DSGVO und Recht auf Berichtigung
Moderator: FDR-Team
DSGVO und Recht auf Berichtigung
Mal angenommen in einer Firma die zum Beispiel Bewerberlisten führt kommt es (was auch immer der Grund ist ob zufällig, Fehler oder absichtlich) zu Datensätzen die sich zwei Personen zuordnen lassen.
Beispiel: Emailadresse von Person 1 und Name und Adresse von Person 2.
Haben dann beide Personen Anspruch nach Art. 16 DSGVO auf Berichtigung der Daten und wenn ja in welche Richtung? Der, der sich zuerst meldet lässt den Datensatz des Anderen überschreiben?
Oder hat nur die Person Anspruch auf Korrektur für den der Datensatz ursprünglich gedacht war (wie auch immer man das im Nachhinein eruiert)?
Machen wir mal den Extremfall. In einer Datenbank wird Thomas Müller geb. am 01.01.1970 in der Musterstraße 47 in 12345 Musterstadt geführt. Mehr Attribute gibt es nicht.
Nun wohnt auch ein Thomas Müller mit gleichen Geburtsdatum in der Musterstraße 48 in 12345 Musterstadt. Dürfen die dann ständig abwechselnd auf Berichtigung ihrer Daten drängen?
Was genau ist "der Schlüssl" nach DSGVO der einen Datensatz einer Person "zugehörig" macht?
Beispiel: Emailadresse von Person 1 und Name und Adresse von Person 2.
Haben dann beide Personen Anspruch nach Art. 16 DSGVO auf Berichtigung der Daten und wenn ja in welche Richtung? Der, der sich zuerst meldet lässt den Datensatz des Anderen überschreiben?
Oder hat nur die Person Anspruch auf Korrektur für den der Datensatz ursprünglich gedacht war (wie auch immer man das im Nachhinein eruiert)?
Machen wir mal den Extremfall. In einer Datenbank wird Thomas Müller geb. am 01.01.1970 in der Musterstraße 47 in 12345 Musterstadt geführt. Mehr Attribute gibt es nicht.
Nun wohnt auch ein Thomas Müller mit gleichen Geburtsdatum in der Musterstraße 48 in 12345 Musterstadt. Dürfen die dann ständig abwechselnd auf Berichtigung ihrer Daten drängen?
Was genau ist "der Schlüssl" nach DSGVO der einen Datensatz einer Person "zugehörig" macht?
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Das Problem verstehe ich nicht.
Es gibt zwei Datensätze. Die Unterscheidung liegt in dem Beispiel in der Adresse. Jeder kann auf Berichtigung fehlerhafter Daten bestehen. Datensätze Dritter gehen ihn nichts an.
Es gibt zwei Datensätze. Die Unterscheidung liegt in dem Beispiel in der Adresse. Jeder kann auf Berichtigung fehlerhafter Daten bestehen. Datensätze Dritter gehen ihn nichts an.
Gruß
khmlev
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Ne in dem Fall gibt es erstmal nur einen in dem Daten von zwei Personen vermischt wurden...Es gibt zwei Datensätze.
Aber die eigentliche Frage war ja
Was genau ist "der Schlüssl" nach DSGVO der einen Datensatz einer Person "zugehörig" macht?
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Der Schlüssel ist hier die abweichende Anschrift. Dadurch wird der Datensatz eindeutig zuordnungsbar.
Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Schlüssel.
Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Schlüssel.
Gruß
khmlev
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Ja und was ist nun wenn die Anschrift auf Person A deutet und Email auf Person B. Wem ist dieser Datensatz dann zuzuordnen (und wer hat dann den entsprechenden Anspruch auf Korrektur/Löschung)?Der Schlüssel ist hier die abweichende Anschrift. Dadurch wird der Datensatz eindeutig zuordnungsbar.
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Es hat jeder Anspruch darauf, dass seine Daten korrekt erfasst, berichtigt oder gelöscht werden. Insoweit hat jeder einen Löschungs- bzw. Berichtigungsanspruch.
Bei der Vermengung von Datensätzen bzw. falschen Zuordnung von Daten ist es die Aufgabe des Verantwortlichen, dies zu bereinigen. Wenn dies dazu führt, dass er zwei Datensätze anfassen muss, ist das halt so. Wenn man einen Allerweltsnamen wie "Müller" trägt, dann sind derartige Verwechslungen nichts ungewöhnliches.
Bei der Vermengung von Datensätzen bzw. falschen Zuordnung von Daten ist es die Aufgabe des Verantwortlichen, dies zu bereinigen. Wenn dies dazu führt, dass er zwei Datensätze anfassen muss, ist das halt so. Wenn man einen Allerweltsnamen wie "Müller" trägt, dann sind derartige Verwechslungen nichts ungewöhnliches.
Gruß
khmlev
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Meine Frage bezog sich darauf, dass es nur einen Datensatz gibt mit vermengeten Daten und nicht zwei Datensätze.Wenn dies dazu führt, dass er zwei Datensätze anfassen muss, ist das halt so.
Das mag sein beantwortet aber die Frage nicht, was nun gilt wenn "nur genau einen Datensatz existiert" der Daten von zwei verschiedenen Personen enthält.Wenn man einen Allerweltsnamen wie "Müller" trägt, dann sind derartige Verwechslungen nichts ungewöhnliches.
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Wenn sich beide Personen beschweren, wird eben aus dem einen falschen Datensatz zwei richtige Datensätze gemacht.
Wenn sich nur Person 1 beschwert und die Firma keinen Wert darauf legt, die nicht zu Person 1 passenden Daten weiter zu speichern, werden die nicht passenden Daten aus dem Datensatz von Person 1 gelöscht.
Wenn sich Person 1 beschwert und der Bearbeiter in der Firma merkt "huch da haben wir 2 verschiedene Peter Müller zu einem Datensatz verwurstet" und er aber beide Müllers in seiner Kartei behalten möchte, dann wird er die Daten, die nicht zu Person 1 passen, aus dem Datensatz von Person 1 herausnehmen und mit diesen Daten einen 2. Datensatz für den zweiten Peter Müller anlegen.
Ich erwarte natürlich deine weiterführende Frage, wann Fall 1, wann Fall 2 und wann Fall 3 vorliegt. Kann dir dann aber leider nicht helfen. Ich habe versucht es so genau wie möglich darzustellen. Wenn du mir nicht folgen kannst dann reicht meine Erklärungskapazität nicht aus um mich dir verständlich zu machen.
Wenn sich nur Person 1 beschwert und die Firma keinen Wert darauf legt, die nicht zu Person 1 passenden Daten weiter zu speichern, werden die nicht passenden Daten aus dem Datensatz von Person 1 gelöscht.
Wenn sich Person 1 beschwert und der Bearbeiter in der Firma merkt "huch da haben wir 2 verschiedene Peter Müller zu einem Datensatz verwurstet" und er aber beide Müllers in seiner Kartei behalten möchte, dann wird er die Daten, die nicht zu Person 1 passen, aus dem Datensatz von Person 1 herausnehmen und mit diesen Daten einen 2. Datensatz für den zweiten Peter Müller anlegen.
Ich erwarte natürlich deine weiterführende Frage, wann Fall 1, wann Fall 2 und wann Fall 3 vorliegt. Kann dir dann aber leider nicht helfen. Ich habe versucht es so genau wie möglich darzustellen. Wenn du mir nicht folgen kannst dann reicht meine Erklärungskapazität nicht aus um mich dir verständlich zu machen.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 21.06.19, 10:41, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Meine Vermutung ist eher, wenn sich eine Person beschwert, dann sterben die Daten der anderen Person...Wenn sich beide Personen beschweren, wird eben aus dem einen falschen Datensatz zwei richtige Datensätze gemacht.
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Habe meinen Vorbeitrag in der Zwischenzeit ergänzt.
Grüße, Susanne
Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Das kann natürlich passieren. Kommt darauf an, wofür die Daten gespeichert werden müssen und ob es gesetzliche Aufbewahrungspflichten gibt. Das Auseinandersotieren einer Datenvermengung kann dann schnell zu einer Herausforderung werden.
Gruß
khmlev
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Meine Frage bezog sich ja auch nicht auf technische/organisatorische Schwierigkeiten (und was ggf. in der Praxis eben einfach so gemacht wird) sondern darauf was formal rechtlich gilt, wenn sich "zwei Personen" einen Datensatz auf Grund vermischter Informationen teilen?
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Die Daten müssen berichtigt werden. Ggf. muss ein zweiter Datensatz angelegt werden. Wie oft denn noch und was ist daran nicht zu verstehen?
siehe DSGVO:
Art 5 Ziffer 1 Personenbezogene Daten müssen ... d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
Gruß
khmlev
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Ich habe bisher nicht verstanden ob "nur ggf." ein zweiter Datensatz angelegt werden muss oder ob ein zweiter Datensatz angelegt werden muss. Das ist im Ergebnis ja immer noch nur eine andere Formulierung der im Eingang gestellten Frage.Die Daten müssen berichtigt werden. Ggf. muss ein zweiter Datensatz angelegt werden. Wie oft denn noch und was ist daran nicht zu verstehen?
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung
Das kommt auf den Einzelfall an und kann abstrakt nicht beantwortet werden.
Wenn es zwei Kunden mit diesem Namen gibt, dann wird es wohl auf zwei Datensätze hinauslaufen, aber die Entscheidung trifft der Verantwortliche.
Die DSGVO gibt den roten Faden vor:
Personenbezogene Daten ...
Wenn es zwei Kunden mit diesem Namen gibt, dann wird es wohl auf zwei Datensätze hinauslaufen, aber die Entscheidung trifft der Verantwortliche.
Die DSGVO gibt den roten Faden vor:
Personenbezogene Daten ...
- müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein
- die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, müssen
- unverzüglich gelöscht
- oder berichtigt werden („Richtigkeit“).
Gruß
khmlev
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