Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
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Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Hallo, angenommen, ein MA hat die Möglichkeit "Sonderwünsche" zu seinem Dienstwagen zu äußern und diese selbst zu zahlen. Z.B. Automatik, Alufelgen, Anhängerkupplung o.ä.. Dann wird dieser MA entlassen und konnte somit die selbstgezahlte Sonderausstattung nur etwa die Hälfte der üblichen Zeit nutzen. Ausbauen kann er diese natürlich nicht- kann er verlangen, dass der AG zumindest einen Teil der Kosten erstattet? Wenn ja, wo nachzulesen??? Danke
Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Ich würde mal da nachlesen wo geregelt ist das er gegen Zahlung der Mehrkosten Sonderwünsche erfüllt bekommen kann.
Gesetzlich wüsste ich jetzt keine Grundlage.
Gesetzlich wüsste ich jetzt keine Grundlage.
Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Nirgends allgemein oder im Gesetz nachzulesen, denn das hängt alles vom Vertrag ab, den der AN mit dem AG in der Sache hat.Petitfilou0 hat geschrieben: ↑05.11.19, 12:06 Hallo, angenommen, ein MA hat die Möglichkeit "Sonderwünsche" zu seinem Dienstwagen zu äußern und diese selbst zu zahlen. Z.B. Automatik, Alufelgen, Anhängerkupplung o.ä.. Dann wird dieser MA entlassen und konnte somit die selbstgezahlte Sonderausstattung nur etwa die Hälfte der üblichen Zeit nutzen. Ausbauen kann er diese natürlich nicht- kann er verlangen, dass der AG zumindest einen Teil der Kosten erstattet? Wenn ja, wo nachzulesen??? Danke
Verlangen kann der AN natürlich alles, aber der AG muss dem nicht folgen.
Fragen zu dem Thema sind vielleicht auch: was ist die Hälfte der üblichen Zeit? warum wurde der AN mit teurem Dienstwagen entlassen u.a.
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Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Vielen Dank- die Hälfte der Zeit sind knapp 2 Jahre/ 80000 km, normalerweise 4 Jahre bzw. 200000 km. Normaler Mittelklassewagen, MA aufgrund Personalabbau ausgeschieden. Vertraglich wurde nichts bzgl. der Zusatzausstattung vereinbart.
Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung.
Nur wenn vertraglich was vereinbart wurde, kann es zur Auszahlung kommen.
Nur wenn vertraglich was vereinbart wurde, kann es zur Auszahlung kommen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Also der AN hat am Anfang wirklich eine höheren Betrag z.b. 5000 €, selber bezahlt, für die Sonderausstattung.
Die 1% Regelung wurde dann nur auf Bais des Listenpreises der Grundausstattung bezahlt?
Die 1% Regelung wurde dann nur auf Bais des Listenpreises der Grundausstattung bezahlt?
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Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Die Frage kann ich leider nicht beantworten- dies muss der AN prüfen bzw anfragen. Was wäre denn, wenn er nur Grundpreis bzw. Was wäre, wenn er inkl. der Zusatzausstattung abgerechnet worden wäre?
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Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Wenn nichts vertraglich vereinbart wurde, setzt dies automatisch voraus, dass der AG den Betrag einfach behalten darf?
Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Was ist daran
nicht zu verstehen?
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Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Wo behält denn der Arbeitgeber irgendwas?anderernutzer hat geschrieben: ↑06.11.19, 13:04 Wenn nichts vertraglich vereinbart wurde, setzt dies automatisch voraus, dass der AG den Betrag einfach behalten darf?
Soweit ich das verstehe, wurde der Betrag ja wohl an die Autofirma oder Leasingfirma bezahlt.
Der AG hat jetzt noch 1 Jahr ein Leasingvertrag, das Auto kann er an einen anderen Kollegen weiter geben, der will aber die Supersonderausstattung vielleicht
gar nicht und auch nichts dafür zahlen.
Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Kurz und knapp: Der AN hat Pech gehabt.
Wenn der AV keine weitere Regelung definiert, dann bleibt die Ausstattung am Fahrzeug. Selbst dann, wenn sie entnehmbar wäre. Der Wagen wird ja vermutlich geleast sein und so hat der AN nicht für die Ausstattung draufgezahlt, sondern für deren Nutzung.
Wenn der AV keine weitere Regelung definiert, dann bleibt die Ausstattung am Fahrzeug. Selbst dann, wenn sie entnehmbar wäre. Der Wagen wird ja vermutlich geleast sein und so hat der AN nicht für die Ausstattung draufgezahlt, sondern für deren Nutzung.
Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
welchen Betrag?anderernutzer hat geschrieben: ↑06.11.19, 13:04 Wenn nichts vertraglich vereinbart wurde, setzt dies automatisch voraus, dass der AG den Betrag einfach behalten darf?
Der AG hat keinen Betrag auf seinem Konto o.ä., er hat nur ein Auto mit einer Sonderausstattung, die er selbst nicht bestellt hätte.
Dem AN war gestattet, den Wagen nebst Extras auszusuchen, wobei der die Extras selbst bezahlen musste.
Wenn der AN dem AG vorab mitgeteilt hätte, dass er bei einer eventuellen Kündigung gern das Geld ausbezahlt hätte, hätte der AG vielleicht die Erlaubnis, sich die Extras auszusuchen, gar nicht erteilt.
Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
matthias. hat geschrieben: ↑06.11.19, 15:01 Wo behält denn der Arbeitgeber irgendwas?
Soweit ich das verstehe, wurde der Betrag ja wohl an die Autofirma oder Leasingfirma bezahlt.
Der AG hat jetzt noch 1 Jahr ein Leasingvertrag, das Auto kann er an einen anderen Kollegen weiter geben, der will aber die Supersonderausstattung vielleicht
gar nicht und auch nichts dafür zahlen.
Und wenn der AN vorher gewusst hätte, dass er gekündigt wird, hätte er vielleicht auf die Extras verzichtet...winterspaziergang hat geschrieben: ↑12.11.19, 17:37 Der AG hat keinen Betrag auf seinem Konto o.ä., er hat nur ein Auto mit einer Sonderausstattung, die er selbst nicht bestellt hätte.
Dem AN war gestattet, den Wagen nebst Extras auszusuchen, wobei der die Extras selbst bezahlen musste.
Wenn der AN dem AG vorab mitgeteilt hätte, dass er bei einer eventuellen Kündigung gern das Geld ausbezahlt hätte, hätte der AG vielleicht die Erlaubnis, sich die Extras auszusuchen, gar nicht erteilt.
Diese Argumente auf seiten des AG gelten jedenfalls auch in dem Fall, dass der AN die Zuzahlung nicht auf einmal, sondern in monatlichen Raten bezahlt (entsprechend den erhöhten Leasingraten). Für diesen Fall hat das BAG bereits im Jahre 2003 (Az. 9 AZR 574/02) entschieden, dass eine Vertragsklausel, die den AN im Falle seines Ausscheiden dazu verpflichtet, diese Raten weiterzubezahlen, unwirksam ist:
Dass es im vorliegenden Fall keine Vertragsklausel gibt, die regelt, was passiert, wenn der Mitarbeiter vor Ablauf des Leasingvertrags ausscheidet, bedeutet nicht automatisch, dass der AN keinerlei Ansprüche hat, sondern es bedeutet, dass sich Ansprüche nur aus dem Gesetz ergeben können. Hier wären § 812 BGB (Herausgabeanspruch bei Erlangen ohne Rechtsgrund, auch dann wenn der Rechtsgrund später wegfällt) und § 242 BGB (Prinzip von Treu und Glauben) einschlägig. Man könnte z. B. argumentieren, ein AG, der dem AN kündigt, muss den noch nicht "verbrauchten" Anteil der Zuzahlung erstatten, da ihm dieser nicht mehr zusteht.Die sich aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses ergebenden nachteiligen Folgen sind ausschließlich dem Kläger zugewiesen. Er hat das Fahrzeug zurückzugeben. Trotz Verlustes der Nutzungsmöglichkeit hat er die mit der bisherigen Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Differenzraten bis zum Ablauf des Leasingvertrags weiterhin zu zahlen. Durch die Fälligstellung der Gesamtforderung "spätestens" bis zum Ausscheiden verschafft sich die Beklagte zusätzlich Kapital, über das sie frei verfügen kann. Der Kläger wird im Ergebnis verpflichtet, ihr insoweit ein unverzinsliches Darlehen zu gewähren. Die einseitige Risikoverteilung wird durch Nr. 3 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung bestätigt. Danach wird der Arbeitnehmer zur "kompletten" Zahlung verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor Übergabe des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer endet. Er wird mithin zur Zuzahlung von 36 Raten ohne jegliche eigene Nutzung herangezogen, sofern das Arbeitsverhältnis vor Auslieferung des Fahrzeugs und Übergabe an ihn endet.
Letzten Endes müsste darüber ein Gericht entscheiden, das obige Urteil gibt aber schon eine gewisse Tendenz vor...
Re: Ausstattung Dienstwagen Rückzahlung
Insbesondere das ist aber hier gar nicht der Fall.
Der AN gibt dem AG in dem Fall kein Kredit, er hat das Geld längst bezahlt an die Leasinggesellschaft oder den Hersteller des Autos.
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