Generalvollmacht über den Tod hinaus

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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AndreasHL
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Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von AndreasHL »

Hallo,

Frau X hat 2012 bei einer Bank eine Vollmacht für Herrn B unterschrieben. Nachdem sie in ein Seniorenheim kam wurde eine rechtliche Betreuerin bestimmt, Frau X war damit einverstanden. Die Vollmacht wurde nie widerrufen.

Herr B ist außerdem nach wie vor im Besitz einer Generalvollmacht über den Tod hinaus. Auch diese wurde nie widerrufen.

Erst Monate nach dem Tod der Frau X erfährt Herr B von deren Tod. Bei Nachforschungen stellt er fest, dass noch ein Guthaben von ca. 500 Euro auf dem Girokonto ist.

Es gibt keine Erben, Frau X war kinderlos, der Mann ist bereits verstorben.

Hat Herr B eine Chance, über das Guthaben zu verfügen? Ein Rechtsstreit hätte ja einen ungewissen Ausgang, und bei der vergleichsweise geringen Summe würden die Kosten wohl viel höher als der Gewinn. Zudem würden die Kontogebühren zwischenzeitlich wohl das Guthaben aufzehren.

Viele Grüße

Andreas
SusanneBerlin
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

eine Chance hätte Herr B wahrscheinlich schon, das Guthaben mit der Vollmacht abzuheben, aber mit welcher Rechtfertigung? Das Geld steht den Erben von Frau X zu.
Grüße, Susanne
Jdepp
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von Jdepp »

Mit welchem Recht meint B denn das ihm das Geld zustünde? Macht er von der Vollmacht Gebrauch und verwendet das Geld für sich, mag er sich vorher lieber mal mit §266 StGB beschäftigen.
AndreasHL
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von AndreasHL »

SusanneBerlin hat geschrieben:Hallo,

eine Chance hätte Herr B wahrscheinlich schon, das Guthaben mit der Vollmacht abzuheben, aber mit welcher Rechtfertigung? Das Geld steht den Erben von Frau X zu.
Hallo,

es gibt keine Erben. Wenn das Geld auf dem Konto verbleibt, werden die Kontogebühren so lange abgebucht, bis kein Geld mehr vorhanden ist. Es erbt also nicht einmal der Staat.

Gruß

Andreas
SusanneBerlin
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von SusanneBerlin »

Es gibt immer Erben. Wenn es keine Verwandte von Frau X gibt,dann erbt der Staat.Das Geld seht der Staatskasse zu. §1964 BGB
werden die Kontogebühren so lange abgebucht, bis kein Geld mehr vorhanden ist. Es erbt also nicht einmal der Staat.
Häh? Der Staat wartet nicht, bis das ganze Geld weg ist. Der Fiskus nimmt sich das Geld schon vorher.

Und selbst wenn der Fiskuslange braucht: Herrn B gehört das Geld jedenfalls nicht. Wenn Frau X gewollt hätte, dass Herr B das Geld bekommt, hätte sie ihn zum Erben einsetzen müssen und nicht zum Bevollmächtigten. Das ist ein großer Unterschied. Ein Bevollmächtigter muss nämlich das Geld des Vollmachgebers auch für den Vollmachgeber verwenden und nicht für sich selber.
Grüße, Susanne
AndreasHL
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von AndreasHL »

Hallo,

der Staat weiß ja von nichts, woher auch? Die rechtliche Betreuung ist mit dem Tode erloschen. Die Betreuerin hat ja nicht einmal Herrn B informiert, obwohl sie von dessen Generalvollmacht wusste. Und die Betreuungsstelle beim Amtsgericht informiert das Nachlassgericht nicht. Ebenso wenig informiert die Bank den Staat (z. B. das Finanzamt), dass noch Gelder vorhanden sind, auf die bisher niemand Anspruch erhoben hat.

Und bei 20 Euro Kontogebühren alle 3 Monate sind schon mal 80 Euro pro Jahr weniger da, also gibt es nach ca. 6 Jahren kein Vermögen mehr.

Oder ist der Generalbevollmächtigte verpflichtet, dem Finanzamt Meldung zu machen?

Viele Grüße

Andreas
SusanneBerlin
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von SusanneBerlin »

Mir ist es egal, was Herr B macht. Von mir aus kann er das Geld nehmen. Viel Glück!
Grüße, Susanne
Jdepp
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von Jdepp »

Sie wollen hier Hinweise haben ob es sich "lohnt" eine Straftat zu begehen. Ich glaube kaum, dass das Sinn des Forums ist.
hambre
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von hambre »

Oder ist der Generalbevollmächtigte verpflichtet, dem Finanzamt Meldung zu machen?
Der Generalbevollmächtigte ist zu nichts verpflichtet. Er darf aber derartige Meldungen machen, wobei mir unklar ist, wozu eine Meldung an das Finanzamt gut sein soll. Wenn schon, dann könnte er das Nachlassgericht informieren.

Das ändert aber nichts daran, dass er das Geld nicht für eigene Zwecke abheben darf.
AndreasHL
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von AndreasHL »

Jdepp hat geschrieben:Sie wollen hier Hinweise haben ob es sich "lohnt" eine Straftat zu begehen. Ich glaube kaum, dass das Sinn des Forums ist.
Das ist eine Unterstellung. Ich wollte wissen, ob eine Vollmacht über den Tod hinaus ein Testament ersetzt, wenn keine Erben vorhanden sind und kein Testament existiert.

Viele Grüße

Andreas
SusanneBerlin
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Re: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Beitrag von SusanneBerlin »

AndreasHL hat geschrieben:Das ist eine Unterstellung. Ich wollte wissen, ob eine Vollmacht über den Tod hinaus ein Testament ersetzt, wenn keine Erben vorhanden sind und kein Testament existiert.
Jetzt versuchen Sie sich rauszureden. In einem Testament würde eine Formulierung stehen aus der man entnehmen kann, wer den Nachlass von Frau X erhalten soll. Da würde also etwas stehen von "Nachlass", oder wer "Erbe" sein soll, oder etwas von einem "Vermächtnis".

Irgendein anderes Dokument, das Frau X unterschrieb, in dem NICHTS davon steht, wer nach ihrem Ableben etwas erhalten soll, sind auch kein Testament und "ersetzt" auch kein Testament weil es nun mal kein Testament ist und nichts davon drinsteht, was mit ihrem Nachlass geschehen soll.

Sie schrieben doch selbt, es gäbe keine Erben. Also waren Sie selber auch nicht der Ansicht, dass die Vollmacht Herrn B zum Erben macht. Trotzdem fragten Sie wiederholt, ob Herr B das Geld an sich nehmen darf.

Die Antworten, dass das Geld den Nachlass von Frau X darstellt, und der Nachlass den Erben zusteht und sonst niemanden, ignorierten Sie.

Also nochmal deutlich:
Eine Vollmacht, auch wenn sie über den Tod hinaus gültig ist, ist KEIN Testament. Ein Dokument, das kein Testament ist, ist kein "Ersatz" für ein Dokument. Weil die Rechtsprechung kein "Ersatz für ein Testament" kennt. gibt. Es gibt entweder ein Testament, oder es gibt keins.

Und selbst wenn Herr B der Meinung ist, die Vollmacht stellt ein Testament dar, dann muss er eben so vorgehen wie es für Testamente vorgeschrieben ist: Das "Testament" beim Nachlassgericht abliefern
BGB hat geschrieben:§ 2259 Ablieferungspflicht
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
und einen Erbschein beantragen. Dann erhält Herr B die amtliche Antwort, ob er Erbe ist oder nicht.
Grüße, Susanne
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