Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Moderator: FDR-Team
Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Hallo, Aufgrund der vielen Coronaregeln der Länder und ständiger Veränderungen würde mich interessieren,
ob ein Bewohner eines Pflgeheimes mit Pflegegrad 4 und Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis als schwerstkrank gelten würde und das Besuchsrecht seiner Angehörigen demzufolge nicht beschränkt werden dürfte. Wie ist die Rechtslage? Welche rechtlichen Konsequenzen würden in Frage kommen, wenn ein Therapeut am Empfang abgewiesen würde, weil nicht geimpft? Landesverordnung besagt, muss Zugang haben.
ob ein Bewohner eines Pflgeheimes mit Pflegegrad 4 und Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis als schwerstkrank gelten würde und das Besuchsrecht seiner Angehörigen demzufolge nicht beschränkt werden dürfte. Wie ist die Rechtslage? Welche rechtlichen Konsequenzen würden in Frage kommen, wenn ein Therapeut am Empfang abgewiesen würde, weil nicht geimpft? Landesverordnung besagt, muss Zugang haben.
Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Fangen wir doch mit der ersten Gegenfrage an:
"Welches Bundesland?"
"Welches Bundesland?"
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Guten Abend, Berlin.
Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Dann fragt man am besten die in Berlin zuständige Behörde (wahrscheinlich die Senatsverwaltung für Gesundheit), wie das definiert ist. Für Begriffe wie "schwer" oder "schwerst" gibt es natürlich nie eine mathematisch berechenbare Definition.
Der Pflegegrad ist dazu eher wenig geeignet. Dabei geht es um den Bedarf an Hilfeleistungen in verschiedenen Bereichen. Das ist eine andere Definition als "Krankheit". Eine besonders schwere Krankheit kann auch dadurch gegeben sein, dass jemand geringe Heilungschancen und nur noch eine kurze Lebenserwartung hat. Dennoch kann es sein, dass diese Menschen akut nicht sehr viel Hilfe im Alltag brauchen. Ein hoher Pflegegrad kann aber auch bei Menschen gegeben sein, die durchaus noch 20 oder 50 Jahre leben können.
Als Beispiel sei mal der bis vor wenigen Monaten amtierende Präsident des Bundestages genannt. Als querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer benötigt er wahrscheinlich schon ziemlich viel Hilfe in der Hauswirtschaft, bei der Mobilität, vielleicht (weiß ich nicht bei ihm) bei der Körperpflege. Also wird er wahrscheinlich einen eher hohen Pflegegrad habe, Aber "schwerstkrank" in dem Sinne, dass er intensivmedizinische Behandlung braucht oder nur noch eine sehr geringe Lebenserwartung hat, muss er deshalb nicht zwangsläufig sein.
Der Pflegegrad ist dazu eher wenig geeignet. Dabei geht es um den Bedarf an Hilfeleistungen in verschiedenen Bereichen. Das ist eine andere Definition als "Krankheit". Eine besonders schwere Krankheit kann auch dadurch gegeben sein, dass jemand geringe Heilungschancen und nur noch eine kurze Lebenserwartung hat. Dennoch kann es sein, dass diese Menschen akut nicht sehr viel Hilfe im Alltag brauchen. Ein hoher Pflegegrad kann aber auch bei Menschen gegeben sein, die durchaus noch 20 oder 50 Jahre leben können.
Als Beispiel sei mal der bis vor wenigen Monaten amtierende Präsident des Bundestages genannt. Als querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer benötigt er wahrscheinlich schon ziemlich viel Hilfe in der Hauswirtschaft, bei der Mobilität, vielleicht (weiß ich nicht bei ihm) bei der Körperpflege. Also wird er wahrscheinlich einen eher hohen Pflegegrad habe, Aber "schwerstkrank" in dem Sinne, dass er intensivmedizinische Behandlung braucht oder nur noch eine sehr geringe Lebenserwartung hat, muss er deshalb nicht zwangsläufig sein.
Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Naja, wer im Rollstuhl sitzt, muss nicht H für hilflos im Schwerbehindertenausweis haben. Es muss aber möglich sein jristisch dieses Wort zu definieren? Beim Gesundheitsamt habe ich bisher seit 1,5 Wochen keine Antwort.
Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Dass Pflegegrad 4 und Merkzeichen H nicht zwingend bedeuten, dass die Person als schwerstkrank gilt. Als schwerstkrank gelten vielmehr Personen, die einer hospizlich-palliativen Betreuung bedürfen, denen also ein Sterben unter würdigen Bedingungen ermöglicht werden soll.mamamagda hat geschrieben:Wie ist die Rechtslage?
https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege ... sterbende/
Die Person ist daher mutmaßlich "nur" schwerkrank, aber nicht schwerstkrank oder ist absehbar, dass die Person in den nächsten Wochen versterben wird?
Wahrscheinlich keine.mamamagda hat geschrieben:Welche rechtlichen Konsequenzen würden in Frage kommen, wenn ein Therapeut am Empfang abgewiesen würde, weil nicht geimpft?
Wenn die Person meint, dass sie schwerstkrank im Sinne des § 11 Abs. 3 Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung sei, dann muss sie das Pflegeheim darauf verklagen, dass dem Therapeuten Zutritt gewährt wird.
Um welche Art von Therapeut handelt es sich denn? Geht es um eine Sterbebegleitung?
Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Logopädie wegen Schluckstörung und Aphasie. Die Person kann theoretisch mit seinen Krankheiten täglich versterben, ist aber ansprechbar, wenn man sie im Rollstuhl wach macht. Dämmert im Halbschlaf bei Nichtbeschäftigung. Deswegen wäre ja ein "Besuch" auch wichtig, da das Pflegepersonal nur Grundpflege betreibt, wegen Personalmangel ist nicht mehr drin. Kann kaum beaufsichtigt werden.
Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Habe mich an die UnabhängigePatientenberatung gewandt und sehr schnell eine vorerst zufriedenstellende Antwort erhalten: [b"]Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe durch andere brauchen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig bewältigen können. (1) Da es auf die Selbständigkeit ankommt, können auch weniger schwer Kranke durchaus schwerstpflegebedürftig sein.
[b][u]Wenn der behandelnde Arzt Ihrem Vater bescheinigt, dass er schwerstkrank ist, darf der Besuch nicht beschränkt werden. ([/u][/b]2) Die Pflegeeinrichtung muss seinen Besuchern dann jederzeit Testmöglichkeiten anbieten. (3)
[/b]
Wenn Ihr Vater nicht als schwerstkrank gilt, darf er täglich Besuch von Personen empfangen, die die 3G-Bedingung erfüllen und keine Atemwegsinfektion haben. (4) Das Pflegeheim darf diese Besuche im Rahmen eines Besuchskonzepts einschränken.
Die Rechtsquellen für Sie zum Nachlesen im Internet entsprechend den Nummern im Text:
(1) § 14 Abs. 1 S. 1 Elftes Sozialgesetzbuch – SGB XI https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html
(2) § 11 Abs. 3 Vierte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung https://gesetze.berlin.de/bsbe/document ... ege6VBEpG3
(3) § 12 Abs. 4 Vierte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung
(4) § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Vierte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ "
Damit bedanke ich mich für die Hilfe und hoffe, dass anderen damit auch geholfen werden kann.
[b][u]Wenn der behandelnde Arzt Ihrem Vater bescheinigt, dass er schwerstkrank ist, darf der Besuch nicht beschränkt werden. ([/u][/b]2) Die Pflegeeinrichtung muss seinen Besuchern dann jederzeit Testmöglichkeiten anbieten. (3)
[/b]
Wenn Ihr Vater nicht als schwerstkrank gilt, darf er täglich Besuch von Personen empfangen, die die 3G-Bedingung erfüllen und keine Atemwegsinfektion haben. (4) Das Pflegeheim darf diese Besuche im Rahmen eines Besuchskonzepts einschränken.
Die Rechtsquellen für Sie zum Nachlesen im Internet entsprechend den Nummern im Text:
(1) § 14 Abs. 1 S. 1 Elftes Sozialgesetzbuch – SGB XI https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html
(2) § 11 Abs. 3 Vierte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung https://gesetze.berlin.de/bsbe/document ... ege6VBEpG3
(3) § 12 Abs. 4 Vierte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung
(4) § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Vierte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ "
Damit bedanke ich mich für die Hilfe und hoffe, dass anderen damit auch geholfen werden kann.
Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Eine Berliner Verordnung gilt natürlich nur in Berlin.
Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Das Entscheidende ist aber, wer unter schwerstkrank zählt, weil das in vielen oder eigentlich allen Bundesländern und von den meisten Einrichtungen und Kliniken als Ausnahme geregelt ist. Das hat mit Berlin nichts zu tun, Danke nochmals für die Hilfe. Auch der Link von hombre war aufschlussreich.
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Re: Begriff schwerstkrank im Besucherrecht
Laut der Verordnung darf der Besuch nicht beschränkt werden. Gleichzeitig kann aber der Zutritt für Besucher versagt werden, die sich nicht an die Regeln halten.
Bedeutet im Resultat dann möglicherweise wohl, dass die Einrichtung den Patienten zum ungeimpften Behandler bringen muss. Bspw. in einen isolierten Besucherraum.
Bedeutet im Resultat dann möglicherweise wohl, dass die Einrichtung den Patienten zum ungeimpften Behandler bringen muss. Bspw. in einen isolierten Besucherraum.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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