ICD-Schlüssel: Z

Patientenrechte, Arzthaftungsrecht, ärztliches Vergütungsrecht, Betäubungsmittelrecht, Apothekenrecht, Medikamentenversandrecht, Internet-Apotheke

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MaKota
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ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von MaKota »

Hallo,

jemand war vor einigen Jahren wegen verschiedener Sachen in fachärztlicher Behandlung und regelmäßig bei seinem Hausarzt. Es lag jedoch nichts schwerwiegendes vor und die Beschwerden besserten sich größtenteils, auch aufgrund der fachärztlichen Behandlungen.

Diese liegen nun schon einige Zeit zurück. Wegen eines nebensächlichen der Beschwerdebilder, das immer noch vorhanden ist, geht er einmalig wieder zu dem Hausarzt. Es hat sich weder verschlechtert noch verbessert. Der Hausarzt kann ihm inzwischen allerdings nicht mehr ein bestimmtes Medikament rezeptieren, weil es von der Krankenkasse nicht mehr bei bestimmten Diagnosen übernommen wird und es in den Apotheken frei verkäuflich ist.

In den Abrechnungsdaten gibt der Hausarzt nun verschiedene ICD-codes als gesicherte Diagnosen an. Die Diagnose des Krankheitsbildes wegen dem der Hausarzt aufgesucht wurde und wegen dem ein operativer Eingriff fachärztlicherseits höchstens erfolgen könnte ist darin jedenfalls nicht enthalten. Stattdessen gibt der Hausarzt erstmalig einen Z-ICD Code an, der den Wortlaut "nicht näher bezeichnet" enthält.

Ich frage mich nun ob der Z-Diagnoseschlüssel hier überhaupt zulässig ist. Die Fachärzte hatten das schließlich auch nicht so angegeben. Auch war keine stationäre Behandlung jemals im Gespräch oder wurde dringend von einem Arzt empfohlen.

Wäre für hilfreiche Antworten sehr dankbar!
winterspaziergang

Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von winterspaziergang »

MaKota hat geschrieben: 10.06.21, 02:21 ...
Ich frage mich nun ob der Z-Diagnoseschlüssel hier überhaupt zulässig ist. Die Fachärzte hatten das schließlich auch nicht so angegeben. Auch war keine stationäre Behandlung jemals im Gespräch oder wurde dringend von einem Arzt empfohlen.

Wäre für hilfreiche Antworten sehr dankbar!
Rechtlich: Ja, der Hausarzt kann in seiner Einschätzung entscheiden, eine Z-Diagnose zu vergeben. Ob das im bestimmten Krankheitsbild zulässig war, ist keine rechtliche Frage und gehört vielleicht eher ins Nachbarforum Medizin.

Woher soll man ohne jede weitere Einzelheit wissen und beantworten, ob eine nicht genannte Diagnose vergeben werden kann?

Zur stationären Behandlung, die der andere Arzt dringend empfohlen hat: Wieso stellt der nicht die Überweisung aus?
Tastenspitz
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Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von Tastenspitz »

MaKota hat geschrieben: 10.06.21, 02:21 Wäre für hilfreiche Antworten sehr dankbar!
Betrachten sie es mal aus der anderen Sicht.
Wäre es OK, wenn der Arzt sich die Diagnosen vom Patienten genehmigen lassen muss oder wenn der Patient unliebsame Diagnosen löschen könnte?
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Evariste
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Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von Evariste »

Tastenspitz hat geschrieben: 10.06.21, 09:58 Wäre es OK, wenn der Arzt sich die Diagnosen vom Patienten genehmigen lassen muss oder wenn der Patient unliebsame Diagnosen löschen könnte?
Beides ist nicht der Fall, allerdings hat der Patient, wie bei allen anderen persönlichen Daten auch, einen Rechtsanspruch auf Löschung von inkorrekten Diagnosen. Das ergibt sich aus der DSGVO. Der Arzt genießt hier keine Sonderrechte.
Tastenspitz
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Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von Tastenspitz »

Evariste hat geschrieben: 10.06.21, 10:26 Löschung von inkorrekten Diagnosen.
Wenn inkorrekt, ja.
Aber ist eine Diagnose im Sinne von "ich kann das keiner Schlüsselnummer zuordnen, daher nehme ich Z-nicht näher bezeichnet" falsch, wenn der Doc es zu dem Zeitpunkt eben nicht zuordnen kann? Ich meine Nein.
Ich glaube auch, hier wurde erwartet, dass der Arzt sich an den bereits bestehenden Diagnosen ausrichtet und diese bestätigt.
Hat er nicht gemacht. Warum? Wissen wir nicht.
Das Mittel der Wahl wäre hier nmE. gewesen, den Patienten an einen Spezialisten zu überweisen, um aus dieser undefinierten Diagnose eine gesicherte zu machen.
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Evariste
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Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von Evariste »

Kurz gegoogelt - Z-Schlüssel sind keine Diagnosen, auch kein "ich weiß es nicht", sondern werden immer dann benutzt, wenn es nicht um eine konkrete diagnostizierbare Krankheit geht, sondern um was anderes. Z. B. jemand möchte sich impfen lassen, eine Frau möchte sich (wieder) die Pille verordnen lassen etc.

Von daher sehe ich da auch nichts Inkorrektes.
ratlose mama
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Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von ratlose mama »

Z kann auch ein Zustand nach OP oder so sein.

Ohne etwas genauer zu wissen, was der Arzt nun geschrieben hat, kann ma nwenig sagen.

Auch bei anderen ICD-10-Codes gibt es welche, die eine Erkrankung "nicht näher bezeichnet" einordnen. Immer dann, wenn der Arzt eben (noch) nicht sicher sagen kann, was nun tatsächlich Auslöser ist
FM
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Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von FM »

MaKota hat geschrieben: 10.06.21, 02:21 jemand war vor einigen Jahren wegen verschiedener Sachen in fachärztlicher Behandlung und regelmäßig bei seinem Hausarzt.
...
...
Ich frage mich nun ob der Z-Diagnoseschlüssel hier überhaupt zulässig ist. Die Fachärzte hatten das schließlich auch nicht so angegeben. Auch war keine stationäre Behandlung jemals im Gespräch oder wurde dringend von einem Arzt empfohlen.
Dazwischen lagen also einige Jahre?

Aber selbst bei Gleichzeitigkeit kann es vorkommen, dass zwei Ärzte zu verschiedenen Diagnosen kommen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin ist nicht verpflichtet, sich der Meinung des anderen Facharztes anzuschließen. Das wird er dann aber, zumindest auf Nachfrage, erklären.
einen Rechtsanspruch auf Löschung von inkorrekten Diagnosen. Das ergibt sich aus der DSGVO. Der Arzt genießt hier keine Sonderrechte.
Löschen wäre verboten, nur eine Berichtigung ist erlaubt.
https://dejure.org/gesetze/BGB/630f.html
Der Arzt hat da kein Sonderrecht, aber eine Sonderpflicht.
MaKota
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Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von MaKota »

Evariste hat geschrieben: 10.06.21, 12:32 Kurz gegoogelt - Z-Schlüssel sind keine Diagnosen, auch kein "ich weiß es nicht", sondern werden immer dann benutzt, wenn es nicht um eine konkrete diagnostizierbare Krankheit geht, sondern um was anderes. Z. B. jemand möchte sich impfen lassen, eine Frau möchte sich (wieder) die Pille verordnen lassen etc.

Von daher sehe ich da auch nichts Inkorrektes.
Es gibt anscheinend viele verschiedene Z-Diagnoseschlüssel. Der vom Arzt verwendete heißt Z03. Soweit ich es herauslesen konnte, werden die speziell bei stationären Behandlungen verwendet.
ratlose mama hat geschrieben: 10.06.21, 14:23 Z kann auch ein Zustand nach OP oder so sein.

Ohne etwas genauer zu wissen, was der Arzt nun geschrieben hat, kann ma nwenig sagen.

Auch bei anderen ICD-10-Codes gibt es welche, die eine Erkrankung "nicht näher bezeichnet" einordnen. Immer dann, wenn der Arzt eben (noch) nicht sicher sagen kann, was nun tatsächlich Auslöser ist
Der Facharzt hatte sich jedoch eindeutig angehört. Er hatte gesagt man kann dies und das durch eine Operation machen. Er hatte es jedoch nicht dringend empfohlen, dazu fehlte auch die Ausprägung des klinischen Beschwerdebildes.
Der Hausarzt schreibt zwar nur etwas von "Beobachtung", allerdings kommt man sich schon etwas hintergangen vor, wenn der Hausarzt nie Diagnoseschlüssel zu vordergründigen Beschwerden vermerkt, nicht mit der Sprache herausrückt in welches Fachgebiet sie eigentlich fallen, so als wäre er gar nicht für das Überweisen zuständig. Wenn man sie endlich durch Aussitzen losgeworden ist heißt es auf einmal von etwas das man in Verbindung mit "stationär" liest.
FM hat geschrieben: 10.06.21, 19:28
MaKota hat geschrieben: 10.06.21, 02:21 jemand war vor einigen Jahren wegen verschiedener Sachen in fachärztlicher Behandlung und regelmäßig bei seinem Hausarzt.
...
...
Ich frage mich nun ob der Z-Diagnoseschlüssel hier überhaupt zulässig ist. Die Fachärzte hatten das schließlich auch nicht so angegeben. Auch war keine stationäre Behandlung jemals im Gespräch oder wurde dringend von einem Arzt empfohlen.
Dazwischen lagen also einige Jahre?
Mindestens 1 Jahr, teilweise 10 Jahre.
Tastenspitz
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Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von Tastenspitz »

Also der da:
Z03.9 Beobachtung bei Verdachtsfall, nicht näher bezeichnet
Eine nicht Zulässige Diagnose vermag ich nicht zu erkennen.
Ansonsten ist mir der Vortrag doch zu kryptisch und von daher bin ich hier raus.
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MaKota
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Re: ICD-Schlüssel: Z

Beitrag von MaKota »

MaKota hat geschrieben: 10.06.21, 02:21
Diese liegen nun schon einige Zeit zurück. Wegen eines nebensächlichen der Beschwerdebilder, das immer noch vorhanden ist, geht er einmalig wieder zu dem Hausarzt. Es hat sich weder verschlechtert noch verbessert. Der Hausarzt kann ihm inzwischen allerdings nicht mehr ein bestimmtes Medikament rezeptieren, weil es von der Krankenkasse nicht mehr bei bestimmten Diagnosen übernommen wird und es in den Apotheken frei verkäuflich ist.
Wie wäre es, wenn der Patient gar nicht bei dem Hausarzt vorstellig war, sondern er sich in der Arztpraxis nur einen fast 10 Jahre alten Facharztbrief in Kopieform hat geben lassen? Der letzte Arztbesuch beim Hausarzt lag vorher also schon 1-2 Jahre zurück. Der Patient ging hin um die Kopie zu bekommen und der Hausarzt schreibt "Z03.9 Beobachtung bei Verdachtsfall, nicht näher bezeichnet" in die Abrechnung.
Wäre das trotzdem zulässig?
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