Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

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Nordland
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Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von Nordland »

Moin,

zur Schilderung der Situation folgendes Bild: https://abload.de/image.php?img=kreuzungslj6v.png

Erläuterung: Der Radfahrer möchte den gelb eingezeichneten Weg nehmen. Die Ampel 1 ist eine direkte Radfahrerampel und zeigt in dem Beispiel grün. Der Radfahrer überquert die erste Straße, will aber, wie sich aus der gelben Linie ergibt, links abbiegen Richtung Südost und nicht geradeausfahren. Radfahrer, die aus Nordwest kommen, werden kurz vor der Kreuzung auf die Straße geleitet, müssen ggf. an der eingezeichneten Haltelinie warten und die Ampel für Autofahrer beachten. Unser Radfahrer kann diese Ampel nicht sehen und müsste auch umständlich in die falsche Richtung fahren, um an dieser Haltelinie stehen zu können. Die Ampeln 2 und 3 sind reine Fußgängerampeln.

Darf der Radfahrer, wenn keine Fahrzeuge in Nord-Süd-Richtung kommen, abbiegen, bevor die Ampeln 2 und 3 auf grün schalten?
ktown
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von ktown »

Wir versuchen es mal hier mit.
Das Bild ist dann schon besser.
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Froggel
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von Froggel »

Nordland hat geschrieben: 23.09.21, 21:06Darf der Radfahrer, wenn keine Fahrzeuge in Nord-Süd-Richtung kommen, abbiegen, bevor die Ampeln 2 und 3 auf grün schalten?
Wenn dem Radfahrer seine Gesundheit lieb ist, wird er auch den Fußgängerampeln erhöhte Aufmerksamkeit schenken, denn die sind nicht ohne Grund rot. Gerade wenn die Radfahrerampel grün ist, darf der Radfahrer davon ausgehen, dass der KFZ-Geradeausverkehr ebenfalls grün hat, was mit einer erhöhten Unfallgefahr einhergeht und bei einem Unfall zu erheblicher Mitschuld wegen mangelhafter Aufmerksamkeit führen wird.
ABER: Gesetzlich dürfte der Radfahrer m.E. links abbiegen, da die Radfahrspur hinter der für den KFZ-Verkehr geltenden Ampel verläuft, an die sich der Radfahrer halten muss, wenn er darauf zu fährt. Die Fußgängerampeln gelten für den Radfahrer seit Ende Dezember 2016 nicht mehr.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil


6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von Nordland »

Froggel hat geschrieben: 23.09.21, 22:06 Gerade wenn die Radfahrerampel grün ist, darf der Radfahrer davon ausgehen, dass der KFZ-Geradeausverkehr ebenfalls grün hat, was mit einer erhöhten Unfallgefahr einhergeht und bei einem Unfall zu erheblicher Mitschuld wegen mangelhafter Aufmerksamkeit führen wird.
Das ist korrekt, der Geradeausverkehr hat grün in beiden Richtungen. Aber es ist alles recht gut einsehbar und zum Teil sind eben größere Lücken.
Froggel hat geschrieben: 23.09.21, 22:06ABER: Gesetzlich dürfte der Radfahrer m.E. links abbiegen, da die Radfahrspur hinter der für den KFZ-Verkehr geltenden Ampel verläuft, an die sich der Radfahrer halten muss, wenn er darauf zu fährt. Die Fußgängerampeln gelten für den Radfahrer seit Ende Dezember 2016 nicht mehr.
Danke für die Info.
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von hambre »

Nordland hat geschrieben:Der Radfahrer überquert die erste Straße, will aber, wie sich aus der gelben Linie ergibt, links abbiegen Richtung Südost und nicht geradeausfahren.
Wie kommt der Radfahrer darauf, dass er überhaupt links abbiegen darf? Mutmaßlich steht vor der Kreuzung Zeichen 209-30. Auf dem Link von @ktown sind die Schilder zwar nur von der Rückseite zu sehen. Das obere Schild ist dabei eindeutig Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) und darunter befindet sich noch ein rundes Schild. Das kann in dem Kontext eigentlich nur Zeichen 209-30 sein.

Außerdem ist auf der Radfahrspur deutlich zu erkennen Zeichen 297 (Geradeauspfeil) vorhanden, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass das Linksabbiegen für Radfahrer dort verboten ist.
Nordland hat geschrieben:Darf der Radfahrer, wenn keine Fahrzeuge in Nord-Süd-Richtung kommen, abbiegen, bevor die Ampeln 2 und 3 auf grün schalten?
Der Radfahrer darf gar nicht links abbiegen, sondern muss geradeaus weiter fahren. Daher stellt sich diese Frage nicht.
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von ktown »

hambre hat geschrieben: 24.09.21, 09:54 Der Radfahrer darf gar nicht links abbiegen, sondern muss geradeaus weiter fahren. Daher stellt sich diese Frage nicht.
Ist auf diesem Bild direkt zu erkennen.
Oder auch hier. Der Fahrradfahrer müsste also. Sollte er dort nach links weiterfahren wollen. Hinter dem Kreuzungsbereich anhalten, absteigen und das Fahrrad entweder als Fußgänger über die Theodor-Heuss-Straße schieben um dann auf der anderen Seite wieder aufzusatteln oder aber sich an die Ampel an der Koblenzer Straße zu stellen um dann bei Grün seine Fahrt fortzuführen.
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von fodeure »

hambre hat geschrieben: 24.09.21, 09:54Wie kommt der Radfahrer darauf, dass er überhaupt links abbiegen darf?
Auf dem im ersten Bild eingezeichneten Weg darf er das, da hier über eine Radverkehrsführung links abgebogen wird. Das Problem, welches @Nordland hier hat, ist, daß die Radverkehrsführung den Radfahrer hier nicht aus dem geschützten Bereich der Kreuzung herausleitet und der Radfahrer die für ihn zu beachtende Ampel so gar nicht sehen kann. Trotzdem muß er diese beachten.
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von ktown »

Wenn jedoch auf der Radverkehrsführung Pfeile die Richtungen vorgibt, dann verstößt man dagegen, wenn man links abbiegt.
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von FM »

Froggel hat geschrieben: 23.09.21, 22:06 Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
[/quote]

Müsste mal jemand den Radfahrern sagen, dass die Fußgängerampeln für sie nicht gelten. Ich wurde letztdem wieder fürchterlich angebrüllt von einem den Gehweg benutzenden Radfahrer, der meinte er hätte trotz rechtswidrigen Handelns Vorfahrt und wütend auf die grüne Fußgängerampel deutete. Gut, ich hab ihn trotzdem nicht gleich überfahren, und da die leider immer noch kein Kennzeichen tragen müssen, ging auch keine Anzeige. Anarchie pur.
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von fodeure »

ktown hat geschrieben: 24.09.21, 19:01 Wenn jedoch auf der Radverkehrsführung Pfeile die Richtungen vorgibt, dann verstößt man dagegen, wenn man links abbiegt.
Nö. Man folgt den Pfeilen erst bis zu dem Punkt an dem die Radverkehrsführungen sich schneiden, biegt dort links ab und folgt dort den Pfeilen auf der Radverkehrsführung, in die man abgebogen ist. Damit verstößt man gegen gar nichts.
hambre
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von hambre »

fodeure hat geschrieben:Man folgt den Pfeilen erst bis zu dem Punkt an dem die Radverkehrsführungen sich schneiden, biegt dort links ab und folgt dort den Pfeilen auf der Radverkehrsführung, in die man abgebogen ist. Damit verstößt man gegen gar nichts.
Es wäre hilfreich, wenn man die Bedeutung von Pfeilen in der StVO nachliest, bevor man derartige Antworten gibt. Eigentlich sollte man noch aus der Fahrschule wissen, dass die Pfeile für die nachfolgende Kreuzung gelten und nicht für die Stelle, an der sie aufgemalt sind.

Erläuterung zu Zeichen 297 (Pfeile auf der Straße):
Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.

Außerdem steht vor der Kreuzung mutmaßlich Zeichen 209-30 (blaues Schild mit Richtungspfeil) und dazu findet man in der StVO folgende Erläuterung:
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.

Und falls das nicht klar ist, weise ich nochmal daraufhin, dass auch ein Fahrrad als Fahrzeug gilt.

Das Verbot, links abzubiegen, gilt daher nicht nur für KfZ, sondern auch für Fahrradfahrer.
Nordland
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von Nordland »

hambre hat geschrieben: 24.09.21, 09:54 Mutmaßlich steht vor der Kreuzung Zeichen 209-30. Auf dem Link von @ktown sind die Schilder zwar nur von der Rückseite zu sehen. Das obere Schild ist dabei eindeutig Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) und darunter befindet sich noch ein rundes Schild. Das kann in dem Kontext eigentlich nur Zeichen 209-30 sein.
Zwar steht dort ein solches Schild, dies ist für Radfahrer aber nicht bindend. Es ist mittlerweile auch durch ein LED-Schild ersetzt worden, das der Radfahrer von der Seite erst recht nicht sehen kann. Erläuterung: Bei der Autospur handelt es sich um eine Tunnelausfahrt. Der Radverkehr kommt von einem separaten Weg. Für die Autofahrer gibt es auch kein Verkehrsbedürfnis, dort links abzubiegen, da es eine separate Tunnelausfahrt gibt, die später in die Straße mündet, die der Radfahrer benutzen will. Radverkehr ist im Tunnel natürlich verboten. Das Zeichen 209-30 ist daher auch im Bereich der Ampel angebracht, die nur auf den PKW-Verkehr ausgerichtet ist. Der Radfahrer blickt auf eine separate Ampel, die auf der anderen Seite angebracht ist (im Bild ist das Ampel 1).
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von fodeure »

hambre hat geschrieben: 24.09.21, 21:19Es wäre hilfreich, wenn man die Bedeutung von Pfeilen in der StVO nachliest,
Es wäre eher hilfreich, wenn man die Bedeutung nicht nur nachliest, sondern auch versteht, bevor man derartige Antworten gibt.

Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.

Ich habe für dich die entscheidenden Passagen fett markiert. Dann schaue dir bitte die Radverkehrsführung auf dem 1. Bild nochmal an und dann sollte auch dir auffallen, daß für diese weder Zeichen 340 noch Zeichen 295 verwendet wird.
hambre hat geschrieben: 24.09.21, 21:19Eigentlich sollte man noch aus der Fahrschule wissen, dass die Pfeile für die nachfolgende Kreuzung gelten und nicht für die Stelle, an der sie aufgemalt sind.
Ich denke mit dieser Aussage machst du nur deutlich, daß du überhaupt nicht verstanden hast, wovon die Rede ist.
hambre hat geschrieben: 24.09.21, 21:19Außerdem steht vor der Kreuzung mutmaßlich Zeichen 209-30 (blaues Schild mit Richtungspfeil) und dazu findet man in der StVO folgende Erläuterung:

Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.
Und in dem dort auch vorhanden Verweis auf Nummer 70 findet sich auch das bereits oben Zitierte wieder:

Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der Kreuzung oder Einmündung folgen,

Die Radverkehrsführung führt hier aber zu einem indirekten Linksabbiegen des Radfahrers und dazu sagt die StVO in §9, Abs2:

Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.

Ich hoffe, du kennst den Unterschied zwischen "auf" und "hinter".

hambre hat geschrieben: 24.09.21, 21:19Und falls das nicht klar ist, weise ich nochmal daraufhin, dass auch ein Fahrrad als Fahrzeug gilt.
Ach nee, wirklich?
hambre
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von hambre »

Dann schaue dir bitte die Radverkehrsführung auf dem 1. Bild nochmal an und dann sollte auch dir auffallen, daß für diese weder Zeichen 340 noch Zeichen 295 verwendet wird.
Ich erkenne da ganz deutlich Zeichen 340 auf beiden Seiten des Radfahrstreifens. Daher sind auch Deine übrigen Argumente hinfällig.
Welche Bedeutung haben denn nach Deiner Auffassung die Pfeile? Verkehrsplaner sind nicht dafür bekannt, dass sie lustige Straßenmalereien machen.

Im Übrigen dürfte vor der Kreuzung Zeichen 209-30 stehen. Das alleine verbietet schon das Linksabbiegen auch für Radfahrer.

Auch die Art und Weise, wie die Radfahrstreifen durch Zeichen 340 begrenzt werden macht deutlich, dass nicht nur Autofahrer, sondern auch Radfahrer dort nicht links abbiegen dürfen.

Außerdem machen die Aufstellpositionen der Ampeln ebenfalls klar, dass ein Linksabbiegen nicht vorgesehen ist. Wenn dort ein Linksabbiegen zulässig wäre, dann müsste dort auch die von @Nordland vermisste Ampel für Radfahrer irgendwo sein.

Der § 9 Abs. 2 StVO gilt natürlich nicht, wenn das Linksabbiegen verboten ist.
Nordland hat geschrieben:Zwar steht dort ein solches Schild, dies ist für Radfahrer aber nicht bindend.
Ich kann nicht erkennen, dass sich unter dem Zeichen noch ein Zusatzschild "Radfahrer frei" befinden würde. Woraus sollte sich also ergeben, dass das Schild für Radfahrer nicht gilt. Auf das darüber befindliche Vorfahrtsschild würden sich die Radfahrer bei ausgefallener Ampel auch berufen und zwar zu recht.
Zuletzt geändert von hambre am 25.09.21, 00:28, insgesamt 1-mal geändert.
Froggel
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Re: Linksabbiegender Radfahrer ohne passende Ampel

Beitrag von Froggel »

... also macht man es im Zweifel so, wie ktown es bereits erklärt hat: Man überquert die Straße geradeaus, steigt vom Drahtesel ab, dann darf man als Fußgänger die Richtung ändern und überquert die Fahrbahn letztendlich nach links, um dorthin zu kommen, wo man hin möchte. Alles im Rahmen der Gesetze :wink:
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