in einer Baugenehmigung von 1972 wird der folgende Satz erwähnt.
Zudem enthält die Schlußabnahmebescheinigung den Hinweis, dass die Außentreppe gefehlt hatte.Die Höhe der Erdgeschoß - Fußboden - Oberkante wird auf höchstens 0,6 Nm (Einheit unklar, ist mit Schreibmaschine "korrigiert" - vorher war NN zu sehen)? festgelegt. Diese Höhenangabe darf nicht überschritten werden
Meine Fragen
- Bedeutet diese Aussage, dass zwischen Geländeoberkante und Fußbodenoberkannte nur 0,60m liegen dürfen?
- Kann es sein, dass die Höhe damals nicht richtig überprüft wurde, weil die Außentreppe gefehlt hatte?
- Wenn ich jetzt nachgemessen habe und auf 0.7m komme, was hat das für Konsequenzen? Muss das ganze Haus abgerissen werden oder ist eine nachträgliche Genehmigung möglich? Gibt es hier eine Art Verjährung? Kann man annehmen, dass dieser "Fehler" auch bei späteren Bauanträgen akzeptiert wird, da damals dieser Punkt nicht angemahnt wurde?
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