Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

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Künstlerseele
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Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von Künstlerseele »

Guten Tag,

Nach bestandener Prüfung zur Erzieherin beginnt das Anerkennungshjahr in einer Kindertagesstätte.

Dort herrscht unglaubliches Chaos, es gibt u.a. in vier Monaten nur ein Anleitergespräch, weil der Anleiter entweder krank ist oder keine Zeit hat. Auch nach mehrmaligem Anfragen geschieht nichts. Aufgrund dauerhafter Unterbesetzung ist die Anerkennungspraktikantin oft alleine in der Gruppe, die Arbeitssituation aufgrund fehlender Strukturen sehr belastend.

Nach einem halben Jahr ist die Anerkennungspraktikantin deswegen und aufgrund von körperlichen Vorbelastungen, die der Einrichtung bekannt waren, kurz vorm Burnout und lange krank geschrieben.
Man einigt sich mit der Einrichtung auf einen Auflösungsvertrag.

Die Schule für Sozialpädagogik, an der das Kolloquium stattfinden soll, befindet daraufhin, da aufgrund der Unterbrechung des Anerkennungsjahres die Bedingungen zur Zulassung zum Kolloquium nicht erfüllt seien und betrachtet dies als nicht bestanden.

Bundesland: Baden-Württemberg

Fragen:
Ist das zulässig? Das AJ wurde aufgrund von Krankheit unterbrochen, auf der Schule wurden die Gründe genannt.
Wo könnte sich die Praktikantin Hilfe/Information/Unterstützung holen?

PS: Falls hier falsch, bitte verschieben.
FM
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von FM »

Regelungen zur Mindestteilnahmezeit an Ausbildungsphasen gibt es schon oft, muss man eben in der jeweiligen Schul- oder Prüfungsordnung nachschauen. Verschulden spielt dabei keine so große Rolle. Auch wer völlig unverschuldet zu viel Ausbildungszeit versäumt hat, ist eben noch nicht ausreichend ausgebildet.
SusanneBerlin
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

erstmal ist das Unterforum "Hochschulrecht" nicht zutreffend, es handelt sich wohl nicht um ein Studium.

Dann befürchte ich, man wird auch mit "Hilfe und Unterstützung" die Zulassung zum Kolloqium nicht bekommen, da die Vorraussetzung des Anerkennungsjahrs nun mal nicht erfüllt sind. Es ist im Allgemeinen in der Ausbildungsordnung geregelt, wieviele Fehltage zulässig sind, das haben Sie wohl mit dem halben Jahr Ausfall infolge Erkrankung überschritten. Genaueres müsste man in der Ausbildungsordnung nachlesen. Auch wenn Sie durch Beibringen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entschuldigt waren, ändert es nichts daran, dass das Anerkennungsjahr nicht vollständig erbracht wurde.

Sie sollten sich mMn. an die Schule wenden mit der Frage, wie Sie das Anerkennungsjahr wiederholen /nachholen können.
Grüße, Susanne
Kurt Knitz
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von Kurt Knitz »

Hallo Künstlerseele,
Die Schule für Sozialpädagogik, an der das Kolloquium stattfinden soll, befindet daraufhin, da aufgrund der Unterbrechung des Anerkennungsjahres die Bedingungen zur Zulassung zum Kolloquium nicht erfüllt seien und betrachtet dies als nicht bestanden.
Mit "nicht bestanden" meint man bei Prüfungen meistens "durchgefallen". Sie meinen aber offensichtlich "noch nicht teilgenommen", denn Ihnen wurde ja die Zulassung zur Prüfung verweigert.

Ist das zulässig? Das AJ wurde aufgrund von Krankheit unterbrochen, auf der Schule wurden die Gründe genannt.
Ich denke ja. Oder haben Sie vielleicht berufliche Vorerfahrungen in diesem Bereich? In der Erzieher-Verordnung BW im § 42 steht
(6) Das Berufspraktikum darf nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Versäumte Praktikumszeit ist nachzuholen, wenn sie insgesamt 30 Arbeitstage übersteigt. Bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten und in besonders begründeten Fällen kann die Fachschule für Sozialpädagogik Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, wobei die Praktikumszeit um bis zu drei Monate verkürzt werden kann. (...)
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann
1. eine außerhalb der Ausbildung nach dieser Verordnung erfolgte gleichwertige Tätigkeit in einem sozialpädagogischen Arbeitsbereich auf die Dauer des Berufspraktikums bis zu sechs Monate anrechnen,

Wo könnte sich die Praktikantin Hilfe/Information/Unterstützung holen?
Vielleicht bei einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband?

Schöne Grüße
Kurt
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
https://www.bildungsserver.de/Schulrecht-72-de.html#Schulrecht_der_Laender
Künstlerseele
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von Künstlerseele »

Hallo und vielen Dank für die Antworten.

Daß am Kolloquium nicht teilgenommen werden würde war klar, es wurde dies mit der Schule so besprochen, auch daß man sich erneut um einen Anerkennungsplatz bemüht und das AJ im Folgejahr nochmal beginnt.

Es wurde von der Schule angegeben, daß dies nur mit einem Aufhebungsvertrag möglich sei, weswegen dieser angestrebt wurde.

Nun schickt diese Schule ein Schreiben in dem formuliert wurde, das Ausbildungsverhältnis sei von der Praktikantin gekündigt worden und daß dies die Nichtzulassung zum Kolloquium zur Folge habe. Weiter steht im Schreiben:
Zitat: "Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums".

Die Praktikantin soll nun mitteilen, ob sie vorhabe, das AJ zu zu wiederholen. (Hat sie).


Des weiteren hat die Praktikantin tatsächlich eine zweijährige Vorerfahrung im sozialpädagogischen Bereich, welche als Vorpraktikum für die Zulassung zu dem Lehrgang zur Erzieherin anerkannt wurde. Ein sechsmonatiges, prüfungsrelevantes Praktikum in einer Tageseinrichtung wurde ebenfalls absolviert.
FM
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von FM »

Künstlerseele hat geschrieben: 06.07.19, 20:04 Des weiteren hat die Praktikantin tatsächlich eine zweijährige Vorerfahrung im sozialpädagogischen Bereich, welche als Vorpraktikum für die Zulassung zu dem Lehrgang zur Erzieherin anerkannt wurde. Ein sechsmonatiges, prüfungsrelevantes Praktikum in einer Tageseinrichtung wurde ebenfalls absolviert.
Wenn diese Praktika ohnehin schon verpflichtender Teil der Ausbildung oder Zulassungsbedingung dafür sind, können sie nicht noch einmal als Ersatz für einen anderen Ausbildungsteil dienen. Sonst müsste niemand das Anerkennungsjahr machen, weil alle schon vorher diese Praktika hatten.
Kurt Knitz
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von Kurt Knitz »

Daß am Kolloquium nicht teilgenommen werden würde war klar, es wurde dies mit der Schule so besprochen, auch daß man sich erneut um einen Anerkennungsplatz bemüht und das AJ im Folgejahr nochmal beginnt.

Es wurde von der Schule angegeben, daß dies nur mit einem Aufhebungsvertrag möglich sei, weswegen dieser angestrebt wurde.
Welche Art von Vertrag soll der Aufhebungsvertrag aufheben?
Einen Vertrag mit dem Träger der Kindertagesstätte, an der die Praktikantin wohl nicht noch einmal das Anerkennungsjahr machen möchte?
Oder einen Schulvertrag?
Hat die Praktikantin einen Aufhebungsvertrag bei der bisherigen Kita schon unterschrieben, aber noch keinen neuen Vertrag mit einem anderen Ausbildungsbetrieb abgeschlossen?

Nun schickt diese Schule ein Schreiben in dem formuliert wurde, das Ausbildungsverhältnis sei von der Praktikantin gekündigt worden und daß dies die Nichtzulassung zum Kolloquium zur Folge habe. Weiter steht im Schreiben:
Zitat: "Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums".
Das klingt für mich völlig unlogisch. Bisher war nur von einem Konflikt zwischen Praktikumsbetrieb und Praktikantin die Rede. Gibt es auch einen schweren Konflikt zwischen Schule und Praktikantin?
Handelt es sich um eine private oder eine staatliche Schule (bitte hier keinen Namen nennen)?
Hat die Schule den Status eines Berufskollegs?
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Künstlerseele
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von Künstlerseele »

Welche Art von Vertrag soll der Aufhebungsvertrag aufheben?
Den Arbeitsvertrag mit der Einrichtung. Dieser wurde von beiden Seiten unterzeichnet und der Schule vorgelegt.
An der Schule war die Praktikantin als Schülerin im Anerkennungsjahr angemeldet.
]Das klingt für mich völlig unlogisch. Bisher war nur von einem Konflikt zwischen Praktikumsbetrieb und Praktikantin die Rede. Gibt es auch einen schweren Konflikt zwischen Schule und Praktikantin?
Nein, es gab/gibt keinen Konflikt mit der Schule, im Gegenteil. Die Praktikantin führte während des laufenden Praktikums ausführliche Gespräche mit der betreuenden Lehrkraft, die verständnisvoll reagiert hat (kannte die Situation in der Einrichtung und die Krankheitsgeschichte der Praktikantin) und den Ratschlag mit dem Aufhebungsvertrag gab, wenn die Praktikantin nach einer benötigten Pause zur Genesung im Folgejahr erneut das AJ beginnen möchte. Es gab keinen Hinweis auf die Möglichkeit, daß auf diese Weise das Kolloquium als nicht bestanden gelten werde.

Letztendlich geht es nur darum, daß im kommenden AJ die Ausbildung insofern gefährdet ist, daß falls die Praktikantin das Kolloquium im Folgejahr trotz Teilnahme nicht besteht, sie keine Möglichkeit zur Wiederholung hat. (Nicht daß dies so geplant wäre....)
Handelt es sich um eine private oder eine staatliche Schule (bitte hier keinen Namen nennen)?
Ja, staatliche Schule mit Berufskolleg.
Kurt Knitz
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von Kurt Knitz »

Hat die Praktikantin schon mit der betreuenden Lehrkraft über das Schreiben der Schule gesprochen?

Steht in dem Schreiben der Schule irgendeine Form von Rechtsbelehrung mit der Nennung einer Frist, innerhalb der Widerspruch eingelegt werden kann?
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FM
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von FM »

Künstlerseele hat geschrieben: 07.07.19, 21:25
Letztendlich geht es nur darum, daß im kommenden AJ die Ausbildung insofern gefährdet ist, daß falls die Praktikantin das Kolloquium im Folgejahr trotz Teilnahme nicht besteht, sie keine Möglichkeit zur Wiederholung hat. (Nicht daß dies so geplant wäre....)
Sofern die bereits verlinkte Ordnung die zutreffende ist, steht dort in § 44:
Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe von der Praktikantin oder dem Praktikanten nicht zu vertreten sind.
Krankheitszeiten wären wohl nicht zu vertreten, ein Aufhebungsvertrag meist schon. Gegen die Entscheidung der Schulleitung kann man Widerspruch einlegen und/oder klagen. Sinnvoller ist es aber, den Antrag auf Zulassung erst zu stellen, wenn man alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Kurt Knitz
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Re: Anerkennungsjahr unterbrochen und Kolloquium

Beitrag von Kurt Knitz »

Künstlerseele hat geschrieben:Daß am Kolloquium nicht teilgenommen werden würde war klar, es wurde dies mit der Schule so besprochen
Hat die Praktikantin dann trotzdem einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Kolloquium gestellt?
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
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