Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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immerso
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Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von immerso »

Hallo,

gegeben der Fall zweier geschiedener Eheleute, die beide nicht wieder geheiratet haben.
Wenn der Ausgleichsverpflichtete verstirbt, dann gibt es wohl bei der Betriebsrente, die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, die Möglichkeitkeit, einen sogenannten "verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" beim Versorgungsträger zu beantragen (und damit die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung); dafür sei ein neuer Antrag vor Gericht notwendig.

Frage: Ist es dafür notwendig, daß vor dem Tod des Ausgleichsverpflichteten der schuldrechtl. VA vom Gericht durchgeführt wird, oder geht das auch, wenn die Beteiligten sich untereinander einigen, ohne Gerichtsbeschluss?

Vielen Dank im Voraus
Old Piper
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Re: Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von Old Piper »

Der schuldrechtliche VA regelt Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichspflichtigen. Der Versorgungsträger ist da komplett außen vor (mit Ausnahme des § 25 Abs. 1 VersAusglG). Warum sollte der Versorgungsträger nach dem Tod seines Versorgungsempfängers weiter leisten?
MfG
Old Piper
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immerso
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Re: Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von immerso »

Es geht doch gerade um diesen §25 Abs. 1 VersAusglG.

Ich habe diese Auskunft von einem Versorgungsträger erhalten:
"Es besteht allerdings für den Ex-Partner unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit nach Ihrem Tod einen Verlängerten Schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beantragen und somit eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. Eine Voraussetzung für die Beantragung ist unter anderem, dass der Ex-Partner nicht wieder verheiratet ist. Auch hierfür muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden."
Old Piper
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Re: Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von Old Piper »

Hm...

Im seit 9/2009 geltenden VersAusglG finde ich keine Regelung zur Möglichkeit eines "verlängerten schuldrechtlichen VA"
Alles was ich diesbezüglioch gefunden habe, bezieht sich auf das bis 08/2009 geltende Recht (--> VAHRG - gilt seit 9/2009 nicht mehr).
In jedem Fall ist aber zwingend eine Gerichtsentscheidung erforderlich. So hat es der Versorgungsträger ja auch geschrieben. Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem/der Ex kann einen an dieser Vereinbarung nicht beteiligten Dritten (hier: Versorgungsträger) zu nichts verpflichten. Welche "bestimmten Voraussetzungen" das sein sollen, unter denen das möglich ist, kann ich mir jedoch insbesondere dann nicht vorstellen, wenn die Scheidung nach dem (inzwischen nicht mehr ganz so) neuen Recht ab 09/2009 erfolgt ist.
MfG
Old Piper
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immerso
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Re: Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von immerso »

Oh, es geht um eine Scheidung nach altem Recht, vor 2009!
In Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird das ja oft erst Jahrzehnte nach der Scheidung aktuell...

Der Versorgungsträger bezieht sich ja auf einen (zweiten) Antrag vor Gericht nach dem Tod des Ausgleichsverpflichteten. Der erste Antrag nach Eintritt beider Ex-Ehepartner ins Rentenalter ist also auch zwingend nötig? Ohne daß man das später nachholen kann, nach dem Tod des Ex-Partners?
Ein Scheidungsurteil, in welchem die Teilung der Betriebsrente, um die es geht, auf einen (späteren) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wird, sei natürlich vorliegend.
Old Piper
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Re: Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von Old Piper »

Für den Antrag nach § 21 Abs. 1 VersAusglG braucht's keinen Gerichtsbeschluss. Hier muss einfach der Versorgungsempfänger beim Versorgungsträger beantragen, dass ein bestimmter Teil der Versorgung an den Ausgleichsberechtigten direkt ausgezahlt (= abgetrennt) wird.

Wenn der Versorgungsempfänger dann stirbt, kommt § 25 ins Spiel. Vermutlich wegen Abs. 3 aaO ist hier ein Gerichtsbeschluss erforderlich.
Da ich selbst -wenn überhaupt - nur mit dem öffentlich-rechtlichen VA arbeite, kenne ich Einzelheiten und die weiteren Voraussetzungen hierzu nicht.
MfG
Old Piper
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immerso
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Re: Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von immerso »

Ich kenne nur die Auskunft des Versorgungsträgers, die lautete, dass man dort nur auf Anfrage des Gerichtes tätig wird! Das gilt auch für die Berechnung des Ehezeitanteils.
Deswegen bin ich skeptisch, was den ersten Teil der Aussage aus dem Vorposting betrifft, ob das funktionieren wird.

Zumal es sich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich doch um einen Anspruch gegen den Ex-Ehepartner handelt und eben nicht gegen den Versorgungsträger, d.h. der Ausgleichspflichtige muss den Nettobetrag überweisen. Daher würde ja, wenn beide sich einig sind, der Versorgungsträger gar nicht erst ins Spiel kommen, oder habe ich etwas übersehen?
Old Piper
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Re: Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von Old Piper »

immerso hat geschrieben:Zumal es sich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich doch um einen Anspruch gegen den Ex-Ehepartner handelt und eben nicht gegen den Versorgungsträger, d.h. der Ausgleichspflichtige muss den Nettobetrag überweisen. Daher würde ja, wenn beide sich einig sind, der Versorgungsträger gar nicht erst ins Spiel kommen, oder habe ich etwas übersehen?
Richtig - zumindest solange der Versorgungsempfänger noch lebt.
Vermutlich wollte der Gesetzgeber einen zumindest annähernd gleichwertigen Ausgleich wie bei den anderen Formen des VA schaffen, bei denen die übertragenen Anwartschaften zu eigenen Anwartschaften des Begünstigten werden und ihm unabhängig vom Aggregatzustand des Verpflichteten zustehen. Nicht umsonst ist der schuldrechtliche VA subsidiär, d.h. er kommt nur zum Tragen wenn keine andere Ausgleichsform möglich ist.
MfG
Old Piper
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