Verleumdung wegen Vergewaltigung

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Gweny
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Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Gweny »

Nehmen wir einmal an,A und B sind ein Paar. Es gab immer einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Nun hat Freund B beschlossen Freundin A in eine ihr nicht gewünschten Situation zu bringen, was zum gewalttätigem Eindringen führte. A hat vor,während und nach der Vergewaltigung deutlich gesagt, dass sie das nicht möchte. Aus Gutmütigkeit hat A B nicht angezeigt, jedoch die Beziehung sofort beendet.

A und B arbeiten im selben Unternehmen. A und B mussten am Tag danach zur selben Zeit arbeiten. B ist ständig zu A gegangen um mit ihr zu reden. A hat daraufhin eine Kollegin gebeten dafür zu sorgen, dass B nicht an A rankommt. A hat sich der Kollegin auch anvertraut.

Ein Monat später hat A eine Anzeige von B wegen Verleumdung erhalten, mit der Begründung, dass es einvernehmlicher Geschlechtsverkehr gewesen sein soll. Beweise liegen nicht vor, da es einen Monat her war und keine ärztlichen Untersuchungen durchgeführt wurden. Zusätzlich fehlen auch die schriftlichen Beweise, die es durch Chat-Nachrichten gegeben hatte, da diese beim Blockieren von B verloren gegangen sind, so dass sie nur noch dass hat was sie an Freunde und Bekannte weiter geleitet hat.

Sollte A B nachträglich wegen Vergewaltigung anzeigen?
Sollte A sich einen Anwalt suchen?
Wie stehen die Chancen für A, dass sie positiv aus der Sache rauskommt.

Wie ist die Rechtsgrundlage?
Etienne777
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Etienne777 »

So ärgerlich das auch ist, so sollte A das gelassen sehen. Der Straftatbestand gemäß § 187 StGB (Verleumdung) setzt voraus, daß der Beschuldigte, hier A, wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen (hier B) eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet. Es ist zu vermuten, daß dem Geschlechtsverkehr außer A und B niemand weiter beiwohnte, so daß es für die Geschehnisse wohl keine Zeugen gibt.

A hätte nur dann strafrechtlich etwas zu befürchten, wenn sie wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über B behauptet hätte. Letztlich ist es aber für Außenstehende unter den gegebenen Umständen wohl nicht möglich festzustellen, ob der Geschlechtsverkehr in der geübten Form einvernehmlich erfolgte, oder als Vergewaltigung einzuordnen ist. Klar ist nur, daß einer der beiden, A oder B, nicht die Wahrheit sagt, unklar ist, welcher davon. Somit ist auch nicht festzustellen, ob A überhaupt unwahre Tatsachen über den B verbreitet, oder ob es sich so zugetragen hat. Eine strafrechtliche Verurteilung wäre unter solchen Voraussetzungen ausgeschlossen, nach meiner Überzeugung käme es nicht einmal zu einer Anklage, sondern die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren bereits in einem sehr frühen Stadium einstellen. Die Chancen für A straffrei aus der Sache herauszukommen sind bestens. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts halte ich unter den gegebenen Umständen für nicht erforderlich. Eine Strafanzeige gegen B dürfte aus den gleichen Gründen im Sande verlaufen, von daher kann man sich das sparen.
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Froggel
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Froggel »

Etienne777 hat geschrieben:Eine Strafanzeige gegen B dürfte aus den gleichen Gründen im Sande verlaufen, von daher kann man sich das sparen.
Davon gehe ich auch aus, allerdings stellt sich mir hier die Frage, ob die Strafanzeigen nicht wenigstens von Nutzen sein könnte, sollte der B dann versuchen, A auf zivilrechtlichem Weg daran zu hindern, weiter entsprechende Dinge zu sagen. Ich denke, es untermauert in dem Fall die Aussage, dass der GV erzwungen wurde, selbst dann noch, wenn das Ganze von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Demnach wäre die Anzeige nur eine Art Vorsorge, damit hinterher niemand sagen kann: Aber wenn er Ihnen so etwas angetan hat, warum sind Sie dann nicht zur Polizei gegangen? Es soll ja Menschen geben, die dafür kein Verständnis haben.
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FM
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von FM »

Da Vergewaltigung ein Offizialdelikt ist, spielt eine Strafanzeige gar keine Rolle mehr, die Polizei hat auch mit der nun folgenden Beschuldigtenvernehmung alle Infos schon (unter der Annahme, die Frau teilt mit, dass ihre Behauptung zutreffend war).
Froggel
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Froggel »

Also würden Sie sagen, dass A bei der Polizei doch aussagen soll? Üblicherweise wird Beschuldigten doch immer abgeraten, dass sie sich zum Vorfall äußern. :?:
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FM
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von FM »

Dieses Abraten ist als allgemeiner Grundsatz auch falsch. Vollständig lautet der Ratschlag auch: "erst nach anwaltlicher Beratung."

Und ebenso falsch ist es, dass eine Vergewaltigung nicht beweisbar wäre, wenn nicht kurz danach eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hätte. Es gibt ungezählte Fälle in denen der Täter verurteilt wurde, obwohl die Anzeige erst sehr viel später erfolgte und keine Beweise wie ärztliches Gutachten, Foto, Video etc. vorlagen, sondern nur die Zeugenaussage der Geschädigten. Ob diese als Beweis ausreicht, beurteilt das Gericht.
Deputy
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Deputy »

Etienne777 hat geschrieben:A hätte nur dann strafrechtlich etwas zu befürchten, wenn sie wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über B behauptet hätte. Letztlich ist es aber für Außenstehende unter den gegebenen Umständen wohl nicht möglich festzustellen, ob der Geschlechtsverkehr in der geübten Form einvernehmlich erfolgte, oder als Vergewaltigung einzuordnen ist. Klar ist nur, daß einer der beiden, A oder B, nicht die Wahrheit sagt, unklar ist, welcher davon. Somit ist auch nicht festzustellen, ob A überhaupt unwahre Tatsachen über den B verbreitet, oder ob es sich so zugetragen hat. Eine strafrechtliche Verurteilung wäre unter solchen Voraussetzungen ausgeschlossen, ...
Das ist absolut komplett falsch!

Unter den vorliegenden Umständen kann es sehr wohl zu einer Verurteilung kommen - wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass der eine lügt und der andere die Wahrheit sagt. Dass es bei Aussage gegen Aussage zu keiner Verurteilung kommen kann ist ein Mythos, der sich wohl nicht ausrotten lässt.

Eine Strafanzeige gegen B bekommt jetzt natürlich etwas den Geschmack einer Retourkutsche; aber eine Verurteilung ist nicht ausgeschlossen.
Etienne777
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Etienne777 »

Deputy hat geschrieben:Das ist absolut komplett falsch!
In dubio pro reo sagt Ihnen was? Voraussetzung der Befassung eines Gerichts wäre es, daß die StA überhaupt Anklage erhebt. Das tut sie aber regelmäßig dann nicht, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß dafür bieten. Nach meiner Erfahrung stellt die StA im Zweifel gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn man außer den gegensätzlichen Behauptungen der Beteiligten nichts in den Händen hat. Beweismittel wie DNA-Spuren kann man hier vergessen, da die Beteiligten zuvor liiert waren und DNA-Spuren des Beschuldigten daher bei der mutmaßlich Geschädigten schon aus den eingeräumten zuvor einvernehmlichen Beiwohnungen zu erwarten sind. Bestimmte Verletzungen die eine Vergewaltigung indizieren könnten, dürften hingegen nach so langer Zeit entweder gar nicht mehr feststellbar oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit einer Vergewaltigung zuzuordnen sein. Das absolut Falsche dürfte nach meiner Überzeugung eintreten, denn das entspricht jedenfalls meinen Erfahrungen. Falsch machen kann A hier ohnehin nichts, denn die StA würde den B auch ohne eine Anzeige der A ggf. anklagen, wenn die StA das für geboten hält. Die Wahrscheinlichkeit dafür sehe ich jedoch im Promillebereich.
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Deputy
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Deputy »

Ja, in dubio pro reo sagt mir etwas, und nein, Aussage gegen Aussage bedeutet nicht automatisch in dubio pro reo. Das kann es bedeuten, aber es ist kein Automatismus. So eine Aussage kann für eine Verurteilung ausreichen - auch wenn es nur diese Aussage gibt und der Angeklagte dieser widerspricht.

Es kommt darauf an, von was das Gericht am Ende der Beweisaufnahme überzeugt ist. Es kann durchaus sein, dass das Gericht von einer Aussage überzeugt ist und die andere Aussage für eine Schutzbehauptung hält. Wenn das Gericht das ausreichend begründen kann, dann gibt es eine Verurteilung, die auch einer Revision standhält.

Unter der Voraussetzung Aussage gegen Aussage eine Verurteilung auszuschließen entspricht schlicht & einfach nicht der Realität.

Google doch einfach mal "Aussage gegen Aussage" und lies Dir die Ergebnisse durch.

Oder anders:
https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisi ... n-aussage/

https://www.rademacher-rechtsanwalt.de/ ... nwalt.html

https://www.rudolph-recht.de/aussage-gegen-aussage/

Erklär doch mal bitte, warum die Rechtsanwälte falsch liegen. Und vor allem - wenn es so eindeutig falsch ist - warum Rechtsanwälte so etwas veröffentlichen.
Evariste
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Evariste »

Vielleicht sollte man sich auch mal mit § 186 StGB beschäftigen:
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anders als bei der Verleumdung muss hier also nicht bewiesen werden, dass die behauptete Tatsache falsch ist, sondern die Beweislast liegt bei dem, der die Tatsache behauptet.
Etienne777
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Etienne777 »

Deputy hat geschrieben:Ja, in dubio pro reo sagt mir etwas, und nein, Aussage gegen Aussage bedeutet nicht automatisch in dubio pro reo. Das kann es bedeuten, aber es ist kein Automatismus. So eine Aussage kann für eine Verurteilung ausreichen - auch wenn es nur diese Aussage gibt und der Angeklagte dieser widerspricht.
Das ist mir als langjährigem ehrenamtlichem Richter einer Strafkammer durchaus bekannt und das bestreite ich doch gar nicht. Nur, ich wiederhole es nochmals, ehe der Fall überhaupt bei Gericht landet, müßte die StA überhaupt Anklage erheben. Das Gericht hat keinen Einfluß darauf, welche mutmaßlichen Taten angeklagt werden und welche nicht. Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist die in der Praxis herrschende Handhabung der Staatsanwaltschaften in Fällen, bei denen sich im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen keine Beweise oder wenigstens Anhaltspunkte für eine Strafwürdigkeit des Beschuldigten ergeben haben. Selbst wenn diese Hürde genommen und Anklage erhoben wäre, steht man als Richter vor einer sehr heiklen Aufgabe, da ist auf der einen Seite das legitime Sühnebedürfnis des mutmaßlichen Opfers, auf der anderen Seite der mutmaßliche Täter, der den Tatvorwurf weit von sich weist und dem im Falle einer Verurteilung einschneidende Konsequenzen drohen. Natürlich entscheidet man da als Richter auch ein wenig aus dem Bauch heraus, ist die Tat überhaupt erwiesen? Ist der Angeklagte vllt. schon einschlägig vorbestraft? Welche Seite erscheint einem glaubwürdiger? Im Zweifel nimmt man dann lieber das Risiko in Kauf, daß ein Straftäter ungestraft davonkommt, als daß auch nur ein einziger Unschuldiger bestraft wird. Was diese Verantwortung bedeutet, das merkt man erst wenn man selbst in ihr steht.
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von FM »

Etienne777 hat geschrieben:Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist die in der Praxis herrschende Handhabung der Staatsanwaltschaften in Fällen, bei denen sich im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen keine Beweise oder wenigstens Anhaltspunkte für eine Strafwürdigkeit des Beschuldigten ergeben haben.
Die Aussage des Opfers einer Straftat ist nicht nur ein Anhaltspunkt, sondern ein Beweis (Zeugenbeweis).
Etienne777
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Etienne777 »

@Evariste: Ganz so einfach ist es nicht. Ich kann dem Vortrag der Fragestellerin nur entnehmen, daß A sich einer Kollegin anvertraut habe, wohl um für diese nachvollziehbar zu machen, warum sie diese bittet, den B von ihr fernzuhalten. Das dürfte als Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB einzuordnen sein und wäre insofern nicht strafbar.
Anders als bei der Verleumdung muss hier also nicht bewiesen werden, dass die behauptete Tatsache falsch ist, sondern die Beweislast liegt bei dem, der die Tatsache behauptet.
Der § 186 StGB ist keine Beweislastregel, die Wahrheit ist vom Gericht von Amts wegen zu erforschen (§§ 155 II, 244 II StPO).

Allerdings bleibe ich bei meiner Meinung, wonach die StA auch das einstellen (und hier auf den Privatklageweg verweisen) würde, und zwar unabhängig davon, ob man § 186 oder § 187 StGB für einschlägig hielte. Das sind beides typische Privatklagedelikte und im Allgemeinen nimmt das Sühnebedürfnis mit dem Umstand ab, daß man im Privatklageverfahren das Kostenrisiko an der Backe hat.
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Etienne777
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Etienne777 »

FM hat geschrieben:Die Aussage des Opfers einer Straftat ist nicht nur ein Anhaltspunkt, sondern ein Beweis (Zeugenbeweis).
Und warum stellen die StA dann regelmäßig ein? Die Aussage des Geschädigten gibt es doch immer, wenn er Anzeige erstattet hat. Ich habe gerade einen Fall mit rosa Schimmer hier auf dem Schreibtisch liegen, der auch wieder eingestellt wurde. Da gibt es sogar nicht nur die Aussage der Geschädigten, sondern die StA holte ein Sachverständigengutachten zur Frage ein, wie lange ein Sachverständiger wohl benötigt, um ein vorliegendes GA und die darin behaupteten Untersuchungen durchzuführen. Der von der StA beauftragte Sachverständige schätzte ein, daß man "mindestens 60 min" benötige, um die im GA aufgeführten Untersuchungen durchzuführen. Tatsächlich dauerte die Begutachtung aber nur halb so lange und demnach liegt es auf der Hand, daß die behaupteten Untersuchungen eben nicht ordnungsgemäß und / oder vollständig durchgeführt wurden. Daß die Begutachtung nur eine halbe Stunde in Anspruch genommen hat, sagte sowohl die Geschädigte aus, als auch ein Zeuge, der als Fahrer der Geschädigten fungiert hatte. Die StA stellt sich auf den Standpunkt, die Behauptung des Beschuldigten, er habe doppelt so lange begutachtet und alles wie dargelegt durchgeführt, sei nicht beweiskräftig zu widerlegen. Verfahren eingestellt, Punkt.
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Re: Verleumdung wegen Vergewaltigung

Beitrag von Deputy »

Etienne777 hat geschrieben:Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist die in der Praxis herrschende Handhabung der Staatsanwaltschaften in Fällen, bei denen sich im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen keine Beweise oder wenigstens Anhaltspunkte für eine Strafwürdigkeit des Beschuldigten ergeben haben.
Diese Aussage ist grundsätzlich richtig, bei vorliegendem Sachverhalt jedoch in mehrfacher Hinsicht falsch.

1. Hier liegt die Aussage eines Zeugen vor, das ist ein Beweismittel. Das kann man in jedem Lehrbuch nachlesen.

2. Aus genau diesem Beweismittel ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Strafwürdigkeit des Beschuldigten. Wäre dem nicht so, dann müsste die Polizei / StA bei jeder Anzeige, wo nur die Aussage des Beschuldigten vorliegt, die Ermittlungen sofort einstellen - da es keinerlei Anhaltspunkte für eine Strafwürdigkeit gibt. Unter diesen Umständen könnte man sich jede Zeugenvernehmung sparen - da sie strafprozesual sowieso nicht zu verwenden wäre.

3. Die StA stellt dann nach § 170 II StPO ein, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweise nicht für eine Verurteilung reichen werden. Wenn die StA sagt "zu 49,9 % können wir die Tat nachweisen", dann stellt sie nach § 170 II StPO ein - weil es eben ihrer Ansicht nach nicht für zweifelsfrei reicht und die Tat damit nicht ausreichend sicher nachgewiesen werden kann. Es können aber trotzdem deutliche Anhaltspunkte auf die Täterschaft des Beschuldigten vorliegen.
Etienne777 hat geschrieben:Das ist mir als langjährigem ehrenamtlichem Richter einer Strafkammer...
Dh Du bist Schöffe. Drei Anmerkungen:

1. Ich bin etwas erstaunt, dass Du dann zB den § 264 StPO nicht kennst.

2. Ebenso bin ich erstaunt, dass ein Schöffe nicht zwischen Tat und Tatvorwurf unterscheiden kann oder den Amtsermittlungsgrundsatz bei OWis nicht kennst.

2. Du weißt nicht, was die StA alles zur Anklage bringt und was nicht. Wenn die StA einstellt, erfährst Du es als Schöffe nichtmal. Darüber hinaus hast Du selbst in den Verfahren, in denen Du als Schöffe sitzt, keinen Einblick in die Akte - Du erfährst nur das, was mündlich in die Verhandlung eingebracht wird.
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