Hallo. Hat eine Patientin das Recht darüber in Kenntnis von Ärzten, besonders aus den Bereichen Allgemeinmedizin und Gynäkologie, gesetzt zu werden, falls bei Untersuchungen herauskommt, dass die Patientin biologisch eigentlich hermaphoditisch (zwittrig, inter) ist?
ist es so, dass die das einfach verschweigen dürfen eventuell weil sie es nicht für zumutbar halten?
Wie ist das aktuelle Gesetz bzw. Patientenrecht dazu.
Vielen Dank für Infos!
Ärztliches Auskunftsrecht der Patientin über eigene Intersexualität?
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Re: Ärztliches Auskunftsrecht der Patientin über eigene Intersexualität?
Als Patient hat man grundsätzlich das Recht auf alle Befunde und Akteninhalte.
Ausnahmen gibt es nur marginal.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/58474 ... cht-nehmen
Ausnahmen gibt es nur marginal.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/58474 ... cht-nehmen
Re: Ärztliches Auskunftsrecht der Patientin über eigene Intersexualität?
Aus § 630g BGB: "soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe (...) entgegenstehen." Was dann natürlich für mündliche Mitteilungen auch gilt.
Re: Ärztliches Auskunftsrecht der Patientin über eigene Intersexualität?
Stelle ich mir schwierig vor.
Wenn der Arzt einem die Einsicht aus "therapeutischen Gründen" verweigert, wird er maximal noch angeben welche negativen Folgen er bei Einsichtnahme befürchtet. Allerdings wird er in dem Rahmen ja schlecht angeben können was in der Akte zu diesen Folgen führen wird. Das müsste aber in meinen Augen Teil der eigenen Argumentation sein warum die therapeutischen Gründe nicht gerechtfertigt sein sollen.
Wenn der Arzt einem die Einsicht aus "therapeutischen Gründen" verweigert, wird er maximal noch angeben welche negativen Folgen er bei Einsichtnahme befürchtet. Allerdings wird er in dem Rahmen ja schlecht angeben können was in der Akte zu diesen Folgen führen wird. Das müsste aber in meinen Augen Teil der eigenen Argumentation sein warum die therapeutischen Gründe nicht gerechtfertigt sein sollen.
Re: Ärztliches Auskunftsrecht der Patientin über eigene Intersexualität?
Der Arzt kann seine Gründe aber gegenüber einer dritten Person offenlegen. Dies kann eine Vertrauensperson sein oder auch ein Rechtsanwalt. Im Worst Case verklagt man den Arzt halt, dann überprüft das Gericht, ob die Verweigerung der Auskunft rechtmäßig ist.
Aus einem Merkblatt der Ärztekammer Berlin:
Aus einem Merkblatt der Ärztekammer Berlin:
Bei einem physiologischen Befund, wie hier im Sachverhalt, sehe ich eigentlich kaum Rechtfertigungsgründe dafür, diesen dem Patienten komplett zu verheimlichen.Eine Ablehnung der Einsichtnahme aus therapeutischen Gründen setzt voraus, dass dies zum Schutz der Patientin/des Patienten erforderlich ist. Das kommt v. a. bei psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass eine Kenntnis der Patientin/dem Patienten erheblich schaden könnte (etwa Selbstverletzungs- oder Suizidgefahr, Negativauswirkungen auf die Erkrankung). Ist die Patientin/der Patient dagegen psychisch stabil und ist keine Gefährdung aufgrund der Einsichtnahme zu befürchten, so ist ihr oder ihm die eigene Entscheidung darüber zuzubilligen, wieviel er oder sie wissen möchte und wo die Grenze des eigenen Informationsinteresses erreicht ist. In Zweifelsfällen sollte geprüft werden, ob bestehenden medizinischen Bedenken dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Einsichtnahme in Anwesenheit einer Ärztin/eines Arztes stattfindet. Von dieser Möglichkeit ist vorrangig Gebrauch zu machen.
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