Grundbuchänderung

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tabbivan
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Grundbuchänderung

Beitrag von tabbivan »

Guten Morgen,
ich weiß nicht, ob dies das hier im richtigen Forum ist, aber ich möchte die fiktive Frage stellen:

Wie verhält es sich mit dem Grundbuch, wenn einer der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, der einen Anteil und Wohnrecht an einer Immobilie hatte, verstorben ist und dessen Erben das Erbe wg. Überschuldung ausgeschlagen haben?

Die Immobilie war möglicherweise mal in der Zwangsversteigerung durch das FA, aufgrund Steuerschulden des verstorbenen Miteigentümers.

Inzwischen liegt aber dem anderen Eigentümer eine Löschungsbewilligung des Finanzamtes vor.

Der Miteigentümer war 1 Jahr nach dem Sterbefall beim Grundbuchamt, erhielt dort die Nachricht, dass der zuständige Sachbearbeiter, bei dem die Erbausschlagung vorgenommen wurde, ja gar nichts wußte von einem Haus.
Deshalb hat sich angeblich nichts getan bzgl. Änderung des Grundbuches.

Der noch lebende Miteigentümer wurde dahingehend informiert, dass er einen Notar braucht, um zum einen die Verbindlichkeit des Finanzamtes aus dem Grundbuch zu löschen, zum anderen um den Verstorbenen aus dem Grundbuch zu löschen.

Am Wochenende kam dann lediglich ein Schreiben vom AG, dass der Erbe des Verstorbenen der Fiskus sei.

Die Immobilie muss dringend verkauft werden, weil unbewohnt und wird ja dadurch auch nicht besser, aber an wen wendet sich der anteilige Immobilienbesitzer zum einen um die Änderung des Grundbuches zu erreichen und um den Verkauf zu bewerkstelligen? Ach so, auf den Verstorbenen ist noch eine Sicherungshypotek eingetragen, wie kann der anteilige Eigentümer denn damit umgehen?
tabbivan
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von tabbivan »

Und wer müsste die ganzen Kosten tragen für die Löschungen der Verbindlichkeiten des Verstorbenen?
SusanneBerlin
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von SusanneBerlin »

tabbivan hat geschrieben: 15.07.19, 08:11 Und wer müsste die ganzen Kosten tragen für die Löschungen der Verbindlichkeiten des Verstorbenen?
Die Verbindlichkeiten des Erblassers gehen auf die Erben über. Die Schulden müssten erstmal abgezahlt werden, bevor die Gläubiger eine Löschungsbewilligung erteilen.
, aber an wen wendet sich der anteilige Immobilienbesitzer zum einen um die Änderung des Grundbuches zu erreichen und um den Verkauf zu bewerkstelligen?
Bei Fikuserbschaft wird das Bundesland Erbe der Immobilie. Man wende sich also an die Immobilieneigentumsverwaltung des Bundeslandes. Für das Bundesland Brandenburg z. B. hier:
https://blb.brandenburg.de/sixcms/detai ... t_orte_neu
Grüße, Susanne
tabbivan
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von tabbivan »

Eine Löschungsbewilligung vom Finanzamt ist ja erteilt.

Die andere auf den Verstorbenen eingetragene Sicherungshypotek ist m.E. auch längst erledigt. Leider hatte der Verstorbene zu Lebzeiten nicht unternommen, um die Löschung der Si.Hy. zu veranlassen.

Wie kann denn der andere Immobilienbesitzer das jetzt bewerkstelligen?

Das Objekt ist in Niedersachsen.

Muss dann die Immobilieneigentumsverwaltung des Bundeslandes Niedersachsen sich um die Löschungsbewilligung bemühen und auch die Kosten tragen?

Ev. zur besseren Erklärung:

A gehören 70 % des Hauses, dem verstorbenen B gehörten 30 % des Hauses und ein lebenslanges Wohnrecht. Und ausschließlich auf B sind die Schulden eingetragen.

Und alle Erben von B haben das Erbe ausgeschlagen., der Nachlass von B wurde komplett vom Vermieter aufgrund geräumt und vernichtet, da ja aufgrund der Erbausschlagung keiner mehr die Miete weitergezahlt hat. (B hatte sich irgendwann eine Mietwohnung genommen)
ktown
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von ktown »

Wieso setzt man sich mit der Verwaltung nicht in Verbindung? Man wird nicht verhindern können, dass man anteilig an den Kosten beteiligt wird.

Hier übrigens die Seite.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
SusanneBerlin
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von SusanneBerlin »

Wie kann denn der andere Immobilienbesitzer das jetzt bewerkstelligen?
Er könnte m.W. alleine das Grundbuch aktualisieren lassen. Dafür muss er einen Erbschein beantragen (das kostet eine Gebühr abhängig vom Wert des Nachlasses) und den Erbschein beim Grundbuchamt vorlegen. Das Wohnrecht kann gelöscht werden, indem man die Sterbeurkunde vorlegt.

Das ist so ziemlich das einzige, was er alleine machen kann. Alle anderen Verfügungen müssen von den Erben gemeinschaftlich veranlasst werden, d.h. der Vertretungsberechtigte des Bundeslandes muss mitwirken.
Und ausschließlich auf B sind die Schulden eingetragen.
Muss dann die Immobilieneigentumsverwaltung des Bundeslandes Niedersachsen sich um die Löschungsbewilligung bemühen und auch die Kosten tragen?
Muss man sich genauer anschauen. Ist die Sicherungshypothek auf den 3/10 Anteil von B eingetragen oder auf die Immobilie insgesamt?

Aber selbst wenn nur B's Anteil belastet ist: Über die Löschungskosten muss eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern getroffen werden. Denkbar ist auch eine Aufteilung 70/30, denn von der Löschung profitieren beide.
Grüße, Susanne
CruNCC
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von CruNCC »

Der Miteigentümer war 1 Jahr nach dem Sterbefall beim Grundbuchamt, erhielt dort die Nachricht, dass der zuständige Sachbearbeiter, bei dem die Erbausschlagung vorgenommen wurde, ja gar nichts wußte von einem Haus.
Die Ausschlagung beim Nachlassgericht hat nichts mit dem Grundbuch zu tun.
Deshalb hat sich angeblich nichts getan bzgl. Änderung des Grundbuches.
Änderungen des Grundbuchs erfolgen nur auf Antrag.
Der noch lebende Miteigentümer wurde dahingehend informiert, dass er einen Notar braucht, um zum einen die Verbindlichkeit des Finanzamtes aus dem Grundbuch zu löschen, zum anderen um den Verstorbenen aus dem Grundbuch zu löschen.
So einfach ist das nicht.
Die Immobilie muss dringend verkauft werden, weil unbewohnt und wird ja dadurch auch nicht besser, aber an wen wendet sich der anteilige Immobilienbesitzer zum einen um die Änderung des Grundbuches zu erreichen und um den Verkauf zu bewerkstelligen?
Zur Eintragung der/des Erben des Verstorbenen muss ein Erbschein vorliegen. Die Löschung der eingetragenen Belastungen kann nur unter Mitwirkung aller Eigentümer erfolgen,.

Der Miteigentümer könnte beim Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers bestellen. Dieser vertritt dann den/die Erben.
Jdepp
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von Jdepp »

Der Miteigentümer könnte beim Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers bestellen. Dieser vertritt dann den/die Erben.
Laut Ausgangsbeitrag wurde Fiskuserbrecht festgestellt, da braucht es keinen Nachlasspfleger.
Zafilutsche
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von Zafilutsche »

Mit dem Tod von "B" geht der Anteil (30/100) auf dem Erbe X über. Erbe X (keine natürliche Person sondern die Immobilieneigentumsverwaltung des Bundeslandes Niedersachsen) bilden eine "Erbengemeinschaft".
Es folgt die sog. "Grunbuchberichtigung"
Danach wird eine sog. Erbaueinandersetzung erfolgen müssen. Diese kann nur mit der Lastenfreistellung des belasteten Grundstücks einhergehen.
"A" könnte den Miterben den 30/100 Anteil auszahlen (wenn er denn überhaupt will) oder die Immobilie wird vermarktet/ ggf. versteigert.
Danach würde erst eine Grundbuchänderung erfolgen. (Unterschied Grundbuchberichtigung/Grundbuchänderung auch Kostenmäßig!)
SusanneBerlin
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von SusanneBerlin »

Jdepp hat geschrieben: 15.07.19, 13:39
CruNCC hat geschrieben:Der Miteigentümer könnte beim Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers bestellen. Dieser vertritt dann den/die Erben.
Laut Ausgangsbeitrag wurde Fiskuserbrecht festgestellt, da braucht es keinen Nachlasspfleger.
Dazu gibt es auch eine entsprechende OLG-Entscheidung:
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrec ... staat.html
Grüße, Susanne
Jdepp
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von Jdepp »

Zafilutsche hat geschrieben: 15.07.19, 13:44 Mit dem Tod von "B" geht der Anteil (30/100) auf dem Erbe X über. Erbe X (keine natürliche Person sondern die Immobilieneigentumsverwaltung des Bundeslandes Niedersachsen) bilden eine "Erbengemeinschaft".
Es folgt die sog. "Grunbuchberichtigung"
Danach wird eine sog. Erbaueinandersetzung erfolgen müssen. Diese kann nur mit der Lastenfreistellung des belasteten Grundstücks einhergehen.
"A" könnte den Miterben den 30/100 Anteil auszahlen (wenn er denn überhaupt will) oder die Immobilie wird vermarktet/ ggf. versteigert.
Danach würde erst eine Grundbuchänderung erfolgen. (Unterschied Grundbuchberichtigung/Grundbuchänderung auch Kostenmäßig!)
Wenn der Fiskus Erbe ist gibt es natürlich keine Erbengemeinschaft, denn es gibt eben nur einen Erben. Das Grundbuch kann dann entsprechend berichtigt werden. Eine Erbauseinandersetzung erfolgt nicht, denn es gibt kein zwischen mehreren Erben zu verteilendes Vermögen. A und das Land bilden vielmehr eine Bruchteilsgemeinschaft.
SusanneBerlin
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von SusanneBerlin »

Zafilutsche hat geschrieben: Mit dem Tod von "B" geht der Anteil (30/100) auf dem Erbe X über. Erbe X (keine natürliche Person sondern die Immobilieneigentumsverwaltung des Bundeslandes Niedersachsen) bilden eine "Erbengemeinschaft".
Nein. A und X sind keine Erbengemeinschaft. (Den Denkfehler hatte ich auch zuerst, hab es aber wieder gelöscht und meinen Beitrag korrigiert)

SusanneBerlin hat geschrieben: 15.07.19, 12:04Alle anderen Verfügungen müssen von den Erben gemeinschaftlich veranlasst werden,
Hier habe ich es übersehen. Muss an dieser Stelle auch entsprechend heißen: von den Eigentümern gemeinschaftlich.

A und X haben nicht von einem gemeinsamen Erblasser geerbt. Sondern die Immobilie gehörte ursprünglich A und B in Bruchteilgemeinschaft. Dann ist B gestorben. X ist Erbe von B und zwar nur X.

A behält natürlich seinen Anteil. Somit wird X Rechtsnachfolger von B, und die Bruchteilgemeinschaft besteht weiter, nur mit X statt B.
Grüße, Susanne
tabbivan
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von tabbivan »

Danke für die Informationen.

Es gibt ja keine Erben von B.

A wird sich jetzt mit der entsprechenden Verwaltung in Verbindung setzen, hat a nicht gewußt und auch die MA des Grundbuchamts war nicht bereit, diese Auskunft zu geben

Super - die Hinweise der antwortenden Forenteilnehmer, die meinen Post auch richtig gelesen haben.

Wünsche noch eine schöne Sommerzeit.
SusanneBerlin
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von SusanneBerlin »

Es gibt ja keine Erben von B.
Es gibt keine natürlichen Personen die das Erbe angetreten haben. Deswegen erbt das Bundesland.
und auch die MA des Grundbuchamts war nicht bereit, diese Auskunft zu geben
Die Mitarbeiter des Grundbuchsamts können überhaupt nicht wissen, wer Erbe von B geworden ist.
Deshalb hat sich angeblich nichts getan bzgl. Änderung des Grundbuches.
Der Erbe muss sich beim Grundbuchamt melden, nicht umgekehrt.
Grüße, Susanne
tabbivan
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Re: Grundbuchänderung

Beitrag von tabbivan »

Also muss A warten, bis sich das Bundesland meldet beim Grundbuchamt?

Doch - das Grundbuchamt hat A ja mitgeteilt, dass für B Erbe der "Fiskus" geworden ist.
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