Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneuern

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kleinundgemein
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von kleinundgemein »

khmlev hat geschrieben:
khmlev hat geschrieben:Handelt es sich zufällig im Wohnungseigentum, weil eine Realteilung der Grundstücke nicht möglich war?
Bevor ihr weiter über Grenzanlagen streitet, sollte ersteinmal geklärt werden, ob es sich überhaupt um zwei "eigenständige" Grundstücke handelt.

Bei Doppelhaushälften ist Wohnungseigentum nicht ungewöhnlich, weil eine Realteilung des Grundbesitzes nicht möglich ist.
Es handelt sich um 2 eingeständige Grundstücke.
kleinundgemein
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von kleinundgemein »

Etienne777 hat geschrieben:Ein solches Geländer verkörpert rechtlich eine Grenzanlage gemäß § 921 BGB (...)
§ 921
Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Geschieden werden die beiden Grundstücke dadurch voneinder nicht. Es wird viel mehr verhindert, dass man vom Balkon und in den jeweiligen Garten fällt. ;)
kleinundgemein
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von kleinundgemein »

ktown hat geschrieben:Konstruktiv ist alles möglich. Ich denke nicht, dass B nach belieben ein Sanierungswillen von A damit blockieren kann, indem er den Zutritt auf seine Seite verweigert.
Das hat B auch gar nicht vor, bzw. möchte nicht mit irgendwelchen "Tricks" arbeiten. Und ihm ist auch daran gelegen, dass da keine Tücher zwischen (A) und (B) zerschnitten werden. Unterm Strich ist es aber so, dass (A) und (B) unterschiedliche Dinge möchten, für die es keinen Kompromiss gibt. Daher soll das geltende Recht entscheiden.

- (A) möchte ein neues, völlig anders aussehendes Geländer und auf Grund des Gesamtbildes (B) davon überzeugen "mitzumachen".
- (B) möchte aber das aktuelle Geländer behalten und auf keine Gelder für etwas investieren, was er überhaupt nicht geändert haben möchte.
- (A) würde dann auch bereit sein, das derzeitige Geländer in der Mitte zu trennen, müsste dafür aber eben einen neuen Abschluss für das verbleibende Stück von (B) installieren lassen. Würde (A) auch auf eigene Kosten machen.
- (B) möchte aber auch nicht, dass in der Mitte rumgeschnibbelt wird, weil zum einen das Gesamtbild damit zerstört wäre und zum anderen nie gewährleistet werden kann, dass nach dem "Schnitt" das Erscheinungsbild seiner Hälfte leidet (neue Scheibe, neuer Abschluss). Außerdem fände (B) 2 unterschiedliche Geländer optisch ebenfalls blöd.
- Die Idee, dass (A) ja, wenn (A) unbedingt ein neues Geländer möchte, auch die Kosten für die Erneuerung des Geländers auf dem Grundstück von (B) übernehmen könnte fällt ebenfalls flach, da die Geschmäcker so dermaßen unterschiedlich sind. (A) würde das aber eh nicht machen und erst Recht nicht, wenn es sich nicht um das favorisierte Geländer von (A) handeln würde.

Bei allem was ich hier bisher gelesen habe, käme ich zu dem Entschluss: Keine Chance für (A). Auch keine Chance dafür, das Geländer in der Mitte zu kappen und dort auf eigene Kosten mit einem neuen Abschluss zu versehen. Richtig?
Etienne777
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von Etienne777 »

kleinundgemein hat geschrieben:Geschieden werden die beiden Grundstücke dadurch voneinder nicht.
Davon bin ich vorliegend auch nicht ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz herausgearbeitet, daß es für die Annahme einer Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB auf eine grundstücksscheidende Funktion ausdrücklich nicht ankommt. Insofern hat der BGH die Norm einer teleologischen Reduktion unterworfen, diese ist als höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich und für die Gerichte bindend. Der BGH hat sich nicht im Gesetzeswortlaut verfangen, sondern geprüft, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Norm verfolgt hat.

Grenzanlage gemäß § 921 BGB ist demnach jede Anlage, die im Einverständnis der Nachbarn geschaffen wurde, die von der Grenzlinie geschnitten wird und die dem Nutzen beider Grundstücke - zumindest bei ihrer Schaffung - gedient hat. Weder ist eine scheidende Wirkung der Anlage notwendig, noch kommt es darauf an, ob die Anlage längs oder quer von der Grenze durchschnitten wird oder ob die dadurch entstehenden Bruchteile gleicher Größe sind.
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von Tastenspitz »

Etienne777 hat geschrieben:Der Bundesgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz herausgearbeitet, daß es für die Annahme einer Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB auf eine grundstücksscheidende Funktion ausdrücklich nicht ankommt.
Soll heißen, sobald irgend eine Anlage irgendwie die Grenze berührt oder schneidet gilt 921?
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von kleinundgemein »

Etienne777 hat geschrieben:
kleinundgemein hat geschrieben:Geschieden werden die beiden Grundstücke dadurch voneinder nicht.
Davon bin ich vorliegend auch nicht ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz herausgearbeitet, daß es für die Annahme einer Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB auf eine grundstücksscheidende Funktion ausdrücklich nicht ankommt. Insofern hat der BGH die Norm einer teleologischen Reduktion unterworfen, diese ist als höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich und für die Gerichte bindend. Der BGH hat sich nicht im Gesetzeswortlaut verfangen, sondern geprüft, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Norm verfolgt hat.

Grenzanlage gemäß § 921 BGB ist demnach jede Anlage, die im Einverständnis der Nachbarn geschaffen wurde, die von der Grenzlinie geschnitten wird und die dem Nutzen beider Grundstücke - zumindest bei ihrer Schaffung - gedient hat. Weder ist eine scheidende Wirkung der Anlage notwendig, noch kommt es darauf an, ob die Anlage längs oder quer von der Grenze durchschnitten wird oder ob die dadurch entstehenden Bruchteile gleicher Größe sind.
Ah, sehr gut. Danke!
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von Etienne777 »

Tastenspitz hat geschrieben:Soll heißen, sobald irgend eine Anlage irgendwie die Grenze berührt oder schneidet gilt 921?
Ja, wenn sie:

1.) Im Einverständnis der Nachbarn geschaffen wurde.

und

2.) Zumindest im Zeitpunkt ihrer Schaffung dem Vorteil beider Grundstücke zu dienen bestimmt war.

Fazit: Bauen oder pflanzen Grundstücksnachbarn einvernehmlich etwas grenzüberschreitend das beiden zum Vorteil gereicht, ist damit eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB konstituiert. Ein gutes Praxisbeispiel ist eine Hecke, die - wie sich bei einer späteren Vermessung zeigt - aber nicht vollständig / genau auf der Grenzlinie angepflanzt wurde. Nehmen wir an die Hecke ist 10 m lang, an einem Ende der Hecke stehen die Heckenpflanzen neben der Grenzlinie beim Nachbarn A, am anderen Ende stehen die Heckenpflanzen hingegen neben der Grenzlinie beim Nachbarn B, denn natürlich haben sie nicht extra eine teure Vermessung des Grenzverlaufs vorgenommen. Ein Grenzschnitt der Hecke liegt in diesem Beispiel nur irgendwo zwischen den beiden Heckenenden punktuell mal vor, aber das genügt, um die Hecke insgesamt zu einer Grenzanlage zu qualifizieren.
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von ktown »

@Etienne777: Könnten sie bitte entsprechende Urteile zitieren. Nur so gibt mit den Mitforisten die Chance nachzulesen, in welchem Zusammenhang dies der BGH gesagt hat. Danke.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von kleinundgemein »

Und wie sieht es bei Eigentümerwechseln aus? Angenommen der vorherige Eigentümer der Hälfte, in der jetzt (A) wohnt, hat damals dieses (rechtlich ja vorgeschriebene) Geländer mit (B) gemeinsam errichten lassen?
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von Etienne777 »

kleinundgemein hat geschrieben:Und wie sieht es bei Eigentümerwechseln aus? Angenommen der vorherige Eigentümer der Hälfte, in der jetzt (A) wohnt, hat damals dieses (rechtlich ja vorgeschriebene) Geländer mit (B) gemeinsam errichten lassen?
Das ändert rechtlich nichts, das einmal zu Gunsten des B geschaffene Recht wirkt gleichermaßen auch gegen jeden neuen Eigentümer auf der anderen Seite, da der § 922 (3) BGB für eine Verdinglichung des Rechts qua Gesetz sorgt.
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Etienne777
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Re: Doppelhaus: gem. Balkongeländer will nur 1 Partei erneue

Beitrag von Etienne777 »

ktown hat geschrieben:@Etienne777: Könnten sie bitte entsprechende Urteile zitieren. Nur so gibt mit den Mitforisten die Chance nachzulesen, in welchem Zusammenhang dies der BGH gesagt hat. Danke.
Nun denn, BGH, Urteil vom 7. März 2003, V ZR 11/02 m.w.N. zur nicht erforderlichen grenzscheidenden Funktion und zur Definition der Grenzanlage.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2017, V ZR 42/17 zur Vermutung des übereinstimmenden Willens der Nachbarn bei der Errichtung und zum Schutz auch des optischen Erscheinungsbildes (die in unserer Diskussion mit von Bedeutung ist).

BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999, V ZR 77/99 zur beispielhaft genannten Hecke mit nur punktuellem Grenzschnitt.
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Beitrag von ktown »

Danke
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