Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Moderator: FDR-Team
Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Mann und Frau leben seit 5 Jahren zusammen und heiraten im Sommer. Ab Winter verändert sich die Beziehung. Im Februar trennt sich Ehefrau von Ehemann weil sie einen anderen liebt.
Gemeinsame Wohnung seit 5 Jahren, beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Gemeinsame Versicherungen seit Hochzeit, Haftpflichtversicherung, Hausrat etc., gemeinsame Anschaffungen vor der Hochzeit (Wohnungseinrichtung, Auto etc.) und innerhalb der Zeit (Wohnungseinrichtung etc.) in der sie verheiratet sind.
Ehefrau ist im Februar aus der gemeinsamen Wohnung ins Hotel gezogen. Muss sie sich trotzdem noch an den Kosten der Miete beteiligen auch wenn die Wohnung nur noch von Ehemann bewohnt wird?
Muss die Wohnung gekündigt werden, oder kann der Ehemann diese ohne Abänderung des Mietvertrages weiterbenutzen. Reicht evtl. eine schriftliche Erklärung der Ehefrau, dass sie die Wohnung verlassen hat und aus dem Mietvertrag aussteigt? Muss der Vermieter informiert werden?
Ehefrau hat eigenes Konto, Ehemann hat eigenes Konto, dann gibt es noch ein gemeinsames Konto auf das jeder einen festen Betrag zwecks Miete und Lebenshaltungskosten überwiesen hat.
Ehefrau überweist jetzt nicht mehr auf das gemeinsame Konto, darf Ehemann trotzdem weiterhin von diesem Konto die Miete abbuchen lassen? Muss er weiterhin seinen Anteil auf dieses Konto überweisen, auch wenn Ehefrau nicht mehr ihre Überweisung auf dieses Konto tätigt?
Was muss Ehemann beachten? Versicherungen, Mietverhältnis, gemeinsamer Anwalt oder einzelner Anwalt. Gibt es Unterhaltsleistungen oder Trennungsentschädigungen trotz kurzer Ehe. Nettoeinkommen der Ehefrau 2.500 Euro, Nettoeinkommen des Ehemannes 4.000 Euro.
Wie verhält es sich mit Schenkungen innerhalb der kurzen Ehezeit?
Gemeinsame Wohnung seit 5 Jahren, beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Gemeinsame Versicherungen seit Hochzeit, Haftpflichtversicherung, Hausrat etc., gemeinsame Anschaffungen vor der Hochzeit (Wohnungseinrichtung, Auto etc.) und innerhalb der Zeit (Wohnungseinrichtung etc.) in der sie verheiratet sind.
Ehefrau ist im Februar aus der gemeinsamen Wohnung ins Hotel gezogen. Muss sie sich trotzdem noch an den Kosten der Miete beteiligen auch wenn die Wohnung nur noch von Ehemann bewohnt wird?
Muss die Wohnung gekündigt werden, oder kann der Ehemann diese ohne Abänderung des Mietvertrages weiterbenutzen. Reicht evtl. eine schriftliche Erklärung der Ehefrau, dass sie die Wohnung verlassen hat und aus dem Mietvertrag aussteigt? Muss der Vermieter informiert werden?
Ehefrau hat eigenes Konto, Ehemann hat eigenes Konto, dann gibt es noch ein gemeinsames Konto auf das jeder einen festen Betrag zwecks Miete und Lebenshaltungskosten überwiesen hat.
Ehefrau überweist jetzt nicht mehr auf das gemeinsame Konto, darf Ehemann trotzdem weiterhin von diesem Konto die Miete abbuchen lassen? Muss er weiterhin seinen Anteil auf dieses Konto überweisen, auch wenn Ehefrau nicht mehr ihre Überweisung auf dieses Konto tätigt?
Was muss Ehemann beachten? Versicherungen, Mietverhältnis, gemeinsamer Anwalt oder einzelner Anwalt. Gibt es Unterhaltsleistungen oder Trennungsentschädigungen trotz kurzer Ehe. Nettoeinkommen der Ehefrau 2.500 Euro, Nettoeinkommen des Ehemannes 4.000 Euro.
Wie verhält es sich mit Schenkungen innerhalb der kurzen Ehezeit?
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Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Hallo,
Was für Schenkungen meinen Sie (Ehemann an Ehefrau, Außenstehender an Ehefrau?) und was meinen Sie mit "wie verhält es sich", ob man die Schenkungen vom baldigen Ex-Ehepartner behalten darf? Ob man Geschenke von Dritten bei der Scheidung teilen muss?Wie verhält es sich mit Schenkungen innerhalb der kurzen Ehezeit?
Grüße, Susanne
Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Offenbar ist der von beiden unterzeichnete Mietvertrag nicht gekündigt, daher ja. Wo die Frau wohnt ist unerheblich.superhasi hat geschrieben: Ehefrau ist im Februar aus der gemeinsamen Wohnung ins Hotel gezogen. Muss sie sich trotzdem noch an den Kosten der Miete beteiligen auch wenn die Wohnung nur noch von Ehemann bewohnt wird?
Das entscheidet der Vermieter, ob er mit dem Mann als alleinigen Mieter den Vertrag weiterführt oder einen neuen abschließt.Muss die Wohnung gekündigt werden, oder kann der Ehemann diese ohne Abänderung des Mietvertrages weiterbenutzen.
nein. Außerdem steigt man aus Verträgen nicht aus, man kündigt sie fristgemäß.Reicht evtl. eine schriftliche Erklärung der Ehefrau, dass sie die Wohnung verlassen hat und aus dem Mietvertrag aussteigt?
Er ist Vertragspartner, also ja, Wobei man natürlich nicht kündigen muss. Die Mieter können unter sich ausmachen, dass einer nicht mehr dort wohnt und dafür auch keine Miete mehr zahlt. Die Ehefrau/Partnerin/Mitbewohnerin kann das aber nicht allein entscheiden. Die Dauer der Ehe spielt in dieser Frage gar keine Rolle.Muss der Vermieter informiert werden?
Ehefrau hat eigenes Konto, Ehemann hat eigenes Konto, dann gibt es noch ein gemeinsames Konto auf das jeder einen festen Betrag zwecks Miete und Lebenshaltungskosten überwiesen hat.
Ehefrau überweist jetzt nicht mehr auf das gemeinsame Konto, darf Ehemann trotzdem weiterhin von diesem Konto die Miete abbuchen lassen? Muss er weiterhin seinen Anteil auf dieses Konto überweisen, auch wenn Ehefrau nicht mehr ihre Überweisung auf dieses Konto tätigt?
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Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Beide haben einen Mietvertrag gegenüber dem Vermieter. Also sind auch beide den Mietzins schuldig, unabhängig davon, wer tatsächlich noch in der Wohnung lebt.superhasi hat geschrieben: Ehefrau ist im Februar aus der gemeinsamen Wohnung ins Hotel gezogen. Muss sie sich trotzdem noch an den Kosten der Miete beteiligen auch wenn die Wohnung nur noch von Ehemann bewohnt wird?
Muss die Wohnung gekündigt werden, oder kann der Ehemann diese ohne Abänderung des Mietvertrages weiterbenutzen. Reicht evtl. eine schriftliche Erklärung der Ehefrau, dass sie die Wohnung verlassen hat und aus dem Mietvertrag aussteigt? Muss der Vermieter informiert werden?
Obacht: Wenn eine Mieter-Partei plötzlich nicht mehr zahlt, kann der Vermieter sich mit der Kostenforderung gesamtschuldnerisch auch komplett an den anderen Mieter wenden.
Der kann dann das Geld höchstens vom anderen Mieter wieder einklagen.
Also sollten die baldigen Ex-Ehepartner tunlichst darauf bedacht sein, den Mietvertrag zügig gemeinsam zu kündigen.
Idealerweise hat der in der Wohnung verbliebene Teil dann schon mal mit dem Vermieter gesprochen, um gleich einen neuen Mietvertrag für sich alleine mit diesem abzuschließen.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Bei Schenkungen von dem Ehemann an die Ehefrau, innerhalb der EhezeitSusanneBerlin hat geschrieben:Hallo,Was für Schenkungen meinen Sie (Ehemann an Ehefrau, Außenstehender an Ehefrau?) und was meinen Sie mit "wie verhält es sich", ob man die Schenkungen vom baldigen Ex-Ehepartner behalten darf? Ob man Geschenke von Dritten bei der Scheidung teilen muss?Wie verhält es sich mit Schenkungen innerhalb der kurzen Ehezeit?
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Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Und die Schenkungen will er jetzt zurück, oder wie. Ist das Geschenkte im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, oder ist es weg.
Mir ist imner noch unklar, was Sie wissen wollen.
Mir ist imner noch unklar, was Sie wissen wollen.
Grüße, Susanne
Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Einmal handelt es sich um Familienschmuck, der ist noch vorhanden und nun im Besitz der Ehefrau.SusanneBerlin hat geschrieben:Und die Schenkungen will er jetzt zurück, oder wie. Ist das Geschenkte im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, oder ist es weg.
Mir ist imner noch unklar, was Sie wissen wollen.
Einmal handelt es sich um eine Reise im Wert von ca. 3.000 Euro (pro Person)..... die der Ehemann gezahlt hat und natürlich nun weg ist.
Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Schenkungen kann man nur bei grobem Undank zurückfordern, aber die Hürden sind diesbezüglich recht hoch. Ausnahme: Wenn der Schenker sonst seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
hier könnte man darüber nachdenken, ob es eine Schenkung oder Leihe ist und welchen ideelen Wert der Familienschmuck hat.superhasi hat geschrieben: Einmal handelt es sich um Familienschmuck, der ist noch vorhanden und nun im Besitz der Ehefrau.
Da der Mann dabei war und da es ein Gut ist, das nicht materiell ist, dürfte das sehr schwierig, eher unmöglich werden. Zu dem Zeitpunkt bestand die Ehe ja noch.superhasi hat geschrieben:Einmal handelt es sich um eine Reise im Wert von ca. 3.000 Euro (pro Person)..... die der Ehemann gezahlt hat und natürlich nun weg ist.
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Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Die Hochzeitsreise? -> Was verbraucht ist, kann man nicht zurückverlangen.Einmal handelt es sich um eine Reise im Wert von ca. 3.000 Euro (pro Person)..... die der Ehemann gezahlt hat und natürlich nun weg ist.
Grüße, Susanne
Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Es ist ein gemeinsames Konto. Warum sollte die Trennung dazu führen, mit diesem Konto nicht mehr operieren zu dürfen? Ich würde mich in so einem Fall allerdings auch nicht darüber wundern, wenn die Ehefrau sich dann einen gewissen Geldbetrag auch runter holt.superhasi hat geschrieben: Ehefrau überweist jetzt nicht mehr auf das gemeinsame Konto, darf Ehemann trotzdem weiterhin von diesem Konto die Miete abbuchen lassen?
Eine solche Pflicht hat es schon zu Beginn der Ehe nicht gegeben.superhasi hat geschrieben: Muss er weiterhin seinen Anteil auf dieses Konto überweisen, auch wenn Ehefrau nicht mehr ihre Überweisung auf dieses Konto tätigt?
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Re: Kurze Ehe, was gilt es zu beachten….
Diese Sachen regelt man tunlichst gemeinsam. Man klärt gemeinsam, wie man das mit dem Konto macht, wie mit der Wohnung. gelingt das, braucht es dafür keinen Anwalt. Selbst eine Mediation würde vermutlich mehr kosten als die Summen, um die es hier geht.
Interessant ist das mit dem Ehegattenunterhalt. Bei der Dauer fällt der vermutlich flach. Auch das kann man gemeinsam erkennen und so festlegen ohne Anwalt.
Wird man sich nicht einig, kann man sich mit zwei Anwälten natürlich darüber streiten. Kostet Geld und vor allem Nerven.
Ist man sich in allem einige, reicht für die Scheidung vor Gericht ein Anwalt.
Interessant ist das mit dem Ehegattenunterhalt. Bei der Dauer fällt der vermutlich flach. Auch das kann man gemeinsam erkennen und so festlegen ohne Anwalt.
Wird man sich nicht einig, kann man sich mit zwei Anwälten natürlich darüber streiten. Kostet Geld und vor allem Nerven.
Ist man sich in allem einige, reicht für die Scheidung vor Gericht ein Anwalt.
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