fodeure hat geschrieben: ↑17.11.19, 12:32Die wurden hier bereits zahlreich angeführt.
Sicher doch.
Deputy hat geschrieben: ↑17.11.19, 16:18Mir dieser Argumentation wäre ein AG faktisch gesehen auch keine Gericht
Klar. Deshalb taucht
Gericht in der Bezeichnung
Amtsgericht ja auch erst gar nicht auf. Und die Herrschaften in den schwarzen Roben, die da
Urteile im Namen des Volkes verkünden, sind auch keine Richter.
es ist bei den allermeisten Urteilen eines AG möglich, dagegen Revision oder Berufung einzulegen.
Das mit den
allermeisten sei mal dahingestellt, schließlich gibt es auf Amtsgerichtsebene für die Berufung die 600-€-Grenze und für die Revision sind noch andere Hürden vorgesehen. Unabhängig davon ist es natürlich schlicht und ergreifend Quatsch, ein Urteil nicht als Urteil anzusehen, nur weil es möglicherweise Rechtsmittel dagegen gibt.
Das macht man dann eben, wenn man das Urteil als Angebot ansieht und nicht damit einverstanden ist.
Das kann man machen. Dann liegt man halt völlig daneben.
Eine Frage hast Du im übrigen immer noch nicht beantwortet: was kann ein Betroffener vor Gericht gegen einen rechtskräftigen Bussgeldbescheid erreichen?
Die Frage wurde zumindest soweit ich mich erinnern kann zumindest mir nicht gestellt. Sie ist in diesem Thema auch irrelevant, schließlich geht es in diesem Fall nicht um einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Ansonsten: ich kenne nur
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Und wie unterscheidet sich ein Bussgeldbescheid von einer Geldstrafe?
Den Beitrag von hawethie lesen wäre für das Verständnis sicher ein hilfreicher Anfang. Im übrigen ist das
Die Geldstrafe kann man mit der Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, das Bussgeld hat man nach der Erzwingungshaft immer noch an der Backe.
doch schon mal ein nicht ganz unerheblicher Unterschied.
Den Unterschied zwischen
Exekutive und
Judikative muß ich nicht nochmal erläutern, oder?