Berufliche Wiedereingliederung

Moderator: FDR-Team

frugender
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Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von frugender »

Laut Sozialgesetzbuch 9 ist in § 167 SGB IX Prävention zu lesen:

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig...

Kann man die Formulierung "innerhalb eine Jahres" auch als "in den letzten 12 Monaten/ in den vergangenen 12 Monaten" interpretieren?
Für mich besteht darin ein großer Unterschied - aber sieht das ein Arbeitgeber genauso? Bzw. darf er das so sehen?

Danke und viele Grüße

Andreas
FelixSt
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Re: Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von FelixSt »

Wir wissen ja gar nicht, wie der oder Ihr Arbeitgeber das nun wirklich sieht.

Wenn da nur "ein Jahr" und nicht "Kalenderjahr" steht, würde ich es als reines Zeitintervall betrachten.
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
SusanneBerlin
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Re: Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von SusanneBerlin »

Kann man die Formulierung "innerhalb eine Jahres" auch als "in den letzten 12 Monaten/ in den vergangenen 12 Monaten" interpretieren?
Das muss man sogar so interpretieren. Wenn explizit der Zeitraum 1.1. bis 31.12. gemeint ist, schreibt man "Kalenderjahr", nicht "innerhalb eines Jahres".
Grüße, Susanne
frugender
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Re: Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von frugender »

also kann der Arbeitgeber sich "willkürlich" 12 Monate raussuchen, wo ein hoher Krankenstand vorlag

z.B. Februar 2018 bis Februar 2019

anstatt Gesetzestext-Formulierung "innerhalb des letzten Jahres"?
FelixSt
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Re: Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von FelixSt »

Was heißt denn "willkürlich"? Wenn jemand in den vergangenen 12 Monaten sehr häufig oder lange krank war, ist es doch keine Willkür, als Arbeitgeber angemessen darauf zu reagieren.
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
frugender
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Re: Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von frugender »

Ich habe das "innerhalb eines Jahres" als Kalenderjahr interpretiert. Eurer Meinung nach ist das nicht so.
Also kann der Arbeitgeber andere Zeitintervalle heraussuchen, exemplarisch.

Willkürlich sollte nicht negativ gemeint sein, sondern nur den Fakt darstellen.

Alle anderen Details würden sich zu weit vom Thema wegbewegen.

Ich danke für Eure schnellen Antworten

Andreas
Dieter_Meisenkaiser
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Re: Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von Dieter_Meisenkaiser »

Wenn jemand von Mitte Dezember 2018 bis Ende Januar 2019 durchgängig krank war, dann ist er rückblickend sechs Wochen lang ausgefallen, aber nur zwei Wochen im alten und vier Wochen im aktuellen Kalenderjahr. Soll der nun anders behandelt werden als jemand, der von Anfang Januar 2019 bis Mitte Februar 2019 sechs Wochen lang krank war, weil hier die sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahrs lagen? Wenn dem so wäre, gingen sofort die nächsten Threads wegen "Diskriminierung" und "Ungleichbehandlung" auf...
SusanneBerlin
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Re: Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von SusanneBerlin »

frugender hat geschrieben:also kann der Arbeitgeber sich "willkürlich" 12 Monate raussuchen, wo ein hoher Krankenstand vorlag

z.B. Februar 2018 bis Februar 2019

anstatt Gesetzestext-Formulierung "innerhalb des letzten Jahres"?
Der Betreffende hält es also für nachteilig, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung einleitet. Warum? Möchte der Betreffende keine Wiedereingliederung, will er lieber oft arbeitsunfähig sein und irgendwann entlassen werden?
Grüße, Susanne
Dieter_Meisenkaiser
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Re: Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von Dieter_Meisenkaiser »

frugender hat geschrieben:Also kann der Arbeitgeber andere Zeitintervalle heraussuchen, exemplarisch.
Es kommt auf den Zeitpunkt der Rückschau an. Wenn jemand aktuell krank ist oder es gerade war, dann muss der AG im Blick haben, wie es in den 12 Monaten vor dieser aktuellen Angelegenheit ausgesehen hat. Aus Langeweile wird aber niemand im Mai 2019 feststellen, dass Hubert Meyer von Mitte Juli bis Ende August 2017 krank war und man jetzt langsam mal ein Wiedereingliederungsgespräch anberaumen sollte, weil der blöde Hund damals sechs Wochen blaugemacht hat.
Astrid69
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Re: Berufliche Wiedereingliederung

Beitrag von Astrid69 »

Begonnen wird mit der ersten Krankschreibung. Ab da beginnt das 1 Jahr. Sammelt man innerhalb diesen Jahres 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit, sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Ist die nächste Krankschreibung erst später, beginnt von dieser aus ein neues Jahr.
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
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