Hang abstützen
Moderator: FDR-Team
Hang abstützen
Hallo,
wir müssen unsere Einfahrt neu pflastern lassen.( NRW )
An der Grunstücksgrenze zum Nachbarn besteht ein erhebliches Gefälle.( an der höchsten Stelle ca.2m oder mehr)
Zur Zeit wird der Hang durch unsere Hecke gehalten, die jedoch entfernt werden soll.
Der Nachbar seinerseits hat Rasengittersteine am Hang liegen, die alleine jedoch diesen Hang nicht halten werden.
Auch die Hecke ist keine optimale Lösung, denn unsere Einfahrt wäre nicht sanierungsbedürftig, wenn der ganze Hang von vornherein besser gestützt gewesen wäre.
Meinen Informationen zufolge ist die hangabwärts wohnende Partei zur Sicherung des Hanges verpflichtet.
Ist diese Information korrekt ? Recherchen beim Bauamt haben über das Abstützen des Hanges keine klaren Ergebnisse geliefert.
Wenn wir nun die Einfahrt pflastern lassen mit dem sicheren Wissen das in 2-3 Jahren diese Einfahrt wegbrechen wird, wer trüge dann die erneuten Reparaturkosten ?
Für Tipps zur optimalen Vorgehensweise vorab vielen Dank
ina
wir müssen unsere Einfahrt neu pflastern lassen.( NRW )
An der Grunstücksgrenze zum Nachbarn besteht ein erhebliches Gefälle.( an der höchsten Stelle ca.2m oder mehr)
Zur Zeit wird der Hang durch unsere Hecke gehalten, die jedoch entfernt werden soll.
Der Nachbar seinerseits hat Rasengittersteine am Hang liegen, die alleine jedoch diesen Hang nicht halten werden.
Auch die Hecke ist keine optimale Lösung, denn unsere Einfahrt wäre nicht sanierungsbedürftig, wenn der ganze Hang von vornherein besser gestützt gewesen wäre.
Meinen Informationen zufolge ist die hangabwärts wohnende Partei zur Sicherung des Hanges verpflichtet.
Ist diese Information korrekt ? Recherchen beim Bauamt haben über das Abstützen des Hanges keine klaren Ergebnisse geliefert.
Wenn wir nun die Einfahrt pflastern lassen mit dem sicheren Wissen das in 2-3 Jahren diese Einfahrt wegbrechen wird, wer trüge dann die erneuten Reparaturkosten ?
Für Tipps zur optimalen Vorgehensweise vorab vielen Dank
ina
Hang abstützen
Meines wissens muss immer der Verursacher den Hang abstützen. Das heißt, derjenige der eine Vertiefung oder Erhöhung vorgenommen hat ist für die Sicherung des Nachbargrundstücks verantwortlich.
...würde aber grundsätzlich bedeuten, dass der hangabwärts wohnende Nachbar dieser Pflicht schon bei Erbauung hätte nachkommen müssen, denn sein Haus ist viele Jahre später erbaut worden und bei der Gelegenheit ist ein " Steilhang" entstanden, der zuvor nur abschüssiges Gelände war ????!!!!!! In der Eintragung beim Bauamt stand lediglich, dass der Hang geschützt werden muss. Da stand nichts darüber, wie das zu erfolgen hat. Auf diesem Weg fanden die Rasengittersteine an ihren Platz, was jedoch bei weitem nicht genügt hat.
ina[[/b]
ina[[/b]
Es ist nicht grundsätzlich der hangabwärts wohnende Nachbar für zuständig.
Wie Hanomag schon gesagt hat ist der Verursacher für die Absicherung zuständig.
Sollte der abwärtsliegende Nachbar das natürliche Gelände abgetragen haben und somit den natürlichen Geländeverlauf negativ (steiler) geändert haben, dann ist er verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen.
Sollte aber nichts dergleichen geschehen sein, dann müßen sie wohl oder übel selbst Maßnahmen ergreifen, damit ihre Einfahrt standsicher ist.
Wie Hanomag schon gesagt hat ist der Verursacher für die Absicherung zuständig.
Sollte der abwärtsliegende Nachbar das natürliche Gelände abgetragen haben und somit den natürlichen Geländeverlauf negativ (steiler) geändert haben, dann ist er verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen.
Sollte aber nichts dergleichen geschehen sein, dann müßen sie wohl oder übel selbst Maßnahmen ergreifen, damit ihre Einfahrt standsicher ist.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Hang abstützen
Der Nachbar des Verursachers einer Vertiefung sorgt nichtsahnend für eine Absicherung. Diese besteht nach ca. 20 Jahren nur noch aus vermodernden Holzpalisaden und muss erneuert werden.
Kann der inzwischen klügere Nachbar sich nach so langer Zeit noch auf die Pflicht des Verursachers nach § 909 BGB berufen, weil dessen Pflicht nach § 924 BGB unverjährbar ist?
Kann der inzwischen klügere Nachbar sich nach so langer Zeit noch auf die Pflicht des Verursachers nach § 909 BGB berufen, weil dessen Pflicht nach § 924 BGB unverjährbar ist?
Re: Hang abstützen
Die Frage ist auch noch offen!
Re: Hang abstützen
Was verstehen sie unter einer Vertiefung? bzw. schildern sie die örtliche Situation mal.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Hang abstützen
An einer Straße mit 14 %igem Gefälle stehen im Höhenversatz von ca. 1 m - jeweils mit Eingang zur Straße - vier Reihenhäuser. Vor jedem Haus wurde die Fläche eingeebnet. Dazu wurde der gewachsene Boden auf der rechten Seite abgehoben (Vertiefung) und an der linken Seite aufgefüllt (Erhöhung). Somit war eigentlich jeder Besitzer für die Absicherung der von ihm verursachten Änderungen zuständig. Idealerweise sorgten die Angrenzer jeweils gemeinsam für eine Absicherung, die den gesamten Höhenunterschied zwischen ihren Eingangsbereichen absicherte.
Nur in einem Fall - wohl weil der gewachsene Boden durch Erdbewegungen nicht mehr erkennbar war und der untere Nachbar bereits eingeebnet hatte - sorgte der obenliegende Nachbar alleine für eine entsprechend hohe Absicherung. Und weil er diese ordentlich tief angelegt hatte, vertiefte der Unterlieger später noch einmal um ca. 30 cm, indem er ein vormaliges Blumenbeet beseitigte.
Nach mittlerweile 25 Jahren sind die Holzpalisaden der Absicherung modrig geworden und sollen durch eine andere Absicherung ersetzt werden.
Kann der Oberlieger vom Unterlieger erwarten, dass dieser, den von ihm zu vertretenden Höhenunterschied, auf eigenem Gelände absichert oder, sofern der Oberlieger die Holzpalisaden durch entsprechend lange Steinpalisaden ersetzt, sich an den Kosten des Oberliegers entsprechend beteiligt.
Nur in einem Fall - wohl weil der gewachsene Boden durch Erdbewegungen nicht mehr erkennbar war und der untere Nachbar bereits eingeebnet hatte - sorgte der obenliegende Nachbar alleine für eine entsprechend hohe Absicherung. Und weil er diese ordentlich tief angelegt hatte, vertiefte der Unterlieger später noch einmal um ca. 30 cm, indem er ein vormaliges Blumenbeet beseitigte.
Nach mittlerweile 25 Jahren sind die Holzpalisaden der Absicherung modrig geworden und sollen durch eine andere Absicherung ersetzt werden.
Kann der Oberlieger vom Unterlieger erwarten, dass dieser, den von ihm zu vertretenden Höhenunterschied, auf eigenem Gelände absichert oder, sofern der Oberlieger die Holzpalisaden durch entsprechend lange Steinpalisaden ersetzt, sich an den Kosten des Oberliegers entsprechend beteiligt.
Re: Hang abstützen
Wenn auf der linken Seite aufgefüllt wird, dann sorgt man doch selbst für eine Höhenänderung und ist daher verpflichtet diese entweder im entsprechenden Gefälle als Böschung auszubilden oder mittels einer Stützmauer oder Scheibe zu sichern.
Der BGH hat eindeutig gesagt, dass die Bestimmung (des §909 BGB) soll jedoch keine Anwendung finden, wenn
das Nachbargrundstück nur erhöht wird abgesenkt wird.
Es geht letztlich im §909 BGB nur um Vertiefungen, von denen eine Gefahr für das Nachbargrundstück ausgeht.
Etwas Lesestoff
Der BGH hat eindeutig gesagt, dass die Bestimmung (des §909 BGB) soll jedoch keine Anwendung finden, wenn
das Nachbargrundstück nur erhöht wird abgesenkt wird.
Es geht letztlich im §909 BGB nur um Vertiefungen, von denen eine Gefahr für das Nachbargrundstück ausgeht.
Etwas Lesestoff
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Re: Hang abstützen
Ja, in Höhe der Auffüllung, aber für die Sicherung der zuvor vom Nachbarn vorgenommenen Vertiefung ist dieser selbst zuständig. Idealerweise macht man das dann gemeinsam.
Hier hat man aber beides gemacht.Der BGH hat eindeutig gesagt, dass die Bestimmung (des §909 BGB) soll jedoch keine Anwendung finden, wenn
das Nachbargrundstück nur erhöht wird abgesenkt wird.
Das halte ich für ein Gerücht.Es geht letztlich im §909 BGB nur um Vertiefungen, von denen eine Gefahr für das Nachbargrundstück ausgeht.
Re: Hang abstützen
Und für diese Antwort haben sie nun 5 Jahre gebraucht?
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Re: Hang abstützen
Kann man mal sehen, wie schnell die Zeit doch vergeht.
Re: Hang abstützen
Nachdem meine erste Anfrage aus 2009 erst in 2014 beantwortet wurde, glaubte ich, noch einmal 5 Jahre warten zu müssen.
Wirklich unglaublich!Zafilutsche hat geschrieben: ↑21.05.19, 10:01 Kann man mal sehen, wie schnell die Zeit doch vergeht.
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