B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/Tel.

Recht der Unternehmen und Einzelfirmen, Handelsvertreterrecht, Provisionsrecht, Franchiserecht

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kleinundgemein
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B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/Tel.

Beitrag von kleinundgemein »

Angenommen der Betreiber eines Ladenlokals hat einen Business-Vertrag mit einem Kabelnetzbetreiber zur Nutzung von Telefon und Internet abgeschlossen. Das Betreiber gibt das Ladenlokal auf, meldet das Gewerbe ab und möchte den Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber zum Tag der Wirksamkeit der Gewerbeabmeldung kündigen. Er tut dies ca. 2,5 Monate vor diesem Termin.

Die Antwort des Kabelnetzbetreibers: Eine Sonderkündigung für Businesskunden sei zwar möglich, allerdings würde die Kündigung erst 3 Monate nach Gewerbe-Beendigung in Kraft treten. Bisher ging der Kunde davon aus, dass eine mögliche 3-Monats-Frist sich ab dem Tag der eingereichten Kündigung richten würde. Also z.B.:

- Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt wurde am 15.04. zum 30.06. getätigt.
- Am 16.04. kündigt der Gerwerbetreibende den Telefon-/Internet-Vertrag zum 30.06. und geht davon aus, dass diese Kündigung erst zum 30.07. erfolgen kann (3 Monatsfrist).
- Die Antwort des Kabelnetzbetreibers: Kündigung ist erst zum 30.09.2019 wirksam.

Bisher konnte der Gewerbetreibende in den AGBs dazu nichts finden und fragt sich, ob es nicht eine gesetzliche Regelung dazu gibt. Gibt es die? Oder ist sowas immer AGB-gebunden, auch im Falle der kompletten Aufgabe eines Gewerbebetriebes? Sprich im schlimmsten Fall würde sogar die Gesamtvertragslaufzeit (z.B. bis irgendwann 2020) greifen?

Vielen Dank!
cherokee
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von cherokee »

Handelt sich doch um B2B da kann ziemlich viel vertraglich vereinbart werden. Hauptsächlich private Kunden sind durch das BGB geschützt, Gewerbetreibenden traut man da mehr Wissen zu. Also nochmal die AGB lesen oder den Anbieter fragen wo genau das geregelt ist.
ktown
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von ktown »

Wieso soll der Netzbetreiber dafür einstehen, wenn der Vertragspartner frühzeitig aus seinem Vertrag will?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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kleinundgemein
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von kleinundgemein »

*** gelöscht, da doppelt ***
Zuletzt geändert von kleinundgemein am 06.05.19, 18:29, insgesamt 1-mal geändert.
kleinundgemein
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von kleinundgemein »

Wieso soll der Netzbetreiber dafür einstehen, wenn der Vertragspartner frühzeitig aus seinem Vertrag will?
Das weiß ich ja eben nicht. Deswegen habe ich ja diesen Faden eröffnet. Wieso die Gegenfrage?

Die Hoffnung, warum das so sein könnte, beruht auf folgendem: Bei privaten Auszügen ist es im Regelfall auch so, dass ein Sonderkündigungsrecht zum Auszugstag besteht, wenn der Kunde zukünftig keine Möglichkeit mehr hat, die gleichen Leistungen des Internet-/Telefon-Anbieters zu beziehen (z.B. weil in seiner neuen Wohnung keine entsprechenden Anschlussmöglichkeiten vorhanden sind). Auch hier könnte man die gleiche Frage stellen. Das Sonderkündigungsrecht ist in diesem Fall jedoch (ich glaube auch gesetzlich) geregelt. Da hätte es ja sein können, dass es sich bei einem Gewerbe, das abgemeldet wird, genauso ist. Denn wenn die Firma nicht mehr exisitiert, kann sie logischerweise auch keine Leistungen des Internet-/Telefon-Anbieters mehr nutzen.

Darüber hinaus ist das bei Strom-, Gas- und Versicherungs-Verträgen ja auch der Fall, dass die Beendigung des Gewerbes zur außerordentlichen Vertragsbeendigung ausreicht. Da hielt ich das nicht für so unwahrscheinlich, dass das bei Internet-/Telefonanbietern genau so ist.
ktown
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von ktown »

kleinundgemein hat geschrieben:Darüber hinaus ist das bei Strom-, Gas- und Versicherungs-Verträgen ja auch der Fall, dass die Beendigung des Gewerbes zur außerordentlichen Vertragsbeendigung ausreicht. Da hielt ich das nicht für so unwahrscheinlich, dass das bei Internet-/Telefonanbietern genau so ist.
Nur weil ein Strom- oder Gasanbieter dies in seinen AGB so anbietet, muss das nicht zwangsläufig Pflicht sein.
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cherokee
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von cherokee »

Was ist denn nun genau seitens des Anbieters geregelt? AGB?
kleinundgemein
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von kleinundgemein »

cherokee hat geschrieben:Was ist denn nun genau seitens des Anbieters geregelt? AGB?
Ich finde in den AGBs nichts zu diesem Punkt. Meine Aufforderung mir diese Zuzusenden unter Angabe des Punktes der dort greift, wurde bisher nicht beantwortet (bzw. mir wurde was ganz anderes zugeschickt, was ich noch einmal moniert habe).

Eine ergänzende Frage:

Angenommen der Anbieter bestätigt eine durch den Kunden ausgesprochene Kündigung zu einem späteren Datum (so wie hier: gewünschte Beendigung 30.06., bestätigte Kündigung 30.09.) schriftlich: Dürfte der Anbieter diese auch wieder zurück ziehen (zu Ungunsten des Kunden, z.B. indem er sagt: "30.09. war ein Irrtum, das steht so nicht in den AGBs, ihr kommt doch erst 2020 da raus)?
kleinundgemein
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von kleinundgemein »

So, die Frage nach dem "wo steht das in den AGBs" ist tatsächlich beantwortet: Gar nicht.

Jetzt liegt folgendes Szenario vor:

Person X hat für seinen Betrieb den Vertrag zum 30.07.2019 gekündigt.

Das Unternehmen hat darauf hin zunächst die Kündigung für den 30.08.2020 bestätigt (ursprüngliche Laufzeit) und auf telefonische Rückfrage um einen Nachweis der Gewerbeabmeldung gebeten, um die Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten nach Gewerbeende laut angeblichen Sonderkündigungsrechts bestätigen zu können. Der 30.07.2019 sei nicht möglich.

Den Nachweise hat Person X in Form der Gewerbeabmeldung zum 30.06.2019 erbracht. Daraufhin bekam es eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zum 30.09.2019 (30.06.19 + 3 Monate, wie ihm telefonisch mitgeteilt wurde).

Da jedoch noch die Frage offen stand, wo der entsprechende Punkt in den AGBs zu finden sei (siehe oben), bekam Person X eine Woche später erneut Post, aus der hervorgeht, dass es ein Sonderkündigungsrecht nicht gäbe:

Man habe die Vertragskündigung zunächst zum 30.09.2019 ausgesprochen, benötige jedoch, um aus Kulanz eine Kündigung vor Ende der normalen Laufzeit zu akzeptieren noch die Bestätigung des Endes des Mietverhältnisses. Man würde dann, mit einer Frist von 3 Monaten, aus KULANZ den Vertrag vorzeitig beenden, jedoch nicht vor dem ursprünglich bestätigten Kündigungsdatum 30.09.2019. Sprich: Würde der Mietvertrag 30.11.2019 enden, könne man die Kündigung erst zum 28.02.2020 aus Kulanz akzeptieren.

Frage: Darf das Unternehmen überhaupt nach schriftlicher Kündigungsbestätigung zum 30.09.2019 diese wieder zurück ziehen? Denn nichts anderes wäre ja hier der Fall.
SusanneBerlin
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von SusanneBerlin »

Der Kabelnetzbetreiber hat die Kündigungsbestätigung nicht zurückgezogen. Die Bestätigung zum 30.09.2019 steht doch noch.
Grüße, Susanne
kleinundgemein
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von kleinundgemein »

SusanneBerlin hat geschrieben:Der Kabelnetzbetreiber hat die Kündigungsbestätigung nicht zurückgezogen. Die Bestätigung zum 30.09.2019 steht doch noch.
Aber was soll dann das ganze Schreiben, wenn dort steht, man würde aus Kulanz 3 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Kündigung akzeptieren, jedoch NICHT VOR dem 30.09.2019 und bitte daher um diese Kündigungsbestätigung? Eine Zusendung der Kündigungsbestätigung des Mietvertrages würde doch dann nichts an der bereits ausgesprochenen Kündigung zum 30.09.2019 ändern.
Zuletzt geändert von kleinundgemein am 15.05.19, 13:34, insgesamt 1-mal geändert.
kleinundgemein
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von kleinundgemein »

Und mal abgesehen davon, was im Schreiben steht:

Darf ein Unternehmen eine Kündigungsbestätigung generell wieder zurück ziehen? Eine Besätigung, die sich mit der telefonischen Aussage eines Mitarbeiters zwar deckt, jedoch auf einem möglichen Irrtum dessen beruht?
SusanneBerlin
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von SusanneBerlin »

Da hat sich der Unternehmer wohl mit seinem Beharren, der Anbieter möge ihm die Regelungen zu einem (tatsächlich gar nicht bestehenden) Sonderkündigungsrecht nachweisen, ins eigene Knie geschossen.

Der Kabelnetzbetreiber schob daraufhin noch eine weitere Bedingung nach, bevor er den Unternehmer kulanterweise aus dem Vertrag entlässt.
Grüße, Susanne
kleinundgemein
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von kleinundgemein »

SusanneBerlin hat geschrieben:Da hat sich der Unternehmer wohl mit seinem Beharren, der Anbieter möge ihm die Regelungen zu einem (tatsächlich gar nicht bestehenden) Sonderkündigungsrecht nachweisen, ins eigene Knie geschossen.

Der Kabelnetzbetreiber schob daraufhin noch eine weitere Bedingung nach, bevor er den Unternehmer kulanterweise aus dem Vertrag entlässt.
Und darauf beruht die Frage: Darf der das, obwohl er die Kündigung bereits bestätigt hat und in der Kündigungsbestätigung keine weiteren Forderungen diesbzgl. gestellt hat?
SusanneBerlin
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Re: B2B Sonderkündigungsrecht Kabelnetzbetreiber: Internet/T

Beitrag von SusanneBerlin »

Fragen Sie doch den Kabelnetzanbieter, aufgrund welcher Regelung in den AGB er seine Kündigungsbestätigung wieder zurücknehmen darf. :D :D :D
Grüße, Susanne
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