Höhe Sichtschutz?

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

Moderator: FDR-Team

Bud Hill
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Höhe Sichtschutz?

Beitrag von Bud Hill »

Hallo,

gibt es eine allgemeingültige bundesweite Vorschrift, wie hoch ein Sichtschutz (Hecke, Zaun, Mauer ...) sein darf, der auf oder an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll oder ist das von Kommune zu Kommune unterschiedlich?

Danke.

Gruß

Bud
SusanneBerlin
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

bundesweit gibt es nichts, einige Bundesländer haben ein Nachbarrechtsgesetz (in dem aber auch nichts über die zulässige Maximalhöhe von Sichtschutzzäunen steht), dann gibt es eventuell noch Vorgaben der Gemeinde und zu guter Letzt noch die "Ortsüblichkeit".
Grüße, Susanne
Tastenspitz
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von Tastenspitz »

...und wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt, kann er Klagen. :kopfstreichel:
Bud Hill
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von Bud Hill »

Tastenspitz hat geschrieben:...und wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt, kann er Klagen. :kopfstreichel:
Aber doch nur, wenn der Sichtschutz nicht gegen Gesetze, Ordnungen, Satzungen, ortsüblichkeit ... verstößt, oder!?
ktown
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von ktown »

Welches Bundesland?
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Bud Hill
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von Bud Hill »

Hessen
Tastenspitz
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von Tastenspitz »

Fast richtig.
Klagen kann er immer. Nur das Urteil richtet sich dann nach den angegebenen Punkten.
Man tut gut daran sich mit dem Nachbarn zu besprechen. In einigen Nachbarrechten findet sich zB. sowas:
Hessens Nachbarrecht zum Beispiel hat geschrieben: 17
Kosten der Errichtung
(1) In den Fällen des § 14 Abs.1 Satz 2 und
3 tragen die beteiligten Grundstückseigentümer
die Kosten der Errichtung der Einfriedung zu gleichen Teilen.
ktown
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von ktown »

Also als erstes gilt wohl §15 NachbG.
Vielfach gibt es dann noch Vorgaben in den örtlichen B-Plänen die vom hessisches Nachbarrechtsgesetz abweichen.
Die max. Grenze ist wohl in der HE-HBO mit einer max. Höhe von 2m verankert.
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Tastenspitz
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von Tastenspitz »

Ja.
Deswegen schrub ich auch
Tastenspitz hat geschrieben:Man tut gut daran sich mit dem Nachbarn zu besprechen.
.
Oberster Grundsatz ist noch immer - wo kein Kläger, da kein Richter.
Etienne777
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von Etienne777 »

Zunächst einmal müßte man klären, ob der Errichter eine Einfriedung schaffen will und welche etwaigen landesrechtlichen Vorschriften es dazu gibt. Denn ein Sichtschutz kann auch eine Einfriedung sein, muß aber nicht.

Angenommen es wäre eine Einfriedung und nicht nur einer der beiden Nachbarn ist zur Einfriedung verpflichtet, dann müßten sich die ggf. beiden Errichter ohnehin über die Art und Gestaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung einigen. Auch hängt es davon ab, ob der Grundstücksteil zum baurechtlichen Innen- oder Außenbereich gehört, außerdem kann ein B-Plan Vorgaben zur Gestaltung getroffen haben. Es könnte auch eine Einfriedung bestehen, die auf der Grenze steht, dann hätte der Nachbar Anspruch auf Erhalt auch des optischen Erscheinungsbildes, man dürfte dann nicht ohne seine Zustimmung davor einfach noch einen Sichtschutzzaun errrichten.

Eine allgemeingültige Aussage läßt sich - jedenfalls Stand jetzt - nicht treffen, da es zu viele Faktoren gibt, über die uns die Sachverhaltsschilderung im Unklaren läßt.
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ktown
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von ktown »

Etienne777 hat geschrieben:Angenommen es wäre eine Einfriedung und nicht nur einer der beiden Nachbarn ist zur Einfriedung verpflichtet, dann müßten sich die ggf. beiden Errichter ohnehin über die Art und Gestaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung einigen.
Ist das so? Für mich steht da
auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet
Wenn ich also keine Kostenteilung will, dann glaube ich kaum, dass mein Nachbar bei Art und Gestaltung ein Mitspracherecht hat.
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Etienne777
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von Etienne777 »

ktown hat geschrieben:Für mich steht da
Wo ist "da"?
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ktown
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von ktown »

auf Verlangen
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Etienne777
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von Etienne777 »

@ktown: Bisher ist unklar, ob hier von einem Sichtschutz die Rede ist, der auch Einfriedung ist. Ein Verlangen auf Sichtschutz ist rechtlich nicht vorgesehen, allerdings hat der Threadersteller auch nicht von einem Verlangen gesprochen. Von einer Einfriedung aber auch nicht. In bestimmten Konstellationen können Nachbarn gemeinschaftlich verpflichtet sein, einzufrieden. Nur dann kommt überhaupt in Betracht, die Anlage AUF DER GRENZE zu errichten, in allen anderen Fällen muß der Errichter die Anlage vollständig auf seinem Grundstück bauen.

Auch können sich auf freiwilliger Basis zwei Nachbarn darauf verständigen, gemeinsam eine Einfriedung zu schaffen und diese dann auf der Grenze zu errichten. Damit entstünde eine Grenzanlage gemäß § 921 BGB, bei der beide mitzureden haben, und zwar auf Dauer. Möglicherweise besteht vorliegend aber auch schon eine wie auch immer geartete Grenzanlage und einer der Nachbarn möchte nun Blickdichtigkeit erreichen. Es fehlt hier schlichtweg an ausreichenden Informationen.
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Re: Höhe Sichtschutz?

Beitrag von ktown »

Etienne777 hat geschrieben:Bisher ist unklar, ob hier von einem Sichtschutz die Rede ist, der auch Einfriedung ist.
Bud Hill hat geschrieben:wie hoch ein Sichtschutz (Hecke, Zaun, Mauer ...) sein darf, der auf oder an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll
Also für mich sind Hecken, Mauer oder Zaun auf oder neben der Grundstückgrenze Einfriedungen. Was ist das bei Ihnen?
Etienne777 hat geschrieben:Ein Verlangen auf Sichtschutz ist rechtlich nicht vorgesehen, allerdings hat der Threadersteller auch nicht von einem Verlangen gesprochen.
Das stimmt, aber sie sprachen von Verpflichtung und Einigung der Nachbarn.
Etienne777 hat geschrieben:Von einer Einfriedung aber auch nicht.
Stimmt. Nimmt man aber seine genutzte Formulierung und die Definition für eine Einfriedung
Eine Einfriedung oder Umfriedung (veraltet auch Einfriedigung) ist eine Anlage an oder auf einer Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren.
Dann liegt der Verdacht nahe, dass eine Einfriedung gemeint ist.
Etienne777 hat geschrieben:In bestimmten Konstellationen können Nachbarn gemeinschaftlich verpflichtet sein, einzufrieden.
Es mag sein, dass es Bundesländer gibt, wo es eine direkte Verpflichtung gibt. In Hessen ist diese mit einem Verlangen eines angrenzenden Nachbarn verbunden.
Etienne777 hat geschrieben: Nur dann kommt überhaupt in Betracht, die Anlage AUF DER GRENZE zu errichten, in allen anderen Fällen muss der Errichter die Anlage vollständig auf seinem Grundstück bauen.
Hat jemand was anderes behauptet?
Etienne777 hat geschrieben: Damit entstünde eine Grenzanlage gemäß § 921 BGB, bei der beide mitzureden haben, und zwar auf Dauer.
Dazu bedarf es nicht des 921 Das steht alles so auch im NachbG.
Etienne777 hat geschrieben: Möglicherweise besteht vorliegend aber auch schon eine wie auch immer geartete Grenzanlage und einer der Nachbarn möchte nun Blickdichtigkeit erreichen.
Möglich ist hier vieles. Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt. Es ändert aber letztlich nichts daran, wie hoch Einfriedungen sein dürfen.
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