Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Moderator: FDR-Team

helmes63
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Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von helmes63 »

Guten Tag,

... für mich ist zunächst unklar ob eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen materiellen-Titel sich nur richten darf oder nicht.
Ich habe 2 Quellen gefunden die gegenteiliges Behaupten.

Im § 765a ZPO wird auf das Kriterium der besonderen Härte hingewiesen. Diese kann m. E. bei einer Zwangsvollstreckung nur
in einer finanziellen Überforderung bestehen, wenn noch andere Gläubiger Ihre Ansprüche eingebracht haben.

b) Die Herausgabe von Sachen greift aber doch nur nach einer vorherigen Vermögensauskunft und Nachweisführung von mangelhafter
Liquidität.

c) Wieso kann ein Antrag auf Vollstreckungsschutz die Aktivitäten des Gerichtsvollziehers nicht unterbinden ?

d) Kann der Vollstreckungsschutzantrag gemäß §765a ZPO dazu genutzt werden um einen Aufschub zu erwirken damit man gleichzeitig
mit dem Gläubiger verhandeln kann ?
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von SusanneBerlin »

######Zahlen Sie einfach Ihre Schulden/Geldstrafen.#####

"Finanzielle Überforderung" und "mangelnde Liquidität" ist kein Grund für Vollstreckungsschutz. Das Mittel der Wahl ist ein Pfändungsschutzkonto. Auf dem Pfändungsschutzkonto wird der Freibetrag automatisch berücksichtigt. Alles oberhalb des Freibetrags kann und wird gepfändet werden.

Wenn wirklich nichts da ist, keine Wertgegenstände, kein Vermögen oberhalb des Pfändungsfreibetrags, kann der Gerichtsvollzieher nichts mitnehmen. Dafür muss man weder "Härtefall" nachweisen noch Vollstreckungsschutz beantragen. Wo nichts ist, kann der Gerichtsvollzieher nichts mitnehmen. Ganz automatisch. Einfach ein P-Konto einrichten und gut ist.

Und wenn Geld da ist, oberhalb des Freibetrags, dann wird das gepfändet und der Schuldner ist eben in seiner Liquidität eingeschränkt. Die Liquidität des Schuldners wurd begrenzt durch den Pfändungsfreibetrag, und das ist Absicht. Sonst zahlt der Schuldner ja nie, der würde IMMER sagen "Das ist aber jetzt schlecht mit der Pfändung, gerade jetzt brauche ich das Geld ganz dringend für was anderes." Genau wie der Schuldner die ganze Zeit gemeint hat, andere Dinge wären wichtiger als seine Schulden zu bezahlen.

Genau das ist es, was Sie so vornehm ausdrücken mit "mangelnde Liquidität": der Schuldner will das Geld lieber für was anderes ausgeben, anstatt seine Schulden zu bezahlen. Wenn der Schuldner wirklich kein Geld hat, ist das kein Thema, den Freibetrag darf er behalten und das UNTER DEM FREIBETRAG KANN NICHT GEPFÄNDET WERDEN. Dafür braucht es keinen Härtefall. EINFACH EIN P-KONTO einrichten. Das ist doch nicht so schwer zu begreifen: # P-KONTO## P-KONTO## P-KONTO## P-KONTO## P-KONTO#.

NICHT HÄRTEFALL BEANTRAGEN, SONDERN # P-KONTO#. Ganz einfach.

Der Schuldner hat 2 Alternativen: Zahlen oder P-Konto beantragen. Mehr gibt es nicht. Vergessen Sie den "Vollstreckungsschutz", das gibt es nicht bei berechtigten Forderungen/Geldbußen.

#####Zahlen Sie einfach Ihre Schulden/Geldstrafen.####Durchsage Ende####
Grüße, Susanne
Jdepp
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von Jdepp »

helmes63 hat geschrieben:Guten Tag,

... für mich ist zunächst unklar ob eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen materiellen-Titel sich nur richten darf oder nicht.
Ich habe 2 Quellen gefunden die gegenteiliges Behaupten.

Im § 765a ZPO wird auf das Kriterium der besonderen Härte hingewiesen. Diese kann m. E. bei einer Zwangsvollstreckung nur
in einer finanziellen Überforderung bestehen, wenn noch andere Gläubiger Ihre Ansprüche eingebracht haben.

b) Die Herausgabe von Sachen greift aber doch nur nach einer vorherigen Vermögensauskunft und Nachweisführung von mangelhafter
Liquidität.

c) Wieso kann ein Antrag auf Vollstreckungsschutz die Aktivitäten des Gerichtsvollziehers nicht unterbinden ?

d) Kann der Vollstreckungsschutzantrag gemäß §765a ZPO dazu genutzt werden um einen Aufschub zu erwirken damit man gleichzeitig
mit dem Gläubiger verhandeln kann ?
Warum wusste ich nur bei lesen der Überschrift schon von wem der Quatsch ist? Bei Ihnen ist wie immer so einiges unklar zB, dass sie Vollstreckungsabwehrklage schreiben und dann über 765a ZPO faseln. Das eine hat mit dem anderen null zu tun.
helmes63
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von helmes63 »

Das hätte man im Gesetzestext ja auch deutlich hervorheben können ; dann wären die zuvor gestellten Fragen selber beantwortbar gewesen.

Eine anderer Punkt der mich stört : Stichwort Vollstreckungsschutzklage. Ich habe 2 autorisierte Angaben die sich widersprechen.
Es ist möglich aus materiell-juristischen Gründen oder aber nicht-materiellen Gründen zu klagen. Da beides mit einer Ausschließlichkeitsanspruch
versehen ist müsste folglich einer der beiden Grundsatz falsch sein.

Welcher der beiden Grundsätze ist denn nun richtig ?!
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von SusanneBerlin »

Es besteht kein Anlass für Vollstreckungsschutz. Deswegen ist es egal ob Sie den Gesetzestext verstehen. Sie werden scheitern, egal ob Sie "Härtefallantrag", "Vollstreckungsschutzklage" oder "Ostergnadenerlass" drüberschreiben. Die Antwort ist Nein.
Grüße, Susanne
Jdepp
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von Jdepp »

helmes63 hat geschrieben:Das hätte man im Gesetzestext ja auch deutlich hervorheben können ; dann wären die zuvor gestellten Fragen selber beantwortbar gewesen.

Eine anderer Punkt der mich stört : Stichwort Vollstreckungsschutzklage. Ich habe 2 autorisierte Angaben die sich widersprechen.
Es ist möglich aus materiell-juristischen Gründen oder aber nicht-materiellen Gründen zu klagen. Da beides mit einer Ausschließlichkeitsanspruch
versehen ist müsste folglich einer der beiden Grundsatz falsch sein.

Welcher der beiden Grundsätze ist denn nun richtig ?!
Hätte man machen können, zB in dem man bei 765a Vollstreckungsschutz als Überschrift dazusetzt und bei 767 Vollstreckungsabwehrklage. Aber wer könnte nur auf so eine irre Idee kommen? Aber was rede ich, sie haben ja noch ne dritte Bezeichnung in der Hinterhand. Plötzlich ist eine Vollstreckungsschutzklage im Gespräch. Was soll das denn nun schon wieder sein? Das kann ja nicht 765a (da keine Klage) oder 767 ZPO (da Vollstreckungsabwehrklage) sein.
idem
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von idem »

OT @ admin

Die Smiley-Auswahl ist zu gering. Es fehlen z. B. Sarkasmus-Smiley, Popcorn-Smiley, OMG-Smiley und andere mehr.

8)
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von SusanneBerlin »

Grüße, Susanne
helmes63
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von helmes63 »

Es ist in diesem Zusammenhang nur wichtig, dass man die Motivlage versteht mit der der § 765 ZPO seinerzeit entstanden ist.
Eine persönliche Härte kommt nach meinem Eindruck nur bei finanzieller Überforderung zu tragen. Ich nehme an, dass diese Rechtsgrundlage nur
dann zum Einsatz kommt, wenn der Gerichtsvollzieher eine Zahlungserleichterung in Form einer Stundung verweigert.

a) Ich verstehe aber auch nicht weshalb der Schuldner sich in diesem Falle nicht bei der titelführenden Vollstreckungsstelle
Beschwerden kann. Wenn man ehrlich ist : es gibt verständnisvolle Gerichtsvollzieher und es gibt GV welche als Hardliner
auftreten.

b) sind denn GV bei finanziellen Problemen überhaupt verpflichtet sich auf eine Stundung oder einen Ratentilgungsplan
einzulassen ?

c) Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist m. E. ein Druckmittel um fehlende Zahlungsbereitschaft konkret zu erzwingen ?
> ist das soweit richtig wiedergegeben ?!
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von SusanneBerlin »

a) Sie müssen es ja wissen.
Beschweren können Sie sich jederzeit. Formlos, fristlos, fruchtlos.Heißt: es hat keine Auswirkung auf die Vollstreckung.

b) die Kunden des Gerichtsvollziehers haben ausnahmslos alle "finanzielle Probleme".

c) m.E. nicht. Wer als Schuldner Geld hat aber aus Prinzip nicht zahlt, den beeindruckt der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis auch nicht.
> ist das soweit richtig wiedergegeben ?!
Welche Antwort erwarten Sie darauf? Den Stuß über "persönliche Härte" und "finanzielle Überforderung" sondern Sie seit Jahren ab, es bleibt natürlich trotzdem Blödsinn. Dass das Thema "persönliche Härte" und "finanzielle Überforderung" mit dem Pfändungsfreibetrag beantwortet ist, wollen Sie ja nicht zur Kenntnis nehmen.
Grüße, Susanne
helmes63
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von helmes63 »

Welche Antwort erwarten Sie darauf?
Den Stuß über "persönliche Härte" und "finanzielle Überforderung" sondern Sie seit Jahren ab, es bleibt natürlich trotzdem Blödsinn.


Das halte ich deshalb für unfair weil der Gesetzgeber diesen Sachverhalt nicht genau definiert.
Was vielleicht noch nicht angesprochen worden ist : eine eindeutige Definition könnte theoretisch
in den Kommentierungen stehen zum § 765 ZPO hat das schon mal jemand gecheckt ?

b) die Kunden des Gerichtsvollziehers haben ausnahmslos alle "finanzielle Probleme".

> was soll das heißen ?!
> eine Zwangsvollstreckung ist doch (vorausgesetzt die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
gibt das her) fast wie eine Garantie die Forderung durchzusetzen im Gegensatz zum außergerichtlichen Inkasso.
SusanneBerlin
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von SusanneBerlin »

a) Wenn der Schuldner aber er nun mal kein Geld hat, dann bringt auch die Zwangsvollstreckung dem Gläubiger nichts ein. Dafür gibt es ja den Pfändungsfreibetrag, damit niemand verhungern muss. Wußten Sie das etwa nicht? :lol: :lol: :lol:

§ 765 ZPO hat gar nichts, überhaupt nichts mit persönlicher Härte und finanzieller Überforderung zu tun!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

b) Ich schrieb "Gerichtsvollzieher", nicht Zwangsvollstreckung. Den Gerichtsvollzieher zu beauftragen die Geldforderung einzuziehen, ist nicht mit der Garantie verbunden, dass der Schuldner das Geld zuhause hat und dem Gerichtsvollzieher freiwillig übergibt.
Grüße, Susanne
Jdepp
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von Jdepp »

Vielleicht nimmt der Herr a. zur Kenntnis das es 765a ZPO ist, nicht 765 ZPO und b. das es um eine sittenwidrige Härte geht, nicht um eine persönliche Härte. Eine Vollstreckung ist in der Regel immer eine persönliche Härte aber deshalb noch lange nicht sittenwidrig.
helmes63
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von helmes63 »

Für mich geht es insbesondere hier darum einmal den entscheidenden Unterschied zw. den beiden unten angeführten Rechtsmittel herauszuarbeiten

ZPO § 767 ZPO - 1)
> Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

Diese Rechtsgrundlage deutet darauf hin, dass hier der Widerspruch nur gegen den materiellen Anspruch erfolgen kann - also gegen den Vollstreckungstitel

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Im Umkehrschluß dürfte dann doch der § 765a ZPO als Widerspruchsvoraussetzung sich aus einem nicht-materiellen Anspruch ergeben.
Was damit konkret gemeint ist kann ich mir offen gesagt immer noch nicht erklären. Ich persönlich gehe davon aus, dass damit verfahrensrechtliche
Einwände gemeint sind.
helmes63
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Re: Vollstreckungsschutz : praktische Anwendbarkeit

Beitrag von helmes63 »

Ein Punkt der hier noch nicht angesprochen ist beantwortet sich eigentlich von der Logik her :

a> eine Pfändung von Sachvermögen ist doch ohne Vermögensauskunft gar nicht rechtlich erlaubt
oder kann der GV das dennoch kurzfristig durchführen ohne vorherige Anmeldung ?!

b> hat ein Obergerichtsvollzieher (OGV) noch weitergehende Befugnisse außer den bekannten,
welche bei der Webside schuldnerberatumg.com zu finden sind ?!
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