Hallo,
der voll erwerbsgeminderte A möchte neben seiner Rente noch etwas hinzuverdienen. Dies möchte er auf selbständiger Basis tun. Er gründet eine GmbH (alleiniger Gesellschafter) und zahlt sich ein Geschäftsführergehalt von max. 450 € aus. Dies sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze.
Sollte die GmbH mehr Gewinne erwirtschaften, schüttet A die Gewinne nach Ende des Geschäftsjahres aus. Diese Gewinnausschüttungen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, welche unschädlich für die Rente sind.
Ist diese Interpretation richtig?
Erwerbsminderungsrente bei Gesellschafter-Geschäftsführer
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Re: Erwerbsminderungsrente bei Gesellschafter-Geschäftsführe
Hier ist der erste Denkfehler. Wenn A 100% alleiniger Eigentümer der GmbH ist und sich selber zum Geschäftsführer bestellt, dann ist er selbständig. Auch dann wenn er sich selber einen Arbeitsvertrag ausstellt.Er gründet eine GmbH (alleiniger Gesellschafter) und zahlt sich ein Geschäftsführergehalt von max. 450 € aus. Dies sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze.
Die Gewinne sind m.W. in jedem Fall Einkünfte aus Kapitalvermögen, auch dann wenn sie in der GmbH bleiben und A sich keine Gewinne auszahlt.Sollte die GmbH mehr Gewinne erwirtschaften, schüttet A die Gewinne nach Ende des Geschäftsjahres aus. Diese Gewinnausschüttungen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, welche unschädlich für die Rente sind.
Vor Aufnahme der Selbständigkeit sollte A seinen Krankenversicherungsstatus abklären falls er in der gesetzlichen KV ist. Es könnte sein dass er aus der Pflichtversicherung rausfällt und sich freiwillig versichern muss.
Grüße, Susanne
Re: Erwerbsminderungsrente bei Gesellschafter-Geschäftsführe
Es geht bei dieser Betrachtung rein um die Interpretation des Hinzuverdienstes in der EMR. Ob A seinen Hinzuverdienst aus Selbständigkeit oder Angestelltenverhältnis bezieht, ist ja dann unerheblich.SusanneBerlin hat geschrieben:Er gründet eine GmbH (alleiniger Gesellschafter) und zahlt sich ein Geschäftsführergehalt von max. 450 € aus. Dies sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze.Hier ist der erste Denkfehler. Wenn A 100% alleiniger Eigentümer der GmbH ist und sich selber zum Geschäftsführer bestellt, dann ist er selbständig. Auch dann wenn er sich selber einen Arbeitsvertrag ausstellt.
Sollte die GmbH mehr Gewinne erwirtschaften, schüttet A die Gewinne nach Ende des Geschäftsjahres aus. Diese Gewinnausschüttungen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, welche unschädlich für die Rente sind.
Wenn die Gewinne in der GmbH verbleiben, erreichen sie die Gesellschafter-Ebene erst gar nicht.SusanneBerlin hat geschrieben:Die Gewinne sind m.W. in jedem Fall Einkünfte aus Kapitalvermögen, auch dann wenn sie in der GmbH bleiben und A sich keine Gewinne auszahlt. Vor Aufnahme der Selbständigkeit sollte A seinen Krankenversicherungsstatus abklären falls er in der gesetzlichen KV ist. Es könnte sein dass er aus der Pflichtversicherung rausfällt und sich freiwillig versichern muss.
Meine Überlegung hatte den Hintergrund, daß Hinzuverdienst i. S. d. EMR ja nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sind, und Einkünfte aus - nennen wir es mal - Vermögenserträgen zählen hier nicht dazu (wie auch z. B. Einkünfte aus Vermietung, Zinserträge usw.). Und ob die genannten GmbH-Gewinne dann als solche Vermögenserträge angesehen werden. Steuerrechtlich wäre das so, aber wie sieht es im speziellen bei der EMR aus?
Re: Erwerbsminderungsrente bei Gesellschafter-Geschäftsführe
Aus den rechtlichen Anweisungen zu § 96a SGB VI (Rente wegen verminderter erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst):
Es kommt also darauf an, wie diese Einkünfte im Steuerbescheid dargestellt sind.Nicht zum Arbeitseinkommen gehören Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG, das heißt
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünfte aus Vermietung oder Vrpachtung (§ 21 EStG) und
- sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Re: Erwerbsminderungsrente bei Gesellschafter-Geschäftsführe
Hallo,
Einkünfte eines Gesellschafters-Geschäftsführers asus einer GmbH, die diesem zu 100% gehört, sind kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, da keine Weisungsgebundenheit vorliegt (§7 SGB IV und § 14 SGB IV). Es handelt sich in der Sozialversicherung um Arbeitseinkommenaus einer selbständigen Tätigkeit (§ 16 SGB IV). Das SGB IV definiert grundlegende Begriffe für alle Sozialversicherungszweige.
Gruß
RHW
Einkünfte eines Gesellschafters-Geschäftsführers asus einer GmbH, die diesem zu 100% gehört, sind kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, da keine Weisungsgebundenheit vorliegt (§7 SGB IV und § 14 SGB IV). Es handelt sich in der Sozialversicherung um Arbeitseinkommenaus einer selbständigen Tätigkeit (§ 16 SGB IV). Das SGB IV definiert grundlegende Begriffe für alle Sozialversicherungszweige.
Gruß
RHW
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