Hallo,
A hat ein Mehrfamilienhaus als Kapitalanlage gekauft.
A macht jetzt die erste Betriebskostenabrechnung und schaut dafür in die vorhandenen Mietverträge, um sich an die vereinbarten Vorgaben zu halten.
Alte Abrechnungen wurden vom Vorbesitzer nicht übergeben.
Jetzt entbrennt Streit um die Position Allgemeinstrom. Da sich im Mietvertrag keine gesonderte Vereinbarung zum Abrechnungsmaßstab findet, legt A die Stromkosten auf die qm Wohnfläche um.
Nun beschwert sich Mieter M, der alleinstehend auf über 100 qm lebt, und reklamiert, dass der Vorbesitzer den Allgemeinstrom immer pro Person umgelegt hat und dass er ein Anrecht darauf hat, dass das weiterhin so bleibt.
A möchte sehr gerne nach qm abrechnen, da dies viel rechtssicherer ist als nach Personen.
(Außerdem zahlt M lächerlich wenig Miete, so dass er ruhig etwas mehr Betriebskosten zahlen soll, findet A, aber das spielt ja rechtlich keine Rolle.)
Jetzt die Frage:
Nach Gesetz gilt die Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Hat M recht, dass dies durch jahrelange Übung nun auf Personen geändert wurde?
Muss der A das als neuer Besitzer gegen sich gelten lassen, wenn er darüber gar keine Unterlagen hat?
Schon vielen Dank für eure Meinungen!
Abrechnungsmaßstab der Betriebskosten
Moderator: FDR-Team
Abrechnungsmaßstab der Betriebskosten
Gruß
Jutta
Jutta
Re: Abrechnungsmaßstab der Betriebskosten
RichtigNach Gesetz gilt die Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
NeinHat M recht, dass dies durch jahrelange Übung nun auf Personen geändert wurde?
Zusagen und Vereinbarungen des Voreigentümers muss A gegen sich gelten lassen. Da sich aus einer fehlerhaften Abrechnung kein Gewohnheitsrecht ableiten lässt, müsste M schon nachweisen, dass die Abrechnung nach Personenzahl mit ihm vereinbart wurde.Muss der A das als neuer Besitzer gegen sich gelten lassen, wenn er darüber gar keine Unterlagen hat?
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