Krankenversicherungsbeitrag bei Kapitaleinkünften + Midijob

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daemon
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Krankenversicherungsbeitrag bei Kapitaleinkünften + Midijob

Beitrag von daemon »

Bei sozialversicherten Arbeitnehmern werden Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden nicht zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge berücksichtigt.
Könnte sich also ein Privatier, der Kapitaleinkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, durch Annahme eines Midijobs mit 450,01€/Monat eine preisgünstige Krankenversicherung verschaffen?

Disclaimer: Nein, ich bin nicht betroffen.
Hanomag
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Re: Krankenversicherungsbeitrag bei Kapitaleinkünften + Midi

Beitrag von Hanomag »

daemon hat geschrieben:Bei sozialversicherten Arbeitnehmern werden Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden nicht zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge berücksichtigt.
Trifft nur zu, wenn keine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung vorliegt.
daemon hat geschrieben:Könnte sich also ein Privatier, der Kapitaleinkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, durch Annahme eines Midijobs mit 450,01€/Monat eine preisgünstige Krankenversicherung verschaffen?
Das wäre auch so, wenn die Kapitaleinkünfte noch nicht über der Beitragsbemessungsgrenze lägen. Da er mit so einem Job gesetzlich pflichtversicherter Arbeitnehmer wird, zahlt er KV-Beiträge nur aus seinem Lohn. Wenn er bereits privat krankenversichert ist, kann er sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen oder seine private Krankenversicherung beenden.
SusanneBerlin
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Re: Krankenversicherungsbeitrag bei Kapitaleinkünften + Midi

Beitrag von SusanneBerlin »

@Hanomag: D.h. er wechselt mit Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses > 450 € von freiwillig GKV zu pflichtversichert

bzw. wenn er vorher privat versichert war, kann er sich aussuchen, ob er pflichtversichert in der GKV wird, oder ob er sich befreien lässt und in der PKV bleibt?
Grüße, Susanne
Hanomag
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Re: Krankenversicherungsbeitrag bei Kapitaleinkünften + Midi

Beitrag von Hanomag »

SusanneBerlin hat geschrieben:@Hanomag: D.h. er wechselt mit Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses > 450 € von freiwillig GKV zu pflichtversichert

bzw. wenn er vorher privat versichert war, kann er sich aussuchen, ob er pflichtversichert in der GKV wird, oder ob er sich befreien lässt und in der PKV bleibt?
Zumindest sehe ich es so.
daemon
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Re: Krankenversicherungsbeitrag bei Kapitaleinkünften + Midi

Beitrag von daemon »

Hanomag hat geschrieben:
daemon hat geschrieben:Bei sozialversicherten Arbeitnehmern werden Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden nicht zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge berücksichtigt.
Trifft nur zu, wenn keine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung vorliegt.
Sorry, unsauber formuliert, ich meinte pflichtversichert.
Hanomag hat geschrieben:Das wäre auch so, wenn die Kapitaleinkünfte noch nicht über der Beitragsbemessungsgrenze lägen. Da er mit so einem Job gesetzlich pflichtversicherter Arbeitnehmer wird, zahlt er KV-Beiträge nur aus seinem Lohn. Wenn er bereits privat krankenversichert ist, kann er sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen oder seine private Krankenversicherung beenden.
Mir kommt es vor allem auf den Sachverhalt an, daß jemand der die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung erreicht und dadurch eingentlich den Maximalbetrag zahlen müßte durch Annahme eines Midijobs zum Minimalbetrag versichert wird.
Eine private KV dürfte nicht günstiger sein.
RHW
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Re: Krankenversicherungsbeitrag bei Kapitaleinkünften + Midi

Beitrag von RHW »

Hallo,

ja, bei einem krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Bruttoverdienst höher als 450 Euro) sind nur folgende Einnahmen beitragspflichtig: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html
- Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung
- Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- rentenägnliche Einnahmen (u.U. aus Einmalzahlungen)
- Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit
Alle anderen Einnahmen (z.B. Zins- oder Mieteinnahmen) sind nicht beitragspflichtig. Bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit (Ausnahmen: Landwirte und Künstler) sind alle Einnahmen beitragspflichtig.

Wenn man bisher in der PKV versichert ist, gilt bei der in der Eingangsfrage beschriebenen Sitiuation folgendes:
- ab dem 55. Lebensjahr tritt in den allermeisten Fällen keine Krankenversicherungspflicht ein. Der Betreffende bleibt weiter in der PKV.
- unter 55 tritt Krankenversicherungspflicht ein. Ein Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 SGB V ist aber nicht möglich.

Gruß
RHW
Hanomag
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Re: Krankenversicherungsbeitrag bei Kapitaleinkünften + Midi

Beitrag von Hanomag »

RHW hat geschrieben:Wenn man bisher in der PKV versichert ist, gilt bei der in der Eingangsfrage beschriebenen Sitiuation folgendes:
- ab dem 55. Lebensjahr tritt in den allermeisten Fällen keine Krankenversicherungspflicht ein. Der Betreffende bleibt weiter in der PKV.
Das bezweifle ich, aber ihm bleibt zum Renteneintritt ggf. die preiswerte gesetzlichen KVdR verwehrt.
RHW hat geschrieben:Ein Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 SGB V ist aber nicht möglich.
Hier war ich wohl im Unrecht. Eine Befreiung ist nur in bestimmten Situationen (siehe § 8 SGB V) möglich.
SusanneBerlin hat geschrieben:bzw. wenn er vorher privat versichert war, kann er sich aussuchen, ob er pflichtversichert in der GKV wird, oder ob er sich befreien lässt und in der PKV bleibt?
Ist offensichtlich nicht so, da er nach § 5 SGB V versicherungspflichtig wird und eine Befreiung nur nach § 8 SGB V möglich ist.
SusanneBerlin
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Re: Krankenversicherungsbeitrag bei Kapitaleinkünften + Midi

Beitrag von SusanneBerlin »

Hanomag hat geschrieben:
RHW hat geschrieben:Wenn man bisher in der PKV versichert ist, gilt bei der in der Eingangsfrage beschriebenen Sitiuation folgendes:
- ab dem 55. Lebensjahr tritt in den allermeisten Fällen keine Krankenversicherungspflicht ein. Der Betreffende bleibt weiter in der PKV.
Das bezweifle ich
Da dürfte folgende §-Kette ausschlaggebend sein:
SGB V hat geschrieben:§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
SGB V hat geschrieben:§ 6 Versicherungsfreiheit
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.
Grüße, Susanne
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