Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Berufsgenossenschaften, Renten, Schwerbehinderung ,Kranken- und Pflegeversicherung

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IngolfB
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Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Beitrag von IngolfB »

Hallo liebe Foren_siker.

Es gibt Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind. Ja, es sind Gespräche im Gange, dass alle irgendwie verpflichtet werden sollen. Aber dazu soll meine Frage nicht sein.
Sondern:
eine Person P ist selbständig, aber nicht rentenversicherungspflichtig, sagen wir im zulassungsfreien Handwerk oder handwerkähnlichem Gewebe. Er darf natürlich selbst Vorsorge betreiben, sei es Rürup oder was weiß ich. Und er ist freiwillig pflichtversichert, meldet also alle seine Einkünfte an die Einzugsstelle = Krankenkasse.
P übt eine geringfügige Nebentätigkeit aus, nichtselbständig.

Fiktion: wenn P in der Nebentätigkeit die Geringfügigkeit überschreiten sollte und der Arbeitgeber ihn als versicherungspflichtig anmeldet, wie ist es dann richtig:

A - die Einzugsstelle erhält vom Arbeitgeber die Mitteilung des Einkommens (brutto) und legt dann rückwirkend durch Neuberechnung geänderte Beitragssätze fest, weil sie das Gesamteinkommen überschaut und berücksichtigt.

oder

B - der Arbeitgeber führt alle Sozialabgaben - einschl. RV-Beitrag - an die Krankenkasse ab, wie er es von der Abrechnung anderer, in Haupttätigkeit nichtselbständiger, Arbeitnehmer gewohnt ist.
?

Danke schon vorab. Nennungen geltender Regelungen/Gesetze/Verordnungen sind willkommen.
Ingolf
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Stefanie145
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Re: Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Beitrag von Stefanie145 »

Hallo,

eine abhängige Beschäftigung, über 450 € ist Rentenversicherungspflichtig, unter 450 € bei geringfügig entlohnten Beschäftigten unter Umständen Versicherungspflichtig. Dies ist jeweils unabhängig davon, ob noch eine Selbstständigkeit besteht oder nicht.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist dies anders, wenn eine hauptberufliche Selbstständigkeit besteht, ist eine abhängige Beschäftigung auch über 450 € nicht versicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass im Fall einer Selbstständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung über 450 € die haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit geprüft werden muss. Sofern die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, ist die abhängige Beschäftigung nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die Krankenkasse würde dann bei der Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung zusätzlich zur bisherigen Berechnung das Entgelt aus der Beschäftigung berücksichtigen.
Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit würden die Beiträge nur aus der abhängigen Beschäftigung berechnet, die Beiträge würden dann vom Arbeitgeber abgeführt werden.
RHW
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Re: Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Beitrag von RHW »

Hallo ingolfB,

der Arbeitgeber (bei Unsicherheit schaltet er die Krankenkasse ein) prüft, ob die Selbständigkeit haupt- oder nebenberuflich ist (§ 5 Abs. 5 SGB V). Dies hängt von den Arbeitszeiten, den Verdiensten und der Tatsache ab, ob die Person als Selbständiger eigene AN beschäftigt.

Nebenberufliche Selbständigkeit:
Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen (inkl. Arbeitgeberanteile) und führt sie an die Krankenkasse ab (Ausnahme: Unfallversicherung). Aus der Selbständigkeit sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen (in der Unfallversicherung gelten die bisherigen Regelungen). Wenn bereits eine Rente oder rentenähnliche Einnahme beziogen wird (z.B. als Hinterbliebener oder bei teilweise rErwerbsminderung) besteht für die Einnahmen aus der Selbstständigkeit ausnahmweise Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hauptberufliche Selbständigkeit:
Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung (inkl. Arbeitgeberanteile) und führt sie an die Krankenkasse ab (Ausnahme: Unfallversicherung). Mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Arbeitgeber nichts zu tun (auch keinen Arbeitgeberzuschuss: § 257 SGB V). Die Krankenkasse berechnet die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus allen Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes: § 240 SGB V

Gruß
RHW
IngolfB
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Re: Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Beitrag von IngolfB »

Liebe Stefanie145 und RHW,

ganz herzlichen Dank! Ich hab mich wie immer bissl unklar ausgedrückt. Ja es ging kurz gesagt darum, wenn jemand geprüftermaßen (durch Krankenkasse) haupttätig selbständig und speziell befreit von RV und Arbeitslosen-V ist*, ob er dann in einer versicherungspflichtigen Nebentätigkeit doch wieder RV, und AV-Beiträge abführen muss. Nach der AV vergaß ich sogar zu fragen.
Wenn ich das richtig vermutet und aus den Antworten richtig entnommen habe, begründet sich die Pflicht für diese Sozialabgaben aus der nichtselbständigen Beschäftigung, egal ob Erst- oder Zweitjob, mit Ausnahme von KV und PV.

Ich danke herzlich und wünsche einen erholsamen Sonntag!

* Die Realität hinter meiner Frage sieht noch viel verrückter aus.^^
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Stefanie145
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Re: Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Beitrag von Stefanie145 »

Genau, der hauptberuflich Selbstständige zahlt aus seiner nebenberuflichen abhängigen Beschäftigung (über 450 €) Beiträge zur Arbeitsförderung und zur Rentenversicherung.
Old Piper
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Re: Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Beitrag von Old Piper »

IngolfB hat geschrieben: 18.08.19, 13:11... selbständig und speziell befreit von RV und Arbeitslosen-V ...
Kann ich mir - von sehr wenigen Ausnahmen mal abgesehen - kaum vorstellen, dass jemand in einer selbst Tätigkeit "speziell befreit" ist. In der Alo-Versicherung sind selbst. Tätige generell nicht versicherungspflichtig und in der RV wurde vermutlich festgestellt, dass für diese Tätigkeit keine VP besteht (z.B. weil die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 - 9 SGB VI nicht erfüllt sind).

Das ist so ähnlich wie wenn Sie sich ein alkoholfreies Bier und 'nen Korn bestellen. Nur weil in dem großen Glas Bier kein Alkohol drin ist können Sie nicht davon ausgehen, dass im kleinen Schnapsglas auch keiner drin ist.
MfG
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IngolfB
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Re: Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Beitrag von IngolfB »

Stefanie145 - nochmals Dank!

Old Piper - spitzfindig, aber natürlich korrekt: man ist nicht verpflichtet. Begrifflichkeiten sollte man immer korrekt formulieren.

Vielleicht können Sie (alle) mir ja noch bei einer weiteren Frage zu dem Thema Auskunft geben:
recht . de/phpbb/viewtopic.php?f=40&t=283672
DANKE
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IngolfB
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Re: Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Beitrag von IngolfB »

Old Piper hat geschrieben: 19.08.19, 07:52 Kann ich mir - von sehr wenigen Ausnahmen mal abgesehen - kaum vorstellen, dass jemand in einer selbst Tätigkeit "speziell befreit" ist.
...
und in der RV wurde vermutlich festgestellt, dass für diese Tätigkeit keine VP besteht (z.B. weil die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 - 9 SGB VI nicht erfüllt sind).
Ja eben, all die Aufgezählten aus § 2 SGB VI sind in der RV versicherungspflichtig. Auch die in Nr. 8 aufgeführten Gewerbetreibenden, die in der Handwerksrolle aufgenommen sind.
Und hier kommt das m.M.n. Spezielle:
Versicherungspflichtig sind die in der Handwerksrolle Eingetragenen der Gewerke der Handwerksordnung Anlage A (zulassungspflichtige Gewerbe), ja.
Spezialität 1 - Diese können sich nach mindestens 18 Beitragsjahren von der RV befreien lassen.
Spezialität 2 - Die Gewerbetreibenden nach Anlage B der Handwerksordnung (zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe) sind nicht RV-pflichtig.
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Old Piper
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Re: Rentenversicherungspflicht - ja oder nein oder beides?

Beitrag von Old Piper »

IngolfB hat geschrieben: 27.08.19, 00:13Spezialität 1 - Diese können sich nach mindestens 18 Beitragsjahren von der RV befreien lassen.
Nun gut, das ist eine der wenigen Ausnahmen, die ich weiter oben erwähnt habe, dass ein Selbständiger für diese Tätigkeit von der RV-Pflicht befreit wird.
IngolfB hat geschrieben: 27.08.19, 00:13Spezialität 2 - Die Gewerbetreibenden nach Anlage B der Handwerksordnung (zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe) sind nicht RV-pflichtig.
Ja, und?
MfG
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