Freundin vollbeerben

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stern0190
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Freundin vollbeerben

Beitrag von stern0190 »

Hallo,

A. hat eine Eigentumswohnung und ist alleinig im Grundbuch eingetragen. Noch drei Jahre und die Wohnung ist vollkommen
abbezahlt.
A. hat zwei volljährige Kinder, die bei der Mutter leben.
A. hat zwei Elternteile, die geschieden sind und jeweils ein eigenständiges Leben leben.
A. hat einen Bruder, der verheiratet ist und zwei volljährige Kinder hat.
A. hat eine Lebenspartnerin, die aber beide wohnlich getrennt von einander leben.

Wie ist denn die Erbfolge, wenn A. stirbt hinsichtlich seiner Kinder, seiner Elternteile und seines Bruder mit Frau und Kinder?

Gruss stern
SusanneBerlin
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von SusanneBerlin »

Ohne Testament tritt die gesetzlichre Erbfolge ein: Die beiden Kinder von A erben jeweils zu 1/2.
Grüße, Susanne
stern0190
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von stern0190 »

Ohne Testament erhalten also die Kinder je 50 Prozent.

Wenn man die Freundin als Erbin einsetzen will, weil man mit den Kindern eigentlich keinen Kontakt hat, müssen die Kinder im Testament dann namentlich von der Erbfolge aussgeschlossen werden? Damit die Kinder auch tatsächlich nur den Pflichtteil von je 25 Prozent erhalten?
SusanneBerlin
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von SusanneBerlin »

Es reicht ins Testament zu schreiben, dass die Freundin alles erben soll. Die Kinder sind damit automatisch enterbt.
Grüße, Susanne
alana4
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von alana4 »

SusanneBerlin hat geschrieben:..... Die Kinder sind damit automatisch enterbt.
und haben damit einen Pflichtteilsanspruch. Und der ist: die Hälfte des gesetzl. Erbteils in Geld. Für jedes der 2 Kinder dann also 25% des Wertes des gesamten Erbes.
matthias.
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von matthias. »

Die Freundin müsste den Kindern also 50% des Wertes der Wohnung auszahlen und natürlich auch 50% des Wertes des Rest vom Erbe (Auto, Sparguthaben usw usw)

Eine besser Lösung wäre hier evtl. die Freundin bekommt ein Wohnrecht, kann bis Ende des Lebens in der Wohnung leben.
Die Kinder erben die Wohnung, können sie aber bis zum Tod der Freundin oder evtl. derem Auszug nicht nutzen.
alana4
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von alana4 »

und nicht zu vergessen: die Erbschaftssteuer schlägt unbarmherzig zu für die Freundin-Erbin.
stern0190
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von stern0190 »

Danke für die tollen Hinweise.

Wie sähe die Rechtslage aus, wenn A. die Freundin heiratet? Kann Ehefrau nach Ableben des A. von den nichtehelichen Kindern zum Auszug aus der Wohnung bewegt werdem, wenn kein lebenlanges Wohnrecht für die Ehefrau besteht?
Muss die Ehefrau dann immer noch die Kinder des A. auszahlen?
Geht der Grundbucheintrag automatisch auf die Ehefrau über?
alana4
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von alana4 »

stern0190 hat geschrieben:Danke für die tollen Hinweise.

Wie sähe die Rechtslage aus, wenn A. die Freundin heiratet? Kann Ehefrau nach Ableben des A. von den nichtehelichen Kindern zum Auszug aus der Wohnung bewegt werdem, wenn kein lebenlanges Wohnrecht für die Ehefrau besteht?
Muss die Ehefrau dann immer noch die Kinder des A. auszahlen?
Geht der Grundbucheintrag automatisch auf die Ehefrau über?
die Wohnung bleibt auch nach Eheschließung Eigentum des A.
Ohne Testament würde dann bei Ableben des A die Hälfte seines Nachlasses an die Ehefrau gehen, die andere Hälfte auf die Kinder gehen. Alle 3 gemeinsam sind dann eine Erbengemeinschaft und müssen im Innenverhältnis klären, wie sie das Erbe dann aufteilen. einigen sie sich nicht oder kann die Ehefrau z.Bsp. die Kinder nicht auszahlen (bezüglich des Wertes des Wohnungsanteils), dann kann es passieren, dass die Wohnung verkauft werden muss, um die Erbansprüche zu befriedigen.

Macht A ein Testament zugunsten seiner dann Ehefrau, gilt das, was bereits zum Pflichtteil der Kinder gesagt worden ist. Allerdings ist für die Witwe die Erbschaftssteuer dann kein großes Problem, weil für sie hohe Freibeträge gelten. Als "nur Freundin" sieht das deutlich anders aus.
SusanneBerlin
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von SusanneBerlin »

Auch wenn A seine Freundin heiratet, behalten die Kinder einen Erb- oder Pflichtteilsanspruch, er wäre im Vergleich zu vorher (ohne Ehefrau) nur um die Hälfte reduziert.
alana4 hat geschrieben:Macht A ein Testament zugunsten seiner dann Ehefrau, gilt das, was bereits zum Pflichtteil der Kinder gesagt worden ist.
Grundsätzlich ja, aber der Pflichtteil ist bloß noch 1/8 pro Kind (statt 1/4).

Bei gesetzlicher Erbfolge bilden die Ehefrau und die Kinder des Erblassers eine Erbengemeinschaft im Verhältnis 50/25/25% und die Eigentumsverhältnisse werden auch so ins Grundbuch der Immobilie eingetragen.

Das Umschreiben des Grundbuchs geht nicht automatisch, ist aber unproblematisch, nachdem man die Hürde "Erbschein" genommen hat, d.h. man muss beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen und den Erbschein zeigt man beim Grundbuchamt vor.
Kann Ehefrau nach Ableben des A. von den nichtehelichen Kindern zum Auszug aus der Wohnung bewegt werdem, wenn kein lebenlanges Wohnrecht für die Ehefrau besteht?
Die Erbengemeinschaft entscheidet gemeinsam, was mit der Immobilie passiert und wer drin wohnt.

Ist die Ehefrau Alleinerbin per Testament, kann sie natürlich alleine entscheiden.

Als Ehefrau hat sie einen Freibetrag bei der Erbschaftssteuer von 500.000€ plus die selbstbewohnte Immobilie ist von der Erbschaftsteuer befreit.
Grüße, Susanne
stern0190
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von stern0190 »

SusanneBerlin hat geschrieben: Bei gesetzlicher Erbfolge bilden die Ehefrau und die Kinder des Erblassers eine Erbengemeinschaft im Verhältnis 50/25/25% und die Eigentumsverhältnisse werden auch so ins Grundbuch der Immobilie eingetragen.
.
.
Das Umschreiben des Grundbuchs geht nicht automatisch, ist aber unproblematisch, nachdem man die Hürde "Erbschein" genommen hat, d.h. man muss beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen und den Erbschein zeigt man beim Grundbuchamt vor.
.
.
Ist die Ehefrau Alleinerbin per Testament, kann sie natürlich alleine entscheiden.
Wie sieht dann bei Ausschließung der gesetzlichen Erbfolge (also die nichtehelichen Kinder werden enterbt bzw. erhalten den Pflichtteilsanspruch) das Verhältnis des Erbes zu Ehefrau und beiden Kindern aus?

Also beim Grundbuchamt könnte dann die Ehefrau (Witwe) bei Vorzeigen des Erbscheines sich alleinig ins Grundbuch eintragen lassen?
SusanneBerlin
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von SusanneBerlin »

Ja natürlich, wenn die Witwe die alleinige Erbin ist, dann kann sie sich ins Grundbuch eintragen lassen sobald der Erbschein vorliegt. Die enterbten Kinder sind bei der Grundbuchumschreibung völlig außen vor.

Das ändert aber nichts daran, dass die Witwe eventuell gezwungen ist, einen Kredit aufzunehmen oder schlimmstenfalls die Wohnung zu verkaufen, wenn sie die Pflichtteilsansprüche mangels Bargeld sonst nicht erfüllen kann.

Ein Verkauf könnte auch vor der Umschreibung des Grundbuchs erfolgen, notwendig ist der Erbschein aber trotzdem. Denn der Notar muss sich davon überzeugen, dass die Verkäuferin auch die Eigentümerin ist. Man kann ja keine Wohnung verkaufen die einem nicht gehört.
Grüße, Susanne
stern0190
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von stern0190 »

SusanneBerlin hat geschrieben: Das ändert aber nichts daran, dass die Witwe eventuell gezwungen ist, einen Kredit aufzunehmen oder schlimmstenfalls die Wohnung zu verkaufen, wenn sie die Pflichtteilsansprüche mangels Bargeld sonst nicht erfüllen kann.
Danke, alles klar.
SusanneBerlin hat geschrieben: Ein Verkauf könnte auch vor der Umschreibung des Grundbuchs erfolgen, notwendig ist der Erbschein aber trotzdem. Denn der Notar muss sich davon überzeugen, dass die Verkäuferin auch die Eigentümerin ist. Man kann ja keine Wohnung verkaufen die einem nicht gehört.
Das verstehe ich nicht. Eigenntümer ist doch nur der, der/die im Grundbuch eingetragen ist. Wie kann dann die Erberechtigte (hier: Witwe als alleinige Erbin) dann die Wohnung schon vor der Umschreibung ins Grundbuch verkaufen?
SusanneBerlin
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von SusanneBerlin »

Indem sie dem Notar, der den Verkauf beurkundet, ihren Erbschein vorzeigt.
Grüße, Susanne
Jdepp
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Re: Freundin vollbeerben

Beitrag von Jdepp »

stern0190 hat geschrieben: Das verstehe ich nicht. Eigenntümer ist doch nur der, der/die im Grundbuch eingetragen ist. Wie kann dann die Erberechtigte (hier: Witwe als alleinige Erbin) dann die Wohnung schon vor der Umschreibung ins Grundbuch verkaufen?
Nein. Eigentümer ist ab Todeszeitpunkt der oder die Erben. Das Grundbuch ist bis zur Berichtigung unrichtig.
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