heute einne Frage zum Recht: welchen Unterschied macht es wenn man in den AGB formuliert:
und dabei ein- bzw. ausschließt:
... nehmen wir an, die AGB notieren wie folgt:
Frage: welchen Unterschied macht das?Kunde im Sinne der AGB sind ausschließlich öffentliche Institutionen, sowie Unternehmer.....
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistungen gem. Ziffer xx bzw. Absatz xyz dieser AGB ausgeschlossen.
Die AGB gelten demzufolge dann also damit nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem bestimmten Zwecke abschließen, die dabei ganz überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Ist das dann - so wie oben konzipiert, dann also eine Geschäftstätigkeit im Bereich eines sogenannten "Business to Business (B2B)"
Worin liegen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Konfigurationen:
- Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14 BGB ...
- Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd. § 13 BGB....
Zusatzfrage: was bedeutet das denn, wenn man ausschließlich sich an öffentliche Institutionen, sowie Unternehmer.....im Sinne . § 14 BGB wendet!?
Macht das irgendwelche Unterschiede!?
Freue mich auf einen Tipp -.
Viele Grüße