Höhe Sichtschutz?
Moderator: FDR-Team
Höhe Sichtschutz?
Hallo,
gibt es eine allgemeingültige bundesweite Vorschrift, wie hoch ein Sichtschutz (Hecke, Zaun, Mauer ...) sein darf, der auf oder an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll oder ist das von Kommune zu Kommune unterschiedlich?
Danke.
Gruß
Bud
gibt es eine allgemeingültige bundesweite Vorschrift, wie hoch ein Sichtschutz (Hecke, Zaun, Mauer ...) sein darf, der auf oder an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll oder ist das von Kommune zu Kommune unterschiedlich?
Danke.
Gruß
Bud
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Re: Höhe Sichtschutz?
Hallo,
bundesweit gibt es nichts, einige Bundesländer haben ein Nachbarrechtsgesetz (in dem aber auch nichts über die zulässige Maximalhöhe von Sichtschutzzäunen steht), dann gibt es eventuell noch Vorgaben der Gemeinde und zu guter Letzt noch die "Ortsüblichkeit".
bundesweit gibt es nichts, einige Bundesländer haben ein Nachbarrechtsgesetz (in dem aber auch nichts über die zulässige Maximalhöhe von Sichtschutzzäunen steht), dann gibt es eventuell noch Vorgaben der Gemeinde und zu guter Letzt noch die "Ortsüblichkeit".
Grüße, Susanne
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Re: Höhe Sichtschutz?
...und wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt, kann er Klagen.
Re: Höhe Sichtschutz?
Aber doch nur, wenn der Sichtschutz nicht gegen Gesetze, Ordnungen, Satzungen, ortsüblichkeit ... verstößt, oder!?Tastenspitz hat geschrieben:...und wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt, kann er Klagen.
Re: Höhe Sichtschutz?
Welches Bundesland?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Höhe Sichtschutz?
Hessen
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Re: Höhe Sichtschutz?
Fast richtig.
Klagen kann er immer. Nur das Urteil richtet sich dann nach den angegebenen Punkten.
Man tut gut daran sich mit dem Nachbarn zu besprechen. In einigen Nachbarrechten findet sich zB. sowas:
Klagen kann er immer. Nur das Urteil richtet sich dann nach den angegebenen Punkten.
Man tut gut daran sich mit dem Nachbarn zu besprechen. In einigen Nachbarrechten findet sich zB. sowas:
Hessens Nachbarrecht zum Beispiel hat geschrieben: 17
Kosten der Errichtung
(1) In den Fällen des § 14 Abs.1 Satz 2 und
3 tragen die beteiligten Grundstückseigentümer
die Kosten der Errichtung der Einfriedung zu gleichen Teilen.
Re: Höhe Sichtschutz?
Also als erstes gilt wohl §15 NachbG.
Vielfach gibt es dann noch Vorgaben in den örtlichen B-Plänen die vom hessisches Nachbarrechtsgesetz abweichen.
Die max. Grenze ist wohl in der HE-HBO mit einer max. Höhe von 2m verankert.
Vielfach gibt es dann noch Vorgaben in den örtlichen B-Plänen die vom hessisches Nachbarrechtsgesetz abweichen.
Die max. Grenze ist wohl in der HE-HBO mit einer max. Höhe von 2m verankert.
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Re: Höhe Sichtschutz?
Ja.
Deswegen schrub ich auch
Oberster Grundsatz ist noch immer - wo kein Kläger, da kein Richter.
Deswegen schrub ich auch
.Tastenspitz hat geschrieben:Man tut gut daran sich mit dem Nachbarn zu besprechen.
Oberster Grundsatz ist noch immer - wo kein Kläger, da kein Richter.
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Re: Höhe Sichtschutz?
Zunächst einmal müßte man klären, ob der Errichter eine Einfriedung schaffen will und welche etwaigen landesrechtlichen Vorschriften es dazu gibt. Denn ein Sichtschutz kann auch eine Einfriedung sein, muß aber nicht.
Angenommen es wäre eine Einfriedung und nicht nur einer der beiden Nachbarn ist zur Einfriedung verpflichtet, dann müßten sich die ggf. beiden Errichter ohnehin über die Art und Gestaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung einigen. Auch hängt es davon ab, ob der Grundstücksteil zum baurechtlichen Innen- oder Außenbereich gehört, außerdem kann ein B-Plan Vorgaben zur Gestaltung getroffen haben. Es könnte auch eine Einfriedung bestehen, die auf der Grenze steht, dann hätte der Nachbar Anspruch auf Erhalt auch des optischen Erscheinungsbildes, man dürfte dann nicht ohne seine Zustimmung davor einfach noch einen Sichtschutzzaun errrichten.
Eine allgemeingültige Aussage läßt sich - jedenfalls Stand jetzt - nicht treffen, da es zu viele Faktoren gibt, über die uns die Sachverhaltsschilderung im Unklaren läßt.
Angenommen es wäre eine Einfriedung und nicht nur einer der beiden Nachbarn ist zur Einfriedung verpflichtet, dann müßten sich die ggf. beiden Errichter ohnehin über die Art und Gestaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung einigen. Auch hängt es davon ab, ob der Grundstücksteil zum baurechtlichen Innen- oder Außenbereich gehört, außerdem kann ein B-Plan Vorgaben zur Gestaltung getroffen haben. Es könnte auch eine Einfriedung bestehen, die auf der Grenze steht, dann hätte der Nachbar Anspruch auf Erhalt auch des optischen Erscheinungsbildes, man dürfte dann nicht ohne seine Zustimmung davor einfach noch einen Sichtschutzzaun errrichten.
Eine allgemeingültige Aussage läßt sich - jedenfalls Stand jetzt - nicht treffen, da es zu viele Faktoren gibt, über die uns die Sachverhaltsschilderung im Unklaren läßt.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
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Re: Höhe Sichtschutz?
Ist das so? Für mich steht daEtienne777 hat geschrieben:Angenommen es wäre eine Einfriedung und nicht nur einer der beiden Nachbarn ist zur Einfriedung verpflichtet, dann müßten sich die ggf. beiden Errichter ohnehin über die Art und Gestaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung einigen.
Wenn ich also keine Kostenteilung will, dann glaube ich kaum, dass mein Nachbar bei Art und Gestaltung ein Mitspracherecht hat.auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet
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Re: Höhe Sichtschutz?
Wo ist "da"?ktown hat geschrieben:Für mich steht da
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Re: Höhe Sichtschutz?
auf Verlangen
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Re: Höhe Sichtschutz?
@ktown: Bisher ist unklar, ob hier von einem Sichtschutz die Rede ist, der auch Einfriedung ist. Ein Verlangen auf Sichtschutz ist rechtlich nicht vorgesehen, allerdings hat der Threadersteller auch nicht von einem Verlangen gesprochen. Von einer Einfriedung aber auch nicht. In bestimmten Konstellationen können Nachbarn gemeinschaftlich verpflichtet sein, einzufrieden. Nur dann kommt überhaupt in Betracht, die Anlage AUF DER GRENZE zu errichten, in allen anderen Fällen muß der Errichter die Anlage vollständig auf seinem Grundstück bauen.
Auch können sich auf freiwilliger Basis zwei Nachbarn darauf verständigen, gemeinsam eine Einfriedung zu schaffen und diese dann auf der Grenze zu errichten. Damit entstünde eine Grenzanlage gemäß § 921 BGB, bei der beide mitzureden haben, und zwar auf Dauer. Möglicherweise besteht vorliegend aber auch schon eine wie auch immer geartete Grenzanlage und einer der Nachbarn möchte nun Blickdichtigkeit erreichen. Es fehlt hier schlichtweg an ausreichenden Informationen.
Auch können sich auf freiwilliger Basis zwei Nachbarn darauf verständigen, gemeinsam eine Einfriedung zu schaffen und diese dann auf der Grenze zu errichten. Damit entstünde eine Grenzanlage gemäß § 921 BGB, bei der beide mitzureden haben, und zwar auf Dauer. Möglicherweise besteht vorliegend aber auch schon eine wie auch immer geartete Grenzanlage und einer der Nachbarn möchte nun Blickdichtigkeit erreichen. Es fehlt hier schlichtweg an ausreichenden Informationen.
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Re: Höhe Sichtschutz?
Etienne777 hat geschrieben:Bisher ist unklar, ob hier von einem Sichtschutz die Rede ist, der auch Einfriedung ist.
Also für mich sind Hecken, Mauer oder Zaun auf oder neben der Grundstückgrenze Einfriedungen. Was ist das bei Ihnen?Bud Hill hat geschrieben:wie hoch ein Sichtschutz (Hecke, Zaun, Mauer ...) sein darf, der auf oder an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll
Das stimmt, aber sie sprachen von Verpflichtung und Einigung der Nachbarn.Etienne777 hat geschrieben:Ein Verlangen auf Sichtschutz ist rechtlich nicht vorgesehen, allerdings hat der Threadersteller auch nicht von einem Verlangen gesprochen.
Stimmt. Nimmt man aber seine genutzte Formulierung und die Definition für eine EinfriedungEtienne777 hat geschrieben:Von einer Einfriedung aber auch nicht.
Dann liegt der Verdacht nahe, dass eine Einfriedung gemeint ist.Eine Einfriedung oder Umfriedung (veraltet auch Einfriedigung) ist eine Anlage an oder auf einer Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren.
Es mag sein, dass es Bundesländer gibt, wo es eine direkte Verpflichtung gibt. In Hessen ist diese mit einem Verlangen eines angrenzenden Nachbarn verbunden.Etienne777 hat geschrieben:In bestimmten Konstellationen können Nachbarn gemeinschaftlich verpflichtet sein, einzufrieden.
Hat jemand was anderes behauptet?Etienne777 hat geschrieben: Nur dann kommt überhaupt in Betracht, die Anlage AUF DER GRENZE zu errichten, in allen anderen Fällen muss der Errichter die Anlage vollständig auf seinem Grundstück bauen.
Dazu bedarf es nicht des 921 Das steht alles so auch im NachbG.Etienne777 hat geschrieben: Damit entstünde eine Grenzanlage gemäß § 921 BGB, bei der beide mitzureden haben, und zwar auf Dauer.
Möglich ist hier vieles. Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt. Es ändert aber letztlich nichts daran, wie hoch Einfriedungen sein dürfen.Etienne777 hat geschrieben: Möglicherweise besteht vorliegend aber auch schon eine wie auch immer geartete Grenzanlage und einer der Nachbarn möchte nun Blickdichtigkeit erreichen.
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