Erbschaftssteuer

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Rolf.Oetinger
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Erbschaftssteuer

Beitrag von Rolf.Oetinger »

Folgendes Beispiel: Es erbt jemand insgesamt 35.000 Euro als sehr weitläufig Verwandter. Da die Erbabwicklung schwierig und langwierig ist, werden dieses Jahr 2019 erst mal 10.000 Euro ausbezahlt und nach dem Hausverkauf nächstes Jahr (2020) nocheinmal 25000. Euro. Was über 20.000.- Euro liegt (also im Beispiel wären das 15.000.- Euro) muss als Erbschaft versteuert werden. Ist es richtig, dass die Erbschaftssteuer erst dann anfällt, wenn die 20.000 überschritten werden, also in diesem Fallbeispiel für das Steuerjahr 2020?
SusanneBerlin
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

bei der Erbschaftssteuer gibt es kein Zuflussprinzip und die Erbschaftssteuer fällt nicht "pro Steuerjahr" an, sondern als Einmalbetrag pro Erbschaftsvorgang. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 ErbstG). Die "aufschiebende Bedingung" aus § 3 Abs 1 Nr. 1 a) bezieht sich auf im Testament angeordnete aufschiebende Bedingungen, nicht auf Auszahlungsvereinbarungen zwischen Miterben.

Der Erbe hat demzufolge in seiner Erbschafts-Steuererklärung die gesamten 35.000€ anzugeben.
Grüße, Susanne
Rolf.Oetinger
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von Rolf.Oetinger »

äh....im Beispiel gibt es kein Testament.
Erblasserin wäre bereits 2016 gestorben, Erben wurden mühselig über 2 Jahre ermittelt, Erbschein 2019 zugeteilt. Geld aus dem Verkauf eines Hauses kann erst verteilt werden, wenn das Haus ausgeräumt und verkauft sein wird. Bar- / Bankvermögen werden bereits vorher verteilt.
Erbschaftsteuerverpflichtung entsteht auch wenn man noch kein Geld bekommen hat? 10.000.-Euro wurden im Beispiel 2019 aus Geldvermögen erhalten, aber der Restbetrag wird auf 25.000 Euro GESCHÄTZT, je nachdem wie günstig oder ungünstig Immobilien verkauft werden. Danach erst würde die Auszahlung anteilig erfolgen, also 2020. Man kann ja nicht von einem ungewissen Betrag Erbschaftssteuer bezahlen?
SusanneBerlin
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von SusanneBerlin »

Wenn das Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung auffordert und der Wert der Erbschaft noch nicht feststeht, kann man um eine Verlängerung der Abgabefrist bitten.
Grüße, Susanne
Rolf.Oetinger
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von Rolf.Oetinger »

Das Finanzamt fordert selbständig zur Erbschaftssteuererklärung auf?
SusanneBerlin
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von SusanneBerlin »

Sicher, § 31ErbStG.
Der Erbe muss jedoch das Finanzamt unaufgefordert über den Anfall der Erbschaft informieren, § 30 ErbStG.
Grüße, Susanne
hambre
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von hambre »

Erbschaftsteuerverpflichtung entsteht auch wenn man noch kein Geld bekommen hat?
Ja, es wäre ja auch zu schön, wenn man die Erbschaftsteuer dadurch umgehen könnte, dass man eine geerbte Immobilie einfach nicht verkauft.

Da hier etwa 5.000€ Erbschaftsteuer anfallen dürften, sollten die bereits erhaltenen 10.000€ nicht gleich ausgegeben werden.
Man kann ja nicht von einem ungewissen Betrag Erbschaftssteuer bezahlen?
Das Finanzamt führt eine Bewertung auf Basis des Bewertungsgesetzes durch. Wenn man nach der Bewertung durch das Finanzamt einen höheren Preis erzielt, dann hat man Glück gehabt. Erzielt man einen niedrigeren Preis kann man jedenfalls für die Dauer der Einspruchsfrist den tatsächlichen Verkaufspreis nachweisen oder mit Hilfe einen Gutachtens einen niedrigeren Wert nachweisen.
Der Erbe muss jedoch das Finanzamt unaufgefordert über den Anfall der Erbschaft informieren, § 30 ErbStG.
Das ist im Prinzip richtig, jedoch erfolgt aufgrund von § 34 ErbStG i.V.m § 8 ErbStDV bereits durch das Nachlassgericht eine entsprechende Meldung an das Finanzamt, weil ein Erbschein ausgestellt wurde.
Zuletzt geändert von hambre am 28.04.19, 17:37, insgesamt 1-mal geändert.
Rolf.Oetinger
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von Rolf.Oetinger »

Danke an SusanneBerlin und hambre!
hambre
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von hambre »

Zum Ablauf einer Erbschaftsteuererklärung:

- Die Meldung der Erbschaft ist bereits durch das Nachlassgericht an das Finanzamt erfolgt (siehe Ergänzung zu meiner letzten Antwort)
- Dann wird irgendwann die Erbengemeinschaft zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert. Das kann durchaus einige Monate dauern
- Es ist eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung für die gesamte Erbengemeinschaft abzugeben
- Im Rahmen dieser Erbschaftsteuererklärung muss zunächst der Wert der Immobilie geschätzt werden
- Das Finanzamt erlässt dann auf Basis dieses Schätzwertes den Erbschaftsteuerbescheid
- Parallel erfolgt die Wertfeststellung durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes. Es dauert erfahrungsgemäß eine erhebliche Zeit bis der Feststellungsbescheid ergeht.
- Auf Basis des Feststellungsbescheides erfolgt eine Korrektur des Erbschaftsteuerbescheides. Zu hohe Steuer wird erstattet, zu niedrige Steuer muss nachgezahlt werden. Dieser Feststellungsbescheid wird nach meiner Erfahrung erst in 2020 vielleicht auch erst in 2021 ergehen.
- Einwendungen auf Basis des echten Verkaufserlöses (oder eines Gutachtens) gegen die Wertfestsetzung können erst gegen den Festsetzungsbescheid, nicht schon gegen den Erbschaftsteuerbescheid erhoben werden
Wenn das Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung auffordert und der Wert der Erbschaft noch nicht feststeht, kann man um eine Verlängerung der Abgabefrist bitten.
Das geht nach meiner Kenntnis nicht. Schließlich musste ja bereits bei der Beantragung des Erbscheins eine Schätzung des Wertes erfolgen, so dass man sich nicht darauf berufen kann, keinen Schätzwert zu haben.
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von bavarian tax collector »

hambre hat geschrieben:
Wenn das Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung auffordert und der Wert der Erbschaft noch nicht feststeht, kann man um eine Verlängerung der Abgabefrist bitten.
Das geht nach meiner Kenntnis nicht. Schließlich musste ja bereits bei der Beantragung des Erbscheins eine Schätzung des Wertes erfolgen, so dass man sich nicht darauf berufen kann, keinen Schätzwert zu haben.
Beantragen kann man alles, ob eine Fristverlängerung gewährt wird ist die zweite Frage!

Soweit die Werte geschätzt sind, wird das FA den ErbSt-Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Ansonsten gelten natürlich auch hier alle Korrekturvorschriften der AO, so dass natürlich auch immer nach §173 AO nach oben oder unten korrigiert werden kann.

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hambre
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von hambre »

Beantragen kann man alles, ob eine Fristverlängerung gewährt wird ist die zweite Frage!
Logisch.
Ansonsten gelten natürlich auch hier alle Korrekturvorschriften der AO, so dass natürlich auch immer nach §173 AO nach oben oder unten korrigiert werden kann.
Nach Erlass des Feststellungsbescheides wird der Erbschafsteuerbescheid nach § 175 AO geändert.
bavarian tax collector
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Re: Erbschaftssteuer

Beitrag von bavarian tax collector »

hambre hat geschrieben:
Ansonsten gelten natürlich auch hier alle Korrekturvorschriften der AO, so dass natürlich auch immer nach §173 AO nach oben oder unten korrigiert werden kann.
Nach Erlass des Feststellungsbescheides wird der Erbschafsteuerbescheid nach § 175 AO geändert.
Ich bin davon ausgegangen, dass der Gesamtnachlass -also nicht nur der Fetstellungserklärung anzusetzende Teil- noch nicht vollständig ermittelt ist!

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