Ferienwohnung reines Wohngebiet

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MetroFun
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Ferienwohnung reines Wohngebiet

Beitrag von MetroFun »

Hallo,

in einem Einfamilienhaus, welches gem. Bebauungsplan in einem reinen Wohngebiet liegt soll eine Einliegerwohnung als Ferienwohnung eingerichtet werden. Die Ferienwohnung nimmt zB 1/3 der Gesamtwohnfläche ein.
Es liegt keine unzulässige Zweckentfremdung gem. der örtlichen Verordnung vor.

Wäre eine solche Ferienwohnung genehmigungsfrei, genehmigungspflichtig oder grundsätzlich ausgeschlossen?

Für mich ist die Rechtslage nicht verständlich:
Aus § 13a BauNVO interpretiere ich, dass es sich nicht um einen "störenden Gewerbebetrieb" handelt.
Das VH Hannover hat mit 4 B 2507/20 jedoch beschlossen, dass in diesem Fall keine FeWo genehmigt werden durfte. Allerdings scheint mir hier ggf. die untergeordnete Größe nicht gegeben wesen zu sein.

Wovon hängt es also ab, ob eine Ferienwohnung genehmigt werden kann, muss oder nicht darf?
ktown
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Re: Ferienwohnung reines Wohngebiet

Beitrag von ktown »

Frage 1: Nein/Ja/kommt drauf an
Frage 2: Was im Bebauungsplan drin steht und wann dieser erstellt wurde. Guckst du
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
MetroFun
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Re: Ferienwohnung reines Wohngebiet

Beitrag von MetroFun »

Danke zunächst für die Antwort! Ganz klar ist es mir noch immer nicht.

Lt. Bebauungsplan von 1991 ist es ein "reines Wohngebiet". Also ist die FeWo lt. der verlinkten Webseite: "Ausnahmsweise zulassungsfähig als "kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes"
Die FeWo aus meinem Beispiel sollte ein solcher "kleiner Betrieb" sein, da "sie gegenüber dem Rest des Gebäudes eine baulich untergeordnete Nutzung" darstellt.

Beim Urteil des VG Hannover ging es jedoch um einen Fall, wo eher keine baulich untergeordnete Nutzung vorlag. Dennoch war das Hauptargument für das Urteil offenbar, dass die aktuelle BauNVO nur auf Baupläne ab 2017 anzuwenden ist.

Das heißt offenbar, dass ich in die BauNVO gucken muss die 1991 gültig war.
Darin steht in § 3 (3)
Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Quelle

Damit sollte die FeWo ausnahmsweise zugelassen werden können, oder?
Aber wovon hängt es denn jetzt noch ab, ob sie tatsächlich auch zugelassen wird?
ktown
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Re: Ferienwohnung reines Wohngebiet

Beitrag von ktown »

MetroFun hat geschrieben: 19.04.21, 17:16 Aber wovon hängt es denn jetzt noch ab, ob sie tatsächlich auch zugelassen wird?
Von den Umständen des Einzelfalls und der Sichtweise der zuständigen Bauordungsbehörde.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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MetroFun
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Re: Ferienwohnung reines Wohngebiet

Beitrag von MetroFun »

Okay - klingt jetzt zunächst etwas Willkürlich für mich.

Danke für die Antwort!
ktown
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Re: Ferienwohnung reines Wohngebiet

Beitrag von ktown »

Gesetze sind immer Auslegungssache. Wären sie eindeutiger bräuchte man keine Gerichte, aber dafür viel mehr Gesetze. :wink:
Natürlich gibt es zu vielen Gesetzen auch schon eindeutige Rechtsprechung (was die Lesart bzw. Auslegungsmöglichkeiten einschränkt). Hier in diesem Fall sind sich Gerichte jedoch uneins und es zielt immer auf den Einzelfall ab.
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Re: Ferienwohnung reines Wohngebiet

Beitrag von MetroFun »

Ich hatte jetzt nochmal genauer nachgeguckt. Im Bebauungsplan steht noch, dass
vorgesehene Ausnahmen im Sinne der §3 Abs. 3 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind mit einem Verweis auf §1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO.
Dieser lautet:
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
Bedeutet das also, dass es sich hier um keine Auslegungssache mehr handelt sondern eine Ferienwohnung eindeutig ausgeschlossen ist?
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