Guten Tag
nehmen wir an, in einem Scheidungsverfahren setzt ein Anwalt
den voraussichtlichen Streitwert mit 50.000 € an und verlangt
entsprechende Anzahlungen.
Zum Ende des Verfahrens setzt der Richter den Streitwert auf
5.000 € fest, da keiner der sonst vielleicht üblichen Anträge
(Versorgung, Unterhalt, Zugewinn) gestellt wurden.
Muß der Anwalt seine Kostenrechnungen korrigieren ?
Abrechnen nach Streitwert
Moderator: FDR-Team
Re: Abrechnen nach Streitwert
In dem Gerichtsverfahren offenbar nicht, aber trifft das auch für den Auftrag an den Anwalt zu ?da keiner der sonst vielleicht üblichen Anträge
(Versorgung, Unterhalt, Zugewinn) gestellt wurden.
Gruß Spezi
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Topicstarter
Re: Abrechnen nach Streitwert
Ja, alle Anträge wurde entweder vor der Verhandlung
bzw. während der Verhandlung zurückgenommen.
bzw. während der Verhandlung zurückgenommen.
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- FDR-Mitglied
- Beiträge: 599
- Registriert: 19.01.14, 03:39
Re: Abrechnen nach Streitwert
Dann sind sie ja gestellt worden erstmal, die Anträge, und warum auch immer, zurück genommen worden. Mit Antragstellung ja - zumindest größtenteils je nachdem ob vor oder in der Verhandlung -, die Gebühren angefallen.
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