Angenommen in einem Mehrfamilienhaus wurde durch einen Eigentümer eine bauliche Veränderung vorgenommen.
Dass dazu die Zustimmung der übrigen Eigentümer erforderlich war stellte sich erst später heraus.
Jetzt (im Nachhinein) würden alle übrigen Eigentümer Ihre Zustimmung (auch noch) erteilen bis auf einen Eigentümer.
Dieser eine Verweigerer hat aber seine Wohnung gekauft NACHDEM die bauliche Veränderung bereits durchgeführt (und sichtbar) war.
Hat er dann überhaupt noch ein Einspruchsrecht?
Oder gilt ein Kauf NACH einer baulichen Veränderung als implizite Zustimmmung?
Gibt es dazu Urteile/Gesetzesbestimmungen?
Danke
Claudia
Bauliche Zustimmung erford.wenn schon VOR dem Kauf vorhanden
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Re: Bauliche Zustimmung erford.wenn schon VOR dem Kauf vorha
Sofern die bauliche Veränderung einer Zustimmung der WEG bedurft hat und eine solche bislang nicht erteilt wurde, liegt eine Zustimmung jedenfalls nicht vor. Ohne eine solche Zustimmung hätte die bauliche Veränderung überhaupt nicht vorgenommen werden dürfen. Zwar könnte der rechtliche Mangel der fehlenden Zustimmung geheilt werden, wenn nunmehr (nachträglich) eine Zustimmung der WEG zustande kommen würde, nur sieht es danach nicht aus, weil einer der Eigentümer nicht einverstanden ist. Das ist sein gutes Recht.
Anders sähe es nur dann aus, wenn der Vorgänger des nunmehrigen Eigentümers im Rahmen eines Beschlusses der WEG seine Zustimmung zu der baulichen Veränderung bereits vor dem Verkauf seiner Wohnung erteilt gehabt, mithin es damals einen einstimmigen Beschluß der WEG gegeben hätte. An diesen Beschluß und die dabei erfolgte Zustimmung auch seines Vorgängers wäre dann der jetzige Eigentümer gebunden. Eine solche Bindung scheidet aber aus, wenn es bisher keinen solchen Beschluß gab, sondern ein solcher erst jetzt - unter Mitwirkung des neuen Eigentümers - getroffen werden müßte.
Anders sähe es nur dann aus, wenn der Vorgänger des nunmehrigen Eigentümers im Rahmen eines Beschlusses der WEG seine Zustimmung zu der baulichen Veränderung bereits vor dem Verkauf seiner Wohnung erteilt gehabt, mithin es damals einen einstimmigen Beschluß der WEG gegeben hätte. An diesen Beschluß und die dabei erfolgte Zustimmung auch seines Vorgängers wäre dann der jetzige Eigentümer gebunden. Eine solche Bindung scheidet aber aus, wenn es bisher keinen solchen Beschluß gab, sondern ein solcher erst jetzt - unter Mitwirkung des neuen Eigentümers - getroffen werden müßte.
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Re: Bauliche Zustimmung erford.wenn schon VOR dem Kauf vorha
Das ist Blödsinn. Selbst wenn es nur einen einfachen Beschluß gegeben hat und dieser nicht angefochten wurde, dann ist dieser wirksam und alle Eigentümer sind daran gebunden.
Re: Bauliche Zustimmung erford.wenn schon VOR dem Kauf vorha
Wo steht das es einen solchen gab?fodeure hat geschrieben:Selbst wenn es nur einen einfachen Beschluß gegeben hat.
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Re: Bauliche Zustimmung erford.wenn schon VOR dem Kauf vorha
Das ist doch egal, Hauptsache fodeure konnte erstmal behaupten, daß es Blödsinn sei. Vor lauter Leidenschaft hat er aber übersehen, daß im Eingangspost von keinem Beschluß die Rede ist, sondern vielmehr sei erst nach Vornahme der baulichen Veränderung festgestellt worden, daß diese einer Genehmigung durch die WEG bedurft hätte. Weiter heißt es dort, daß bis auf den neuen Eigentümer alle anderen ihre Zustimmung "auch noch" erteilen WÜRDEN. Daraus entnehme ich, daß sie bisher nicht zugestimmt haben und somit kann es auch keinen Beschluß gegeben haben, der die bauliche Veränderung zugelassen hat. Aber das ist natürlich Blödsinn, ja nee is klar.Tobis F hat geschrieben:Wo steht das es einen solchen gab?

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Re: Bauliche Zustimmung erford.wenn schon VOR dem Kauf vorha
Im ersten Schritt ist zu prüfen, wann die bauliche Veränderung vorgenommen wurde. Ist dies länger als drei Jahre her, ist der ausführende Eigentümer zu einem Rückbau nicht mehr verpflichtet, siehe
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 57408.html
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 57408.html
Er hat insofern kein Einspruchsrecht, kann jedoch vom ausführenden Eigentümer innerhalb der o.g. Verjährungsfrist den Rückbau verlangen (die WEG wird dies ja wohl nicht auf eigene Kosten machen). Notfalls über den Klageweg.csveni33 hat geschrieben:Hat er dann überhaupt noch ein Einspruchsrecht?
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