Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre?
Moderator: FDR-Team
Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Wir haben Person A und Person B, Geschwister. Der eine Elternteil ist Ende 2014 verstorben, der andere Elternteil im Februar 2019. Die Eltern waren getrennt lebend, nicht geschieden. Aus dem Nachlass des erstverstorbenen Elternteils existiert antikes Mobiliar. Der noch lebende Elternteil lehnte ein Interesse am Mobiliar ab. Person A lehnte den Besitz ebenfalls von vornherein ab und überließ Person B die Entscheidung über den weiteren Verbleib. Da Person A und Person B nach dem Tod vom ersten Elternteil keine direkte Verwendung hatten wurde sich dazu entschieden die Möbel vorerst einzulagern. Im Sommer 2018 fand Person B Verwendung für das Mobiliar. Es gab mehrfache Nachfragen ob Person A etwas vom Mobiliar möchte, doch lehnte Person A ,auch eine finanzielle Entschädigung, wiederholt ab. Somit ging der Besitz des Mobiliars im Sommer 2018 in beidseitigem Einverständnis in Besitz von Person B über. Nach dem Tod des zweiten Elternteils ist ein Streit zwischen den Geschwistern entbrand und Person A fordert eine finanzielle Aufwandsentschädigung ein.
Auf welche Verjährungsfrist kann sich im vorliegenden Fall bezogen werden?
Vielen Dank für etwaige Antworten und mit freundlichen Grüßen.
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Wir haben Person A und Person B, Geschwister. Der eine Elternteil ist Ende 2014 verstorben, der andere Elternteil im Februar 2019. Die Eltern waren getrennt lebend, nicht geschieden. Aus dem Nachlass des erstverstorbenen Elternteils existiert antikes Mobiliar. Der noch lebende Elternteil lehnte ein Interesse am Mobiliar ab. Person A lehnte den Besitz ebenfalls von vornherein ab und überließ Person B die Entscheidung über den weiteren Verbleib. Da Person A und Person B nach dem Tod vom ersten Elternteil keine direkte Verwendung hatten wurde sich dazu entschieden die Möbel vorerst einzulagern. Im Sommer 2018 fand Person B Verwendung für das Mobiliar. Es gab mehrfache Nachfragen ob Person A etwas vom Mobiliar möchte, doch lehnte Person A ,auch eine finanzielle Entschädigung, wiederholt ab. Somit ging der Besitz des Mobiliars im Sommer 2018 in beidseitigem Einverständnis in Besitz von Person B über. Nach dem Tod des zweiten Elternteils ist ein Streit zwischen den Geschwistern entbrand und Person A fordert eine finanzielle Aufwandsentschädigung ein.
Auf welche Verjährungsfrist kann sich im vorliegenden Fall bezogen werden?
Vielen Dank für etwaige Antworten und mit freundlichen Grüßen.
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Re: Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre?
Hallo,
man muss nicht nach der Verjährungsfrist fragen, sondern nach der Anfechtungsfrist, denn es existiert eine Vereinbarung zwischen A und B mit dem Inhalt, dass B die Möbel ohne finanziellen Ausgleich bekommt.
Der Zeitraum für den Widerruf der Willenserklärung ist jedoch längst vorbei, denn die Anfechtung hätte unverzüglich erklärt werden müssen (§§ 119, 121 BGB)
man muss nicht nach der Verjährungsfrist fragen, sondern nach der Anfechtungsfrist, denn es existiert eine Vereinbarung zwischen A und B mit dem Inhalt, dass B die Möbel ohne finanziellen Ausgleich bekommt.
Der Zeitraum für den Widerruf der Willenserklärung ist jedoch längst vorbei, denn die Anfechtung hätte unverzüglich erklärt werden müssen (§§ 119, 121 BGB)
Grüße, Susanne
Re: Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre?
Falls alles nur mündlich vereinbart wurde, wäre es von Vorteil, wenn B die entsprechenden Abmachungen belegen könnte.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
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Re: Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre?
Es scheint mir um eine Teilerbauseindersetzung hinsichtlich der antiken Möbel zu handeln. Dass A zu dem Zeitpunkt keine "Entschädigung" verlangt, bedeutet nicht, dass A darauf verzichtet.
Im Rahmen der Schluss-Erbauseinandersetzung steht A noch seine gesamte Erbquote zu, während B einen um die antiken Möbel gekürzte Erbquote zusteht. Übersteigen die antiken Möbel Bs Erbquote, muss an A ein entsprechender Ausgleich gezahlt werden.
Im Rahmen der Schluss-Erbauseinandersetzung steht A noch seine gesamte Erbquote zu, während B einen um die antiken Möbel gekürzte Erbquote zusteht. Übersteigen die antiken Möbel Bs Erbquote, muss an A ein entsprechender Ausgleich gezahlt werden.
Gruß
khmlev
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Re: Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre?
Die andere Frage ist, ob das Möbiliar wirklich so einen hohen Wert hat. Das wird gerne überschätzt.
Grüße, Susanne
Re: Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre?
A hat doch darauf verzichtet:
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre?
A hat bei der Teilerbauseindersetzung darauf verzichtet, dass ihm hier bereits im Verhältnis seiner Erbquote ein Ausgleich gezahlt wird. Die Endabrechnhng erfolgt aber bei der (Schluß-)Erbauseinandersetzung.
Im Übrigen kennt das Gesetz gar keine Teilauseinandersetzungen.
Im Übrigen kennt das Gesetz gar keine Teilauseinandersetzungen.
Gruß
khmlev
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