gleichzeitge familien+private Krankenversicherung?

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Evariste
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Re: gleichzeitge familien+private Krankenversicherung?

Beitrag von Evariste »

vikingz hat geschrieben: 17.04.20, 14:36 Durch eine überlange Bearbeitungszeit hätte die Kasse hier eventuell den Schaden verursacht. Ich halte es für denkbar, dass man diesen bei der Kasse geltend macht, das wären die überzahlten PKV-Prämien.
Sehe ich eher nicht. Der Schaden hätte vom Versicherten ganz einfach vermieden werden können, indem er rechtzeitig kündigt, siehe meine Ausführungen oben. Gleichzeitig stehen den gezahlten Prämien ja auch Leistungen oder das theoretische Anrecht auf Leistungen gegenüber.

Allenfalls könnte man der Krankenkasse vorwerfen, den Versicherten nicht richtig beraten zu haben. Ist aber auch eher fraglich, da es hier um die Auswirkungen auf eine bestehende PKV geht und dafür sind Krankenkassenmitarbeiter nun mal keine Experten.

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Dann müsste die Kasse aber auch tatsächlich schuldhaft (nicht) gehandelt haben. Sechs Monate Bearbeitungszeit für einen Antrag auf Familienversicherung sind unrealistisch lange. Wenn man aber auf jede Rückfrage erst nach acht Wochen bzw. der dritten Erinnerung reagiert hätte, wird das schwieriger mit der Schuld.
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Vielleicht waren Rechts- und Sachlage auch einfach sehr kompliziert, so dass die Frage der Familienversicherung ja/nein erst intern geklärt werden musste. Es könnte z. B. sein, dass das Ehepaar Einnahmen hat, bei denen die Zuordnung zu einem der Ehepartner nicht eindeutig ist.
FM
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Re: gleichzeitge familien+private Krankenversicherung?

Beitrag von FM »

Evariste hat geschrieben: 18.04.20, 21:03 Allenfalls könnte man der Krankenkasse vorwerfen, den Versicherten nicht richtig beraten zu haben. Ist aber auch eher fraglich, da es hier um die Auswirkungen auf eine bestehende PKV geht und dafür sind Krankenkassenmitarbeiter nun mal keine Experten.
Da die Regelungen zum Wechsel zwischen beiden System sowohl in § 5 Abs. 9 SGB V als auch in § 205 Abs. 2 VVG stehen (was nicht besonders bürgerfreundlich ist), sehe ich da schon eine Beratungspflicht der GKV, zumindest wenn ihr bekannt war, dass ein Wechsel von der PKV zur Familienversicherung im Raum stand. Die Paragrafen 5 bis 10 SGB V (und weitere) muss ein GKV-Mitarbeiter natürlich nahezu auswendig können, wenn er für Fragen des Versicherungsstatus zuständig ist. Wobei aber auch egal ist, was der einzelne Mitarbeiter kann, die Krankenkasse als Behörde muss es wissen. Und wenn ein Sozialleistungsträger erkennen kann, dass Beratungsbedarf besteht, muss er auch ungefragt beraten.
marlis77
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Re: gleichzeitge familien+private Krankenversicherung?

Beitrag von marlis77 »

Hallo ,
noch eine Anmerkung zum "Sonderfall" - Aufnahme in die Familienversicherung und lange Bearbeitungszeit der Krankenkasse.
Der Ehemann war bis 2010 selbständig und in der privaten KK , danach Einnahmen aus Vermietung je Monat 520 Eur, dadurch aber keine Aufnahme in die Familienversicherung möglich.
Erst ab Sept. 2019 keine Mieteinnahmen mehr, also gar keine Einnahmen, aber inzwischen schon über 60 Jahre alt , also im Normalfall auch keine Aufnahme in die gesetzliche, wurde gesagt.
Die Ehefrau ist seit Jahren schon Vollrentnerin.

Es wurde also alles geprüft, Einkommensteuererklärungen, Gewerbeabmeldung, Prüfung weshalb keinerlei Einnahmen mehr, Eheurkunde usw.

Übrigens auf die Frage, was ist , wenn die Ehefrau verstirbt, war die Antwort, dass die Familienversicherung dann aufgrund der Witwenrent bestehen bliebe.
Und auf die Frage, was ist, wenn der Ehemann selbst mit 67 Jahren Rente bekommt, kam die Antwort, bei einer eigenen Rente über 450 EUR (in diesem Fall würden es ca 600 EUR sein) greift die Familienversicherung nicht mehr.

Der Verlauf der Antworten und deren Inhalte sind sehr interessant und ich danke allen sehr dafür.

Marlieschen
Stefanie145
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Re: gleichzeitge familien+private Krankenversicherung?

Beitrag von Stefanie145 »

marlis77 hat geschrieben: 24.04.20, 20:11Übrigens auf die Frage, was ist , wenn die Ehefrau verstirbt, war die Antwort, dass die Familienversicherung dann aufgrund der Witwenrent bestehen bliebe.
Dies ist so nicht richtig. Über einen Verstorbenen kann keine Familienversicherung durchgeführt werden.
Wenn der Verstorbene die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt hat, gilt die Vorversicherungszeit auch für die Hinterbliebenenrente als erfüllt. Der Hinterbliebene kann somit selber über die Hinterbliebenenrente in der Krankenversicherung der Rentner versichert werden. Damit ein lückenloser Versicherungsschutz durchgeführt werden kann, muss die Hinterbliebenenrente innerhalb eines Monats beantragt werden. Ansonsten ist zwischenzeitlich eine freiwillige Versicherung (obligatorische Anschlussversicherung) durchzuführen.
Und auf die Frage, was ist, wenn der Ehemann selbst mit 67 Jahren Rente bekommt, kam die Antwort, bei einer eigenen Rente über 450 EUR (in diesem Fall würden es ca 600 EUR sein) greift die Familienversicherung nicht mehr.
… kann dann allerdings eine eigene Mitgliedschaft in der GKV durchführen. Sofern die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt werden, wäre eine obligatorische Anschlussversicherung (zu den Beitragskonditionen einer freiwilligen Versicherung) möglich.
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