Verursacher Sturmschaden zahlt nicht

Moderator: FDR-Team

simplici
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 173
Registriert: 04.02.19, 11:38

Verursacher Sturmschaden zahlt nicht

Beitrag von simplici »

Angenommen, Frau x. parkt ihren Pkw in ihrer Garageneinfahrt im Land NRW. Die Nachbarn hätten ohne Zustimmung an die Grundstücksgrenze einen wackeligen Geräteschuppen gesetzt.
Nun wäre beim letzten Sturm das Dach dieses Schuppens auf das Auto der Frau x. "geweht" worden und das Auto wäre beschädigt ( sagen wir mal 1200Euro )
Die Nachbarn wollen für den Schaden nicht aufkommen und führen höhere Gewalt an...
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 30187
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Verursacher Sturmschaden zahlt nicht

Beitrag von ktown »

1. Wenn es ein genehmigungsfreies oder genehmigungsfähiges Bauwerk war, dann bedarf es keiner Zustimmung des Nachbarn.
2. Ist Frau x oder ihr Ehemann Statiker oder woher wussten sie, dass der Schuppen einem solchen Ereignis nicht standhalten wird.
3. Zahlt diese Schäden nicht die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8194
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: Verursacher Sturmschaden zahlt nicht

Beitrag von hambre »

Das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung des Nachbarn oder einer Baugenehmigung ist nicht ursächlich für den Schaden und daher nicht relevant.

Der Sturm Eberhard vom letzten Sonntag ging bis Windstärke 12. Bereits ab Windstärke 8 gilt ein Sturm ab höhere Gewalt.

Die Beweislast, dass der Nachbar technische Bauvorschriften nicht eingehalten hat und daher vorhersehbar war, dass ein derartiger Schaden auftreten wird liegt bei Frau X. Nur wenn sie diesen Beweis führen kann hat sie Anspruch auf Schadenersatz.
Mueck
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 396
Registriert: 23.03.06, 13:47
Wohnort: nahe der Pyramide ;-)

Re: Verursacher Sturmschaden zahlt nicht

Beitrag von Mueck »

ktown hat geschrieben: 2. Ist Frau x oder ihr Ehemann Statiker oder woher wussten sie, dass der Schuppen einem solchen Ereignis nicht standhalten wird.
... und wenn sie das vorher schon so genau wusste: Darf sie ihr Auto dann bei Sturm überhaupt dort stehen lassen?
Hausrocker
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 362
Registriert: 04.10.05, 11:50

Re: Verursacher Sturmschaden zahlt nicht

Beitrag von Hausrocker »

Ich sehe das anders: Nur weil man mal Sturm mit Windstärke 8 oder mehr hat, ist man nicht automatisch für nichts mehr verantwortlich.
Aufgrund von Verkehrssicherungspflichten hat man dafür zu sorgen, dass Bäume 2 mal im Jahr geprüft werden, ob sie noch in Ordnung sind, lose Dinge nicht vom Balkon wehen könen und eben auch Schuppen stabil genug gebaut sind, dass sie so einen Sturm grundsätzlich überstehen sollten. Kann man diese Prüfung nicht nachweisen oder hat da irgendwas klappriges hingebaut, handelt man grob fahrlässig und haftet für Schäden. Mit seiner privaten Haftpflicht. Ich sehe da also gar kein Problem. Klar wirf die priv. Haftpflicht einen irgendwann auch mal raus und es wird dann schwer eine neue zu kriegen aber bis dahin wird man nicht hochgestuft und hat auch keine Selbstbeteiligung. Man muss also oft nur mit den Leuten mal vernünftig sprechen und ihnen so so einen Weg aufzeigen, wie sie da auch selbst nicht zahlen müssen.

Ansonsten kann man vor Gericht sich mit Gutachtern ja streiten, ob das gut genug gesichert war oder nicht in Anbetracht des ziemlich sicher ja auch angekündigten Sturms.
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 30187
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Verursacher Sturmschaden zahlt nicht

Beitrag von ktown »

Hausrocker hat geschrieben:Aufgrund von Verkehrssicherungspflichten hat man dafür zu sorgen, dass Bäume 2 mal im Jahr geprüft werden,
Ich bitte um Vorlage der entsprechenden gesetzlichen Grundlage.
Ansonsten sah das OLG Oldenburg aber anders
OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az.: 12 U 7/17 hat geschrieben:Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es könne auch nur eine - gründliche - Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden, also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Nur wenn danach Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.
Wenn also keine Belege dafür vorlagen, dass vor dem Schadenereignis sichtbare für Laien erkennbare Probleme vorlagen, dann wird es schwierig bei Gericht.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen