Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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GLu
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Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von GLu »

Der Fall:

A reicht die Scheidung ein
B möchte nicht geschieden werden

Also schlägt A folgenden Vertrag vor:

1. (V): wechselseitiger Verzicht auf Versorgungsausgleich
2. (Z): wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich
3. (U): wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

und 4. : Überschreibung einer Immobilie von B auf A

Die Gründe im Detail dafür spielen hierbei keine Rolle, denn
die Frage lautet (da so beide erreicht hätten was sie wollten):

Welcher Paragraf verhindert explizit, daß A nach kurzer Zeit sagt:
"was interessiert mich mein Geschwätz von gestern, jetzt habe ich
die Immobilie und will mich, unter Berufung auf die Vertragspunkte
1 - 3, trotzdem scheiden lassen" ?
khmlev
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von khmlev »

Der vorgeschlagene Vertrag, soll eine Scheidung nicht verhindern, sondern die Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln.

Eine richterliche Entscheidung über die Scheidungsfolgen im Rahmen des Scheidungs-Urteils ist daher nicht erforderlich, ausser die Feststellung, dass sich die Eheleute einvernehmlich außergerichtlich geeinigt haben.

Eine solcher Scheidungsfolgenvertrag bekräftigt im Grunde den Willen der Eheleute eine einvernehmliche Scheidung zu vollziehen und nicht, diese zu verhindern. Wobei eine Verhinderung der Scheidung auch nicht möglich ist, weder vertraglich noch gesetzlich.
Gruß
khmlev
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winterspaziergang
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von winterspaziergang »

GLu hat geschrieben: 16.02.21, 07:20 Der Fall:

A reicht die Scheidung ein
B möchte nicht geschieden werden

Also schlägt A folgenden Vertrag vor:

....

und 4. : Überschreibung einer Immobilie von B auf A
Nebst wechselseitigem Verzicht auf Versorgung und Co bekommt A die Immobilie von B. Wenn dies ein Vorschlag sein soll, um sich nicht scheiden zu lassen?
Die Gründe im Detail dafür spielen hierbei keine Rolle, denn
die Frage lautet (da so beide erreicht hätten was sie wollten):
das stimmt ja nicht. A will die Scheidung,. B nicht. Mit dem Verzicht auf Versorgungsansprüche und Unterhalt- so es statthaft ist- und dem Überschreiben der Immobilie hat A ja nicht bekommen was er möchte, denn er möchte ja die Scheidung
Welcher Paragraf verhindert explizit, daß A nach kurzer Zeit sagt:
"was interessiert mich mein Geschwätz von gestern, jetzt habe ich
die Immobilie und will mich, unter Berufung auf die Vertragspunkte
1 - 3, trotzdem scheiden lassen" ?
Keiner.

Aus dem genannten Vertrag geht nicht hervor, dass A für die Überschreibung auf eine Scheidung verzichtet, sondern nur, dass sie- wie schon genannt- einvernehmlich geschieht und es könnte auch sein, dass eine solche Bestimmung nichtig wäre, sittenwidrig o.ä.

Schon allein, weil das kein Vertrag ist, der dem Willen von B entsprechen dürfte, sondern aus der Notlage heraus entsteht, damit eine Scheidung verhindern zu wollen.
Chavah
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von Chavah »

Außerdem, ein solcher Vertrag müsste vom Scheidungsgericht genehmigt werden und notariell geschlossen. Beim Verzicht auf den Versorgungsausgleich tun sich die Gerichte schwer. Und der Verzicht auf Unterhalt hält nur so lange, wie der sozial schwächere nicht öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, also ALG II oder Sozialgeld.

Selbst wenn man mal davon ausgeht, dass so alles beim Gericht durchgeht, dann ist das ein Vertrag, der die Ansprüche/Vorstellungen des A voll befriedigt. Wie sehen die Vorstellungen von B aus?

B sollte schleunigst einen eigenen Anwalt aufsuchen. Wirklich schleunigst und insoweit nicht mehr allein verhandeln. Im schlimmsten Fall sieht es nämlich so aus: B ist alles los, die Altersversorgung, Unterhaltsansprüche und Haus. Das sollte es nicht sein.

Chavah
lottchen
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von lottchen »

Irgendwie verstehe ich die Logik nicht. Was will denn B mit so einem Vertrag? Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt sind doch Sachen, die man ausschließlich bei/nach der Scheidung benötigt. Also entweder Scheidung, dann müssen die 3 Themen geregelt werden. Oder (erst mal) keine Scheidung, dann muss da auch (noch) nichts vertraglich geregelt werden. So für alle Zeiten eine Scheidung ausschließen zu wollen halte ich für absurd.
GLu
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von GLu »

winterspaziergang hat geschrieben: 16.02.21, 08:40 Aus dem genannten Vertrag geht nicht hervor, dass A für die Überschreibung
auf eine Scheidung verzichtet
Ich ahnte schon, daß ich einen entscheidenden Satz vergessen habe.
Die genannten Punkte sind der "Deal" dafür, daß A auf eine Scheidung
verzichtet ... sorry
winterspaziergang hat geschrieben: 16.02.21, 08:40 ... es könnte auch sein, dass eine solche Bestimmung nichtig wäre, sittenwidrig o.ä.
Das präzise steht hinter meiner Frage. "Ist ein Verzicht auf eine Scheidung
per Vertrag möglich und hat dem Gesetz gegenüber Bestand ?"
winterspaziergang hat geschrieben: 16.02.21, 08:40 ... weil das kein Vertrag ist, der dem Willen von B entsprechen dürfte, sondern
aus der Notlage heraus entsteht, damit eine Scheidung verhindern zu wollen.
Keine Notlage, sondern eine Frage wirtschaftlicher Vernunft. Ich möchte
einfach nicht den gesamten Fall ausbreiten. A gewinnt, B gewinnt auch.

Alle genannten Punkte sind finanziell zu Gunsten von A
Der Verzicht auf Scheidung ist finanziell zu Gunsten von B

Falls "Sittenwidrigkeit" o.ä. ins Spiel käme, hätte A nur gewonnen, B nur
verloren. (B hat genug, keine Sorge) Es geht nicht ums Überleben, nur
um die Vernunft kein Geld zum Fenster hinauszuwerfen (leider ein
Problem von A ... hier versucht B aus einer selbstauferlegten Fürsorge-
verpflichtung heraus für A zu handeln).
Celestro
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von Celestro »

GLu hat geschrieben: 16.02.21, 10:21 Alle genannten Punkte sind finanziell zu Gunsten von A
Der Verzicht auf Scheidung ist finanziell zu Gunsten von B
Das macht mMn logisch betrachtet keinen Sinn.
GLu hat geschrieben: 16.02.21, 10:21 Es geht nicht ums Überleben, nur um die Vernunft kein Geld zum Fenster hinauszuwerfen (leider ein Problem von A ... hier versucht B aus einer selbstauferlegten Fürsorgeverpflichtung heraus für A zu handeln).
Das ist ja nun schon das x-te Topic zum gleichen Thema. Wie wäre es, wenn B hier einfach mal aufhören würde, auf die Finanzen von A zu schauen. Ja, für die eine Partei ist eine Partei oftmals finanziell nicht sehr sinnvoll. Na und? Es gibt mehr im Leben als nur Geld.

Außerdem passt das zuletzt genannte nicht zu der "Ausführung" oben. Und wenn sowieso soviel Geld da ist, wieso lässt sich B nicht einfach mal von einem Fachmann (ergo Rechtsanwalt) beraten?
Tastenspitz
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von Tastenspitz »

Sptestens wenn BGB 1566 Abs. 2 eintritt, kann eine Scheidung ohne Zutun des anderen erfolgen.
GLu
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von GLu »

Tastenspitz hat geschrieben: 16.02.21, 10:54 Sptestens wenn BGB 1566 Abs. 2 eintritt, kann eine Scheidung ohne Zutun
des anderen erfolgen.
Sicher, nur A erkennt ganz langsam die Vorteile eines Verzichts auf eine
Scheidung. Ich gehe zudem davon aus, daß A das Recht hat, den Antrag
zurückzuziehen, und sich nicht dafür vor dem Richter rechtfertigen muß.
GLu
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von GLu »

Celestro hat geschrieben: 16.02.21, 10:46 Es gibt mehr im Leben als nur Geld.
Sagt der junge, gutverdienende "die Welt-Entdecker" ... oder auch der Millionär.

Für einen 70jährigen, der nicht weiß wovon er die nächste Inspektion des Autos
bezahlen soll (das er braucht um als Geringverdiener noch Geld zu erwerben)
ist das kein befriedigender Betrachtungsansatz.
Celestro
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von Celestro »

GLu hat geschrieben: 16.02.21, 11:02 Sicher, nur A erkennt ganz langsam die Vorteile eines Verzichts auf eine
Scheidung. Ich gehe zudem davon aus, daß A das Recht hat, den Antrag
zurückzuziehen, und sich nicht dafür vor dem Richter rechtfertigen muß.
Wenn sich A überzeugen lässt, die Scheidung nicht mehr durchführen zu wollen, könnte er / sie den Antrag zurückziehen und dann kräht da kein Hahn nach, korrekt.
Evariste
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von Evariste »

GLu hat geschrieben: 16.02.21, 10:21 Ich ahnte schon, daß ich einen entscheidenden Satz vergessen habe.
Die genannten Punkte sind der "Deal" dafür, daß A auf eine Scheidung
verzichtet ... sorry
Man kann sowas vereinbaren, rechtlich durchsetzbar ist es nicht. A kann sich jederzeit anders entscheiden, dessen sollte man sich bewusst sein. Es ist also die Frage, inwieweit B A vertraut.

Allerdings dürfte ein Vereinbarung, die A zuviel zugesteht, im Falle einer Scheidung nicht der gerichtlichen Überprüfung standhalten. Nehmen wir an, B ist total von A abhängig und A will nun im Tausch gegen das Weiterführen der Ehe, dass B auf alle Ansprüche verzichtet, das würde nicht funktionieren. Die Scheidung an und für sich wird aber dadurch nicht verhindert, es geht nur um die Scheidungsfolgen.
GLu
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von GLu »

Wenn eine Scheidung erstmal erfolgt ist, ist die Sache eh' gelaufen.

B möchte einfach nicht nur die Zugeständnisse 1 bis 4 machen, um
die Scheidung zu vermeiden, und anschließend in die Falle zu laufen,
daß A nun doch, nachdem der Scheidungsantrag zunächst zurück-
gezogen wurde um 1 - 4 umzusetzen, ein Jahr danach erneut einen
Scheidungsantrag stellt.

Da möchte B dann den Satz eines Richters nicht hören: "reingefallen !"
Evariste hat geschrieben: 16.02.21, 12:12 Es ist also die Frage, inwieweit B A vertraut.
B betrachtet A als "nicht schuldfähig" ... schwierige Geschichte !
Chavah
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von Chavah »

Was ein Blödsinn.

Einen Versorgungsausgleich gibt es z.B. nur, wenn man geschieden wird. Wie soll man bitteschön auf etwas verzichten, was es nicht gibt? Ich verstehe die Denkstruktur hier so ganz und gar nicht.

Ich wiederhole meinen Rat: Ab zum eigenen Anwalt. Der soll das ganze Paket analysieren und dann sieht man weiter.

Chavah
GLu
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Re: Verhinderung einer Scheidung ... gesetzlich möglich ?

Beitrag von GLu »

Chavah hat geschrieben: 16.02.21, 12:31 Was ein Blödsinn.
Das dachte B sich auch
Chavah hat geschrieben: 16.02.21, 12:31 Ich verstehe die Denkstruktur hier so ganz und gar nicht.
Es ist die Denkstruktur des Anwalts von A

Was B glaubt ist: der Anwalt von A will quasi rückwirkend einen
Ehevertrag aushandeln, der A von den Punkten 1 - 3 befreit, also
effektiv eine nachträglich vereinbarte Gütertrennung etc..

Dann will A's Anwalt noch einen Teil des Vermögens von B über-
schrieben haben; und wenn dann alles in trockenen Tüchern ist,
kann A (nach zunächst Rücknahme des SchAntrags) erneut die
Scheidung einreichen, diesmal unter günstigeren Voraussetzungen.
Chavah hat geschrieben: 16.02.21, 12:31 Ab zum eigenen Anwalt.
Ich versuche hier nur Ideen, Ansätze, Überlegungen von Juristen zu
bekommen, bevor ich B damit konfrontiere. Dann kann B diese Unter-
schiedlichen Überlegungen und auch Warnungen mit seinem Anwalt
diskutieren.
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