sich auf:
Ob EB vorgetäuscht oder nicht: Man kann keinen Schadenersatz für künftige, im heute nicht mal bekannte oder denkbare "Schäden" in Folge des Auszugs/Umzugs geltend machen.
Ein Urteil des Inhalts, dass der Vermieter dem Ex-Mieter bis zu dessen Ablehnen die Differenz zur ursprünglichen Miete zu zahlen hat, wird es nicht geben (Wahrscheinlichkeit 0,000001). Üblicherweise ergibt sich ein Abfindungsbetrag (Einmalzahlung), mit dem sämtliche Schäden (vergangene und zukünftige) abgegolten sind.

Aber auch erst und nur dann, wenn die Vortäuschung des Eigenbedarfs erwiesen ist.
Grüße, Susanne
webmaster76
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von webmaster76 »

Hier mal ein interessanter Link dazu:

https://www.eigenbedarfskuendigung.com/ ... genbedarf/

Da die Beweislast beim Mieter liegt, dürfte es ihm nach gut drei Jahren fast unmöglich sein, den vorgetäuschten Eigenbedarf zu beweisen. Seine Chancen wären noch relativ gut gewesen, wenn er ausgezogen wäre und direkt danach Inserate entdeckt und kurz darauf ein ganz anderer Name auf dem Briefkasten geklebt hätte.
Jutta
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von Jutta »

Kommt immer darauf an, wie das Gericht das alles beurteilt.
Bessere Chancen hätte der Mieter sicher gehabt, wenn nach seinem Auszug der erste Mieter, der nicht Verwandter des Vermieters ist, eingezogen ist und dann gleich die Klage erhoben worden wäre.

Und Schadenersatz gibt es nur, wenn auch ein Schaden entstanden ist, also nicht für evtl. künftiges.
Üblicherweise geht es um Umzugkosten, evtl. Renovierung und drei Jahre die Mietdifferenz.
Gruß
Jutta
mietpeter
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von mietpeter »

webmaster76 hat geschrieben:Hier mal ein interessanter Link dazu:

https://www.eigenbedarfskuendigung.com/ ... genbedarf/

Da die Beweislast beim Mieter liegt, dürfte es ihm nach gut drei Jahren fast unmöglich sein, den vorgetäuschten Eigenbedarf zu beweisen. Seine Chancen wären noch relativ gut gewesen, wenn er ausgezogen wäre und direkt danach Inserate entdeckt und kurz darauf ein ganz anderer Name auf dem Briefkasten geklebt hätte.
Ist es nicht so, dass der Mieter nur Indizien vorbringen muss und sich die Beweislast dann umdreht zu Lasten des Vermieters? M.E. ist es außerdem so, dass aufgrund des freiwilligen früheren Auszuges des Mieters es egal ist, ob der initiale Grund nachträglich entfallen ist. Wichtig ist nur, dass der Grund zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich Bestand hatte, was zu beweisen ist...oder denke ich da falsch?
SusanneBerlin
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von SusanneBerlin »

Ist es nicht so, dass der Mieter nur Indizien vorbringen muss und sich die Beweislast dann umdreht zu Lasten des Vermieters?
Nein, das ist NICHT so, wie kommen Sie auf diesen Quatsch?
Wichtig ist nur, dass der Grund zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich Bestand hatte, was zu beweisen ist...oder denke ich da falsch?
Ja da denken Sie falsch, weil der Kläger seinen Anspruch aufgrund von Tatsachen darlegen muss. Wenn der Beklagte die Tatsache bestreitet muss der Kläger die Tatsache beweisen und nicht der Beklagte sein Bestreiten beweisen.
Grüße, Susanne
mietpeter
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Re: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Beitrag von mietpeter »

SusanneBerlin hat geschrieben:
Ist es nicht so, dass der Mieter nur Indizien vorbringen muss und sich die Beweislast dann umdreht zu Lasten des Vermieters?
Nein, das ist NICHT so, wie kommen Sie auf diesen Quatsch?
Wichtig ist nur, dass der Grund zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich Bestand hatte, was zu beweisen ist...oder denke ich da falsch?
Ja da denken Sie falsch, weil der Kläger seinen Anspruch aufgrund von Tatsachen darlegen muss. Wenn der Beklagte die Tatsache bestreitet muss der Kläger die Tatsache beweisen und nicht der Beklagte sein Bestreiten beweisen.
Das Amtsgericht Münster geht im Rahmen seiner Entscheidung zunächst ebenfalls davon aus, dass den Mieter die Beweislast dafür trifft, dass ein Eigenbedarf des Vermieters tatsächlich nicht gegeben war, sondern dieser vielmehr nur als Vorwand für die Beendigung des Mietverhältnisses missbraucht wurde.

Zu Gunsten des Mieters ist aber nach Ansicht des Amtsgerichts von einer so genannten gesteigerten Darlegungspflicht des Vermieters auszugehen, wenn der Vermieter nach Auszug des Mieters die behauptete beabsichtigte Eigennutzung nicht in die Tat umsetzt.

In einem solchen Fall liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter – auch unter Berücksichtigung des Art. 14 GG – zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. (AG Münster, Urteil vom 17. Januar 2014 – 61 C 568/13 –, juris).
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