ich bitte um Rat bzw. Ihre Einschätzung zu folgendem fiktiven Fall:
Eine Privatperson hat vor kurzem ein Haus geerbt, in der "Erbmasse" befanden sich auch einige neue und neuwertige elektrischen Geräte, welche er online zum Kauf anbietet.
Darunter war auch ein Kaffeevollautomat, welcher noch in OVP und teilweise eingeschweißt war, dieser wurde mit den Worten " Neu, unbenutzt, nur zum Fotografieren ausgepackt" und
"Privatverkauf - Rücknahme, Umtausch, Garantie/Gewährleistung sind ausgeschlossen" eingestellt.
Es fand sich ein Käufer, welcher den Kaffeevollautomaten per Überweisung zahlte. Ein paar Tage nach Erhalt des Geräts schrieb der Käufer, dass er ein falsches Netzkabel erhalten habe und bat um die Zusendung des richtigen Kabels. Das fand der Verkäufer zwar seltsam, um Ärger zu vermeiden, hat er für kleines Geld jedoch ein Netzkabel als Ersatzteil beim Hersteller bestellt und direkt an den Käufer schicken lassen.
In der Zwischenzeit kam eine weitere Reklamation, am Gehäuse fehle eine Schraube, ob diese denn beim Verkäufer sei. Dies verneinte der Verkäufer, danach herrschte bis zum Eintreffen des Netzkabels Stille.
Nun reklamiert der Käufer erneut, dass das Gerät defekt sei - trotz ordnungsgemäßem Anschluss und Betätigen des Einschaltknopfs leuchte das Lämpchen nicht.
Der Verkäufer war leider nicht so intelligent um das Gerät vor Versand bzw. Anzeigenerstellung mal kurz anzuschließen, bei einem "neuen" Gerät, welches laut Rechnung zudem direkt beim Hersteller erworben wurde, ist er wie ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass es funktioniert.

Wie ist die Rechtslage und wie würden Sie als Verkäufer nun handeln?