Und damit bestätigst du genau meine Sichtweise. Denn du argumentierst höchst widersprüchlich. Einerseits sagst du, das Gericht differenziere nicht zwischen den ersten vier und den letzten beiden Stunden, andererseits bestätigst du, dass sich das Gericht bei Prüfung der Strafhöhe eben ausdrücklich (sie haben es in der PM so geschrieben, ohne dass daran etwas zu missverstehen wäre!) auf die ersten vier bezog. Das ist nichts anderes als eine Differenzierung, denn das Gericht hat klar einen Unterschied gemacht zwischen der ersten vier, die unstreitig "normaler" Unterricht waren und den letzten beiden, die wegen der verpflichtenden Moscheebesuchs umstritten sind.Celestro hat geschrieben:Die Familie ist gegen das Bußgeld in die 2te Instanz gegangen. Da OLG geht nun NICHT hin und prüft, wie die Strafe hätte ausfallen müssen. Es geht lediglich hin und prüft die Beschwerde. Und die Beschwerde war: "die 50 Euro sind zu Unrecht verhängt worden. Wir wollten unser Kind vom Moscheebesuch fernhalten." Was macht nun das OLG? Es prüft, ob das AG hier einen eklatanten Fehler gemacht hat. Dies ist aber nicht der Fall. Die 50 Euro sind schon alleine deshalb in Ordnung, weil das Kind 4 Stunden VOR dem Moscheebesuch geschwänzt hat. Es wird daher auch im Gegenteil zu Deinen ständigen Aussagen NICHT zwischen den Stunden unterschieden. Es wird lediglich gesagt: "schon die ersten 4 Stunden rechtfertigen die Strafe von 50 Euro. Ob und wenn ja, wieviel man dafür noch drauf legen müßte, darüber brauchen wir nicht nachzudenken, denn wir müssen ja nur prüfen, ob die Strafe zu hoch ist.
Und du verkennst die Macht des Faktischen. Klar, war es nicht das OLG, das die Strafe von 300 Euro auf 50 Euro absenkte. Nur habe ich dies auch nicht behauptet. Es war die vorherige Instanz. Nur ist das egal, denn du wirst nicht bestreiten können, dass sich die nunmehr verhängte Strafe in einer Höhe befindet, die für die ersten vier Stunden ausreicht. Das OLG hat es doch bestätigt, und es hat dabei - wie gesagt - nicht offen gelassen, ob jetzt die Stunden mit Moscheebesuch darunter fallen oder nicht:
Das Amtsgericht hat die Verhängung des Bußgeldes bereits darauf gestützt, dass die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Schulstunden. Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertigt jedoch die Verurteilung zu den - moderaten - Geldbußen in Höhe von jeweils 25 €.
Das Faktische ist nun eben, dass die Eltern eine Strafe erhalten, die sich auf dem Niveau von vier versäumten Schulstunden befinden, obwohl sie den Sohn sechs Stunden fernbleiben ließen. Das ist so, wie wenn dir zwei Parkverstöße zur Last gelegt werden und du am Ende nur die Strafe für einen zahlen musst. Dann scheint eben ein zur Last gelegter Verstoß nicht sanktioniert worden zu sein - in welcher Instanz das geschah, ist doch egal. Und wenn das AG eine deutliche Verringerung der Strafe vornahm, ohne dabei anzumerken, dass man mit der Höhe dann - wie vom OLG festgestellt - nur bei den ersten vier Schulstunden liegt, dann mag das AG etwas falsch gemacht haben. Du kannst das AG ja gerne kritisieren, aber du schreibst selbst, dass das OLG nur geprüft habe, ob die Strafe nicht zu hoch sei und nicht, ob sie für den zur Last gelegten Verstoß zu niedrig ausfalle.
Alles in allem legst du mir also zur Last, dass das AG eine für den Verstoß "falsche" Höhe festgesetzt hat. Bist du eigentlich mal darauf gekommen, dass das AG auf diese Weise eben gerade einen faulen Kompromiss in die Welt gesetzt hat (mickrige Strafe, dass sich die Eltern nicht beschweren mögen, denn sie zahlen deutlich weniger, dafür aber so tun, als ob der Moscheebesuch verpflichtend gewesen sei)?