Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 StPO)

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ktown
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von ktown »

Celestro hat geschrieben:
Digital hat geschrieben:Und genau darum geht es. Das ist eine im höchsten Maße fragwürdige Regelung. Es darf einfach nicht sein, dass man auf den Anwalts- bzw. Verfahrenskosten sitzen bleibt. Die Einstellung eines Verfahrens sollte auch die Übernahme dieser entstandenen Kosten durch die Staatskasse zur Folge haben. Andernfalls ist das Aufbürgen dieser Kosten für den Betroffenen einer finanziellen Bestrafung gleichzusetzen.
Warum sollte ICH mir meinem Steuergeld "bezahlen", nur weil Sie trotz eindeutigem Sachverhalt direkt Kosten verursachen und zum Anwalt rennen? So könnte man es zumindest auch sehen. :wink:
Bin ich verpflichtet, um dem Steuerzahler Kosten zu sparen, mich vor Gericht ohne Anwalt zu verteidigen?
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Digital
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von Digital »

Celestro hat geschrieben:Warum sollte ICH mir meinem Steuergeld "bezahlen", nur weil Sie trotz eindeutigem Sachverhalt direkt Kosten verursachen und zum Anwalt rennen? So könnte man es zumindest auch sehen. :wink:
In einem muss ich Ihnen zustimmen. Und zwar, dass der Sachverhalt zu gunsten des Verkehrsteilnehmers eindeutig ist. Die Frage, warum SIE mit Ihrem Steuergeld für so etwas aufkommen müssen sollten Sie vielleicht mal den Beamten stellen, die trotz eindeutigem Sachverhalt unbescholtenen Bürger eine Stauumfahrung zu unterstellen versuchen.
Celestro
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von Celestro »

Digital hat geschrieben:Die Frage, warum SIE mit Ihrem Steuergeld für so etwas aufkommen müssen sollten Sie vielleicht mal den Beamten stellen, die trotz eindeutigem Sachverhalt unbescholtenen Bürger eine Stauumfahrung zu unterstellen versuchen.
Wie bei der Beschreibung die Sicht für die Beamten eindeutig gewesen sein soll, erschließt sich mir nicht.
Digital hat geschrieben:Die Beschilderung zu den LKW und PKW Parkplätzen befinden sich ca. 15m hinter der Gabelung. So dass, diese auf Grund Ihrer geringen Größe erst deutlich erkennbar bzw. lesbar werden, wenn man die Gabelung passiert hat und sich bereits für eine der beiden Richtungen entschieden hat.
Wenn man bedenkt, dass man z.B. die Nebelschlussleuchte erst ab Sichtweiten unter 50 m einschalten darf, frage ich mich ernstlich, wieso ein Schild 15 m hinter der Gabelung nicht rechtzeitig gesehen wurde / werden konnte. Wie klein sollen die gewesen sein, vor allem, da man diese Art von Parkplatzunterscheidung praktisch laufend vorfindet und man damit jederzeit rechnen muß.
ktown
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von ktown »

Celestro hat geschrieben:Wenn man bedenkt, dass man z.B. die Nebelschlussleuchte erst ab Sichtweiten unter 50 m einschalten darf, frage ich mich ernstlich, wieso ein Schild 15 m hinter der Gabelung nicht rechtzeitig gesehen wurde / werden konnte.
Wieso sie jetzt auf diesem Nebenkriegsschauplatz herumreiten obwohl anscheinend die Beamten den §2 Abs. 1 StVO heran gezogen haben, können sie sicherlich erklären.
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von Digital »

Celestro hat geschrieben:Wenn man bedenkt, dass man z.B. die Nebelschlussleuchte erst ab Sichtweiten unter 50 m einschalten darf, frage ich mich ernstlich, wieso ein Schild 15 m hinter der Gabelung nicht rechtzeitig gesehen wurde / werden konnte. Wie klein sollen die gewesen sein, vor allem, da man diese Art von Parkplatzunterscheidung praktisch laufend vorfindet und man damit jederzeit rechnen muß.
Eine Nebelschlussleuchte mit einem Schild zu vergleichen entzieht sich wirklich jedem logischen Verständiss. Erfüllt eine Nebelschglussleuchte schliesslich nichts anderes als die Aufgabe den rückwärtigen Verkehr auf sich aufmerksam zu machen. Lesen muss man da nichts und PKW oder LKW Zeichen muss man da auch nicht erkennen. Zu allem übel muss man das auf dieser Rastplaztu zufahrt sogar zweimal gleichzeitig. Es sind nämlich vier unterschiedliche Schilder aufgestellt, zwei links mit der einem LKW Symbol und zwei weitere rechts mit einem PKW Symbol. Allesamt 15-20m hinter der Gabelung für die sie eigentlich bestimmt wären :D
Dig
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von Dig »

Interessant... Gibt es dazu eine genaue Ortsangabe? Nur Interesse halber...
Viele Grüße Dig
hawethie
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von hawethie »

Ist ja auch eine blöde Sache, dass ein Richter sich an Gesetze hält, die auch einem Anwalt hätten bekannt sein müssen.
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von FM »

Wenn ich das richtig sehe, wird die versuchte Benutzung des LKW-Parkplatzes überhaupt nicht vorgeworfen. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern die vielleicht falsch aufgestellten Schilder überhaupt eine Rolle spielen.

Wo genau ist eigentlich festgelegt, dass man einen Autobahnparkplatz nur anfahren darf um dort zu parken? Ich fahre da auch manchmal durch, z.B. wenn ich dort sehe, dass alle freien Stellplätze in der prallen Sonne sind, oder bei Raststätten wenn mir die Spritpreise zu hoch sind. Aber muss man überhaupt begründen können, warum man da entlang fährt?
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von Digital »

FM hat geschrieben:Wenn ich das richtig sehe, wird die versuchte Benutzung des LKW-Parkplatzes überhaupt nicht vorgeworfen. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern die vielleicht falsch aufgestellten Schilder überhaupt eine Rolle spielen.

Wo genau ist eigentlich festgelegt, dass man einen Autobahnparkplatz nur anfahren darf um dort zu parken? Ich fahre da auch manchmal durch, z.B. wenn ich dort sehe, dass alle freien Stellplätze in der prallen Sonne sind, oder bei Raststätten wenn mir die Spritpreise zu hoch sind. Aber muss man überhaupt begründen können, warum man da entlang fährt?
An jenem Tag haben sich die Beamten nach eigener Aussage eigens zur Überwachung des Rastplatzes in Bezug auf Fahrzeuge die lediglich durchfahren am Ende des Rastplatzes postiert. Es gibt viele Gründe weshalb man ein Rastplatz aufsuchen würde. So z.B. um die Toilette zu benutzen, sich die Füsse zu vertreten, etwas aus dem Kofferraum zu nehmen, zu telefonieren oder einfach nur um Rast zu machen. Für die Beamten war jedoch der Umstand, dass man nicht aus den Pkw Parkplatz eingebogen war, sondern in Richtung LKW Parkplätze gefahren ist Grund genug zur Annahme, dass man den Stau auf der Autobahn umfahren wollte um einige Fahrzeuglängen Vorsprung zu erlangen. Folglich haben sie die Behauptung des Betroffenen auf die Toilette gehen zu wollen als reine Ausrede eingestuft und an Ihrem Vorwurf festgehalten.

Auf dem Bußgeldbescheid wurde dieser Tatbestand als "Überholen auf dem Seitenstreifen zwecks schnelleren Vorankommens" beschrieben.

Hierfür wurde eine Strafe in Höhe von 75€ zzgl. Verwaltungsgebühren sowie ein 1 Punkt in Flensburg aufgeführt.
FM
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von FM »

Unter dem Seitenstreifen würde ich etwas anderes verstehen als einen Parkplatz.
cherokee
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von cherokee »

Ich bin da bei Digital, aus der Beschrieben Situation könnten die Beamten nur vermuten, dass jemand den Stau umfahren wollte, aber ob das ausreicht um jemandem ein Bußgeld aufzuerlegen, wage ich zu bezweifeln! Wenn ich langsam an einem absoluten Halteverbot vorbeifahre, bekomme ich auch kein Bußgeld wegen falsch parken! Aber dafür hätte man keinen RA gebraucht um sich dagegen zu wehren, man hätte den Sachverhalt im Widerspruch geschildert und ein Richter hätte entschieden. Erst danach hätte man in der nächsten Stufe einen RA bemühen können.
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von hawethie »

FM hat geschrieben:Unter dem Seitenstreifen würde ich etwas anderes verstehen als einen Parkplatz.
trotzdem ist das Umfahren eines Staus über einen Park-/Rastplatz nicht erlaubt. (unabhängen davon, ob du das verstehst oder einsiehst... 8) )
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
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cherokee
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von cherokee »

Aber das hat hier laut Schilderung doch gar nicht stattgefunden, die Beamten haben es nur vermutet.
ktown
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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von ktown »

cherokee hat geschrieben:Aber das hat hier laut Schilderung doch gar nicht stattgefunden, die Beamten haben es nur vermutet.
schon gemerkt, dass der Richter das auch so sah. Der TE hat ein vollkommen anderes Thema.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Notwendige Auslagen soll man selber tragen (§467 Abs.4 S

Beitrag von cherokee »

Meine Antwort galt der Antwort vor mir und nicht dem ersten Post. Natürlich habe ich mitbekommen, dass der Richter dem Widerspruch des Verkehrsteilnehmers folgt, die Kosten des RA aber von dem Verkehrsteilnehmer zu tragen sind und dazu gibt es eine gesetzliche Regelung. Deshalb schrieb ich auch, das man für einen Widerspruch keinen RA braucht. Man schreibt einfach warum man mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist, dazu braucht es keinen RA. Aber das haben Sie eventuell nicht mitbekommen.
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