Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Vivian-Vaught
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Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von Vivian-Vaught »

A und B sind Mitglieder einer Facebook-Gruppe.
A ist in der Gruppe zwar nicht Admin, aber eine Art Instanz. Jeder liest aufmerksam, was sie zu sagen hat. Dabei ist es schon lange egal, was sie schreibt, sie kann behaupten, was sie will und man glaubt ihr.
B ist eine Debütautorin, die im Self-Publishing ihren ersten Roman veröffentlicht hat. Gerade bei unbekannten Autoren auf dem Markt ist der Ruf extrem wichtig. Rufschädigungen können für sie ihren Roman komplett "verbrennen".

Nun hatte B bzgl. eines Buches eine von A abweichende Meinung und es kam zum Streit zwischen den beiden Damen.
A blockierte B daraufhin und postete danach einen Beitrag, in welchem sie behauptete, B hätte das Buch einer Kollegin mit einer 1-Sterne-Bewertung beim Versandhändler XY schlecht gemacht. Daraus zog sie den Schluss eines schlechten Charakters von B, was sie u.a. mit den Worten unterfütterte: "Ich habe den Eindruck, mir hier die Hände schmutzig zu machen, wenn ich das poste, aber ich muss mir einfach Luft machen."
Jedem in der Gruppe ist bekannt, dass B grundsätzlich keine Rezensionen über die Bücher von Kollegen schreibt. Besagte Rezension stammt nicht von ihr.

Daraufhin entwickelte sich eine Diskussion, in der sich haltlose Unterstellungen und Beleidigungen von einigen Seiten B gegenüber häuften.
Die Admins der Gruppe unterbanden das nicht, sondern ließen die Diskussion einfach laufen.
B wurde von Freunden, die ihr die entsprechenden Screenshots schickten, in Kenntnis gesetzt.
Daraufhin postete sie eine Richtigstellung, die allerdings schnell von den Admins gelöscht wurde. Das wiederholte sich dreimal.

Um A aufzufordern, ihre Behauptung zurückzunehmen, versuchte B über andere Gruppenmitglieder, Kontakt zu A aufzunehmen, u.a. über eine Administratorin der Gruppe. Auch mit dem Hinweis, worum es ihr geht. Was in diesem Fall kein Geheimnis war/ist, da die Admins die ganze Sache verfolgt hatten, ohne einzugreifen (s.o.).
Woraufhin A ihr mitteilen ließ, "... ich fordere Dich zum ersten und zum letzten Mal auf, Deine Kontaktversuche einzustellen. ..."

Ich bin mir bei der Sache nicht sicher, welche Rechte von wem hier verletzt wurden. War die Äußerung von A lediglich eine Meinungsäußerung oder ist sie üble Nachrede und (durch die vorherige Blockierung) sogar Rufmord?
Welche Wiedergutmachung bzw. Rechtfertigung kann hier wer verlangen?
Erfüllen die Versuche der Kontaktaufnahme seitens B bereits den Tatbestand des Stalkings A gegenüber?
Wie ist hier die Rechtslage?
Zuletzt geändert von ktown am 31.01.22, 07:23, insgesamt 1-mal geändert.
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J.A.
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von J.A. »

ist sie üble Nachrede und (durch die vorherige Blockierung) sogar Rufmord?
Einen Straftatbestand "Rufmord" gibt es nicht und die Behauptung eine schlechte Bewertung verfasst zu haben ist als solches noch keine "üble Nachrede"

Je nach genauem Inhalt der Folge-Beiträge käme möglicherweise Beleidigung in Frage.
Welche Wiedergutmachung bzw. Rechtfertigung kann hier wer verlangen?
Verlangen kann man was immer einem beliebt. Was man bekommt, oder ob man überhaupt etwas bekommt, ist wieder eine ganz andere Frage.
Erfüllen die Versuche der Kontaktaufnahme seitens B bereits den Tatbestand des Stalkings A gegenüber?
Der Schilderung nach: nein.
Aus "Stilblüten der Justiz":
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von ktown »

Laienhaft würde ich sowas als Unterstellung bezeichnen.
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von FM »

Wenn negative Meinungen über ein Buch strafbar wären, kämen professionelle Kritiker gar nicht mehr heraus aus dem Gefängnis.

Anzeigen darf man natürlich alles was man will, aber das Ergebnis würde hier wohl sein: wird eingestellt und die Konkurrentin verbreitet dann sehr wahrscheinlich auch unbehelligt "versucht verzweifelt per Strafanzeigen, Kritiken zu verhindern."
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von ktown »

Ist es hier nicht so, dass die Kritikerin durch eine einzelne Person in der Art in die Ecke gestellt wird, dass es ihr wohl beruflich schadet?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von FM »

Wie die "zahllosen Unterstellungen und Beleidigungen" im Detail zu bewerten sind, weiß man natürlich nicht, da sie nicht bekannt sind.

Das was angedeutet wurde, spricht kaum dafür. Da bleibt eigentlich nur die Behauptung man habe eine Rezension verfasst, die wohl nicht zutrifft. Aber gleichzeitig wird gesagt:
"Jedem in der Gruppe ist bekannt, dass B grundsätzlich keine Rezensionen über die Bücher von Kollegen schreibt."
Welcher Schaden sollte also entstanden sein? Denn eigentlich scheint es weniger um Strafrecht zu gehen als mehr um finanzielle Forderungen:
Welche Wiedergutmachung bzw. Rechtfertigung kann hier wer verlangen?
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von ktown »

FM hat geschrieben: 31.01.22, 09:10 Welcher Schaden sollte also entstanden sein? Denn eigentlich scheint es weniger um Strafrecht zu gehen als mehr um finanzielle Forderungen:
Die Überlegung das ganze ins Zivilrecht zu verschieben kam mir auch schon. :wink:
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von Evariste »

Ich kann mich den Meinungen meiner geschätzten Vorposter nicht anschließen. Meiner Meinung nach ist hier der Tatbestand der üblen Nachrede (§186 StGB), eventuell sogar der der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt.

Zur Erinnerung, die beiden Paragrafen lauten:
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gehen wir das mal durch:

Es wird eine Tatsache behauptet (und auch verbreitet):
Vivian-Vaught hat geschrieben: 25.01.22, 20:07 A ... postete danach einen Beitrag, in welchem sie behauptete, B hätte das Buch einer Kollegin mit einer 1-Sterne-Bewertung beim Versandhändler XY schlecht gemacht.
Die behauptete Tatsache ist unwahr:
Vivian-Vaught hat geschrieben: 25.01.22, 20:07 Besagte Rezension stammt nicht von ihr.
Die Tatsache ist offensichtlich auch geeignet, "denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen":
Vivian-Vaught hat geschrieben: 25.01.22, 20:07 Daraufhin entwickelte sich eine Diskussion, in der sich haltlose Unterstellungen und Beleidigungen von einigen Seiten B gegenüber häuften.
Die einzige Frage, die noch zu klären wäre, ob die Tatsachenbehauptung "wider besseres Wissen" geschah (dann wäre es Verleumdung) oder ob A tatsächlich geglaubt hat, die Rezension kam von B (dann "nur" üble Nachrede).
Evariste
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von Evariste »

Ach ja, noch zu der Fragen wegen Stalking:
§ 238 StGB
Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, ...
Solange es bei der Kontaktaufnahme nur um eine Richtigstellung geht, ist die Kontaktaufnahme nicht "unbefugt".
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von Tastenspitz »

Evariste hat geschrieben: 31.01.22, 11:59 Die Tatsache ist offensichtlich auch geeignet, "denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen":
Da komm ich nicht so ganz mit. Die Falschbehauptung bezieht sich doch nur auf die Urheberschaft der Rezension.
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von Froggel »

Vivian-Vaught hat geschrieben: 25.01.22, 20:07Gerade bei unbekannten Autoren auf dem Markt ist der Ruf extrem wichtig. Rufschädigungen können für sie ihren Roman komplett "verbrennen".
Nur in dem Kreis derjenigen, die in dieser Gruppe sind und dieses Hickhack mitbekommen. Die Selfpublishercommunity ist riesig – ebenso wie die Lesercommunity. Diese Gruppe ist nur eine von vielen und es ist nicht gesagt, dass andere potenzielle Leser von diesen Unterstellungen etwas mitbekommen. Normalerweise wächst schnell Gras über die Sache, wenn besagte Personen jemand anderen gefunden haben, auf dem sie herumhacken können. Leider ist das Konkurrenzgebaren in solchen Gruppen groß.

Praktischer Tipp: Der Gruppe den Rücken zuwenden und das Problem auslaufen lassen. Als Selfpublisher hat man den Vorteil, das Buch auch später noch einmal unter einem anderen Titel veröffentlichen zu können, sollten sich Mitglieder der Gruppe dazu hinreißen lassen, unberechtigte negative Bewertungen zu schreiben. Sobald es aus ihrem Fokus gerät, steht einer Neuveröffentlichung nichts mehr im Wege. Und möglicherweise nutzt man die Zeit dazu, den Roman noch einmal zu überarbeiten (Zeitensprünge, Tippfehler, mehr show statt tell – nur mein erster Eindruck). Besser geht schließlich immer :wink:
Im Übrigen sollte man sich von dem Gedanken verabschieden, mit seinem Buch einen Bestseller zu landen. Selbst wenn die Bücher das Zeug dazu haben, können die meisten Autoren –Verlagsautoren sowie Selfpublisher – nicht davon leben. Insofern »verbrennt« da nichts.
Ein weiterer Tipp: Es ist wenig sinnvoll, sich mit einem Namen in einem Forum anzumelden – sei es der Realname oder ein Pseudonym –, unter dem man auch sonst in der Öffentlichkeit auftritt. Jede in der oben angeführten Gruppe könnte über eine Suchmaschine herausfinden, wie man auf das Gruppenmobbing reagiert, und so weitere Munition bekommen.
Zuletzt geändert von Froggel am 31.01.22, 13:47, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von Evariste »

Tastenspitz hat geschrieben: 31.01.22, 12:10
Evariste hat geschrieben: 31.01.22, 11:59 Die Tatsache ist offensichtlich auch geeignet, "denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen":
Da komm ich nicht so ganz mit. Die Falschbehauptung bezieht sich doch nur auf die Urheberschaft der Rezension.
Das verstehe ich nun wieder nicht. Wenn A geschrieben hätte, "irgendjemand hat für das Buch einer Kollegin eine 1-Sterne-Bewertung abgegeben", hätte das für B keine Bedeutung. Indem A aber auf B zeigt, macht sie B in der Gruppe schlecht. Und das ist wohl auch so beabsichtigt:
Vivian-Vaught hat geschrieben: 25.01.22, 20:07 Daraus zog sie [A] den Schluss eines schlechten Charakters von B, was sie u.a. mit den Worten unterfütterte: "Ich habe den Eindruck, mir hier die Hände schmutzig zu machen, wenn ich das poste, aber ich muss mir einfach Luft machen."
Wenn jemand immer wieder an meine Hausmauer pinkelt, und ich behaupte einfach mal "das war X", dann ist das üble Nachrede. Wenn ich weiß, dass es X nicht gewesen sein kann, ist es Verleumdung. Auch da geht es nur um das "Wer".
FM
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von FM »

Ein Buch für schlecht zu halten, also mit nur 1 Stern zu bewerten, ist aber etwas ganz normales. Wie sollte das zur Verächtlichmachung führen? Also selbst wenn die Aussage bezüglich der Urheberschaft falsch ist, wird ja nichts "Böses" vorgeworfen.
ktown
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von ktown »

Nochmals. Es geht nicht zum die Buchbewertung, sondern darum, dass jemandem unterstellt wird diese Bewertung durchgeführt zu haben und gleichzeitig diese Person persönlich angriffen bzw. in Misskredit bracht wird.
Da dies wohl jeder lesen kann und nur die Gruppenmitglieder den Backround haben um die Aussage werten zu können, kann dies für B schon schädlich sein.
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Re: Üble Nachrede oder lediglich Meinungsäußerung?

Beitrag von Froggel »

ktown hat geschrieben: 31.01.22, 13:35 Nochmals. Es geht nicht zum die Buchbewertung, sondern darum, dass jemandem unterstellt wird diese Bewertung durchgeführt zu haben und gleichzeitig diese Person persönlich angriffen bzw. in Misskredit bracht wird.
Da dies wohl jeder lesen kann und nur die Gruppenmitglieder den Backround haben um die Aussage werten zu können, kann dies für B schon schädlich sein.
Das verstehe ich durchaus. Allerdings sehe ich das als fraglich an, dass das öffentliche Interesse groß genug sein könnte, um die Sache strafrechtlich zu verfolgen. Die Behauptung, B habe eine schlechte Rezension geschrieben, mag zwar einen Shitstorm ausgelöst haben, dass so etwas passiert, ist allerdings keine Seltenheit, insbesondere wenn gewisse Hauptredner eine Phalanx von Anhängern im Hintergrund haben. Die Staatsanwaltschaft hätte viel zu tun, wenn sie jede Beschwerde eines Autors verfolgen wollte, denn leider ist das in dieser Szene gang und gäbe, weil der eine dem anderen nicht die Butter auf dem Brot gönnt.

Bliebe noch eine zivilrechtliche Klage, mit der man den Unterlassungsanspruch durchsetzt. Die Frage wäre dann, was man davon hätte. Klar dürfte A dann nicht mehr behaupten, dass B eine Kritik geschrieben hat, die ursprünglich von jemand anderem stammt. Das Ansehen Bs ist allerdings bereits geschädigt und wird nicht dadurch wiederhergestellt, dass A seine Behauptungen unterlässt.

Stünde als Nächstes die Frage nach Schadensersatz im Raum. Dafür müsste B beziffern können, welcher Schaden ihr durch die Behauptung entstanden ist. Das dürfte schwer bis unmöglich sein, da nicht geklärt werden kann, ob das Buch aufgrund der Rufschädigung nicht gekauft wird oder aufgrund dessen, dass es nicht so gut ist, wie die Autorin glaubt.

Allein auf ein anwaltliches Schreiben, dessen Kosten B tragen müsste, muss A jedenfalls überhaupt nicht reagieren. Durchzusetzen sind solche Dinge endgültig vor Gericht. Dementsprechend hätte die Autorin zwar Möglichkeiten, rechtlich gegen A vorzugehen, aber es ist stark zweifelhaft, ob es irgendwelche monetären Vorteile für B hätte. Die Anzeige wegen übler Nachrede oder Rufschädigung würde das auf jeden Fall nicht tun, und die Privatklage wird B auch keinen großen Nutzen bringen.
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