Ich zitiere aber:
undMit der Beschlussdrucksache 300/19 vom 08.11.2019 wurden die vorläufigen Personalausweisverwaltungsvorschriften in die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (PauswVwV) übergeleitet, die Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) mit der Beschlussdrucksache 301/19 vom 08.11.2019.
Es war zunächst geplant, hier (endlich) mal ein konkretes maximales Alter für die Passbilder festzuschreiben, soweit ich mich erinnere tatsächlich 6 Monate. Dieser Passus ist jedoch vor der Finalisierung gestrichen worden und der jetzigen Formulierung, die lediglich ein aktuelles Lichtbild nennt, gewichen, die eben für vermehrte Unsicherheit sorgt.
Da hier bewiesen werden kann, dass das Bild 5 Jahre alt ist, stellt sich die Frage nicht.Somit ist es den Pass- und Ausweisbehörden auferlegt, die Aktualität individuell zu prüfen. Die Tendenz bei den Behörden in meinem Umfeld geht dahin, Bilder die bereits bei einem Antrag vor über 6 Monaten verwendet wurden, grundsätzlich abzulehnen. In Einzelfällen in denen jedoch wirklich keinerlei optische Veränderung zu erkennen ist, werden auch derart alte Bilder ausnahmsweise anerkannt.
Legt jemand ein älteres Lichtbild vor, auf welchem er optisch gut zu identifizieren ist und die Behörde nicht nachweisen kann, dass dieses Bild "nicht mehr aktuell" ist, dürfte auch eher im Zweifel für den Bürger entschieden werden.