winterspaziergang hat geschrieben: nun mal etwas anderes leben, als ein erwachsenes Kind, das immer noch zu Hause wohnt.
Weil das erwachsene Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet?
winterspaziergang hat geschrieben: was zu tun, rechtlich gesehen?
Es sind beides gesetzliche Vermutungen, die widerlegt werden können, aber bei denen die Beweislast für diese Widerlegung nunmal bei demjenigen liegt, der Leistungen haben will.
winterspaziergang hat geschrieben:dann sollte man auch die Info dieses Falles nicht übersehen:
Und was hat das mit der Glaubhaftmachung zu tun, dass kein gemeinsames wirtschaften mehr vorliegt?
winterspaziergang hat geschrieben:weiter oben schreiben Sie aber, dass die Unterstützung der Verwandten heranzuziehen ist.
Das schreibe ich nicht, lesen hilft.
winterspaziergang hat geschrieben:offenbar Hilfebedürftigen, der noch gar keinen Antrag gestellt hat.
Und um die Frage, was passiert, wenn er jetzt einen Antrag stellt.
winterspaziergang hat geschrieben:Wieso der nicht den Antrag stellen soll,
Was soll diese wissentliche Falschbehauptung? Niemand hier hat geschrieben, dass er keinen Antrag stellen soll, es wurde nur darauf hingewiesen, dass im Falle eines Antrags eine gesetzliche Vermutung greift, die zu widerlegen ist.
winterspaziergang hat geschrieben:es dann am JC ist, nachzuweisen, dass JETZT immer noch eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht
Ja, und das tut das JC, in dem es anhand der vorliegenden Aussagen und Verhältnisse nachweist, dass bisher eine solche Gemeinschaft bestand und nicht erkennbar ist, dass sich dies geändert hat.
winterspaziergang hat geschrieben:Wieso meint man, dass es für die Zukunft Beweis genug ist, dass der Vater den Sohn netterweise in der Vergangenheit unterstützt, bleibt weiter offen.
Weil eine Wirtschaftsgemeinschaft nicht nur dann besteht, wenn einer den anderen aushält, sondern es völlig ausreicht, wenn gemeinsam gewirtschaftet, d.h. jeder seinen Anteil nach seinen Fähigkeiten im Haushalt erbringt. D.h. auch dann, wenn der Sohn einen Geldbetrag in die Haushaltskasse einzahlt, und zum Ausgleich die Eltern einkaufen, Wäsche waschen und Essen kochen, ist es immer noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Entsprechend reicht es eben nicht aus, nach zehn Jahren Vollversorgung zu erklären, dass man nun nichts mehr zahlen will, weil das an dem gemeinsamen Haushalt nichts ändert. Dafür müsste man schon erläutern, warum nun eine getrennte Wirtschaft vorliegt, d.h., was sich nun ändert, siehe auch mein allererstes Post in diesem Thema.
winterspaziergang hat geschrieben:und woraus ergibt sich rechtlich, dass der Vater eine freiwillige Unterstützung weiter ausüben muss, zumal, wenn er aufgrund seiner Rente geringere Bezüge haben wird?
Das steht nirgendwo, genauso wenig wie irgendwo steht, dass sich nichteheliche Partner unterstützen müssen, beides sind widerlegbare Vermutungen (wie oft eigentlich noch?)
winterspaziergang hat geschrieben:dass das im "fiktiven" konkreten Fall der Fall sein wird, kann man ohne Glaskugel eigentlich nicht beantworten.
Welchen Anwendungsfall siehst du denn so für die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II? Also, wann greift denn diese Vermutung deiner Meinung nach?
Um der allgemeinen Sprachverwirrung des Siezens entgegenzuwirken, biete ich jedem Nutzer das dänische Umgangsduzen an.